Gehaltsrückforderung nach Kündigung

17. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
habdamaleinefrage
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehaltsrückforderung nach Kündigung

Hallo,

ich hätte da mal eine Frage bezüglich einer Fallkonstellation.

Arbeitnehmer N wird während der ersten zwei Monate seines Arbeitsverhältnisses als Postbote mit zweiwöchiger Frist ab dem Tag der Kündigungsmitteilung entlassen.
Die Mitteilung erfolgt am Tag der Kündigung durch einen Kollegen K am Arbeitsplatz, der keine Entscheidungsmacht über Vertragsverhältnisse besitzt.
K lässt sich von N alle für die Arbeitsausführung notwendigen Utensilien abnehmen und befiehlt N, sich diesbezüglich beim Vorgesetzten (also Entscheider über Vertragsverhältnisse) V zu melden, doch telefonische Kontaktversuche, die von V und N beidermaßen ausgehen, bleiben an diesem Tag von beiden Seiten erfolglos.
N tritt die Arbeitsstelle ab diesem Tage nicht mehr an, da er aus den Umständen (kein Fehlen, kein Zuspätkommen, jedoch vorhandene Kritik des Vorgesetzten V an der Arbeitsqualität) schließt, dass nur die Arbeitsqualität und ein mangelndes Vertrauen bezüglich dieser von V gegenüber N bei diesem datensensiblen Beruf Grund für die Kündigung sein können und es aufgrund der Aushändigung der Arbeitsutensilien gegenüber K keine Versöhnung für eine weitere Ausübung, für die nur diese Tätigkeit in Frage kommt, geben kann, die nach einer Besprechung von N mit V eintreten könnte. Dem gingen jedoch eine Woche vor der Kündigung Gespräche von V und N vorher, so dass die Kündigung von N als Konsequenz mangelnder Besserung der kritisierten Arbeitsmängel erachtet wird.

Kontaktversuche von V an N und umgekehrt bleiben aus.
Tage später erhält N die schriftliche Kündigung, welche die zweiwöchige Kündigungsfrist ab dem Tage der Entlassung angibt.
Am Monatsende erhält N sein Gehalt, welches auch die zweiwöchige Frist bezahlt, in der er nicht zur Arbeit erschien.
Nun fordert V bzw. das Unternehmen eine Rückzahlung für diesen Zeitraum aufgrund unentschuldigten Fehlens.
N weigert sich jedoch schriftlich dazu, indem er schildert, dass die Kündigungsumstände (grober Rauswurf durch K, Einsammlung der Arbeitsutensilien durch K, keine Fehlzeiten etc., vorangegangene Kritik an der Arbeitsqualität von V an N, keine akribischen Versuche seitens V, Kontakt herzustellen oder eine Lösung für den Zeitraum der Kündigungsfrist zu finden) nur eines implizieren können, nämlich dass die Arbeitsqualität die Ursache sein muss, und ein diesbezüglich mangelndes Vertrauen seitens V, das zu einer Kündigung führte, nicht wiederherzustellen sei, dementsprechend ein Fehlen ab dem Kündigungstage impliziere, da es für N keine weitere Verwendung geben kann, als die ausgeübte Tätgkeit des Postboten.

Es geht hier also darum, ob die Umstände der Kündigung die Unmöglichkeit eines weiteren Arbeitsantritts, der nur in derselben Tätigkeit hätte stattfinden können, implizierten, und somit ein Fehlen von N, nachdem dieser am Tag der Kündigung erfolglose telefonische Kontakversuche an V unternahm (dieser auch an ihn, in gleicher geringer Anzahl) und später nur noch die schriftliche Kündigung ohne Begründung erhielt, implizit entschuldigt war.

Zusammenfassung:
- durch Kollegen K: Mitteilung des Rauswurfs ("sofort entlassen") in rauer Form, Einsammlung der Arbeitsutensilien des N, Forderung, sich bei Vorgesetzten V zu melden.
- durch N: erfolgloser telefonischer Kontaktversuch an V direkt im Anschluss an den Rauswurf (zweimalig).
- durch V: erfolgloser Antwortversuch per Telefon kurz darauf und einen Tag später (jeweils ein- bis zweimalig).
- durch Unternehmen U: Kündigung ohne Begründungsinhalt einige Tage später, Gehaltsrückforderung nach Auszahlung.

- N: keine Möglichkeit einer anderen Tätigkeitsausführung als der im Umgang mit Briefpost, wobei die Ausübung eben dieses Umgangs als einziger Kündigungsgrund interpretiert werden muss, da alle anderen Kündigungsgründe (kein Fehlen, kein Zuspätkommen, kein Fehlverhalten im Umgang mit Kollegen, keine Küngigung aus Kostengründen, da Einstellung erst <2 Monate zurückliegt und Personalmangel herrscht)

Diese Sichtweise vertritt N auch gegenüber U im Schriftverkehr. Als Antwort erhält er jedoch nur Monate später eine gerichtliche Mahnung. Ist ihm zu raten, dieser zu widersprechen oder kann seine Argumentation standhalten?




-- Editiert von habdamaleinefrage am 17.04.2019 11:53

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Irgendwie wirr.

Tatsache ist jedoch, daß der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fern blieb und es gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Geld". Die Mitteilung des Kollegen war keine wirksame Kündigung und der AN wäre verpflichtet gewesen, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Ein "zweimaliger (oh wow!) Kontaktversuch" reicht nicht aus, um sich von dieser Verpflichtung zu befreien, meine ich. Der Arbeitgeber wiederum ist nicht verpflichtet, seinem Arbeitnehmer hinterher zu telefonieren.

Jetzt ist die Kündigung da - und meiner Meinung nach wird ein Vorgehen gegen die Rückforderung des Gehalts während der unentschuldigten Abwesenheit nicht von Erfolg gekrönt sein.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

N hat sich von "Kollege" Jupp, der eh nix zu sagen hat, die Arbeitsutensilien abnehmen lassen und ist dann ganz einfach nicht mehr zur Arbeit erschienen?

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#3
 Von 
habdamaleinefrage
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Mehr oder weniger.
Sein Kollege K war kein gleichrangiger, sondern quasi der Vorgesetzte dieses Standorts, aber eben ohne die Hoheit, irgendeine Sanktion aussprechen zu können. Er handelte jedoch im Namen des Vorgesetzten V, der rechtliche Hoheit besitzt.
Er wurde von K wohl jedoch mit den Worten verabschiedet, er sei entlassen. Daraus hat er impliziert, dass diese Aussage natürlich im Auftrag von V getätigt wurde.

-- Editiert von habdamaleinefrage am 17.04.2019 14:40

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#4
 Von 
habdamaleinefrage
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
der eh nix zu sagen hat,
steht nicht so dort. Hätte aber konkretisieren sollen, dass es sich um einen ihm vorgesetzten Kollegen handelt.

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

N ist unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen, also ist das Gehalt entsprechend zurück zu zahlen.

Der ganze Zirkus drumherum spielt da keine Rolle bei (und ist im Zweifel eh nicht beweisbar).

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#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Schriftliche Kündigung mit zwei Wochen Frist heißt, dass Du die zwei Wochen noch arbeiten musst. Egal, was Du dir ausdenkst. Du hast Deine Arbeitskraft nicht angeboten, also ist die Rückforderung des anteiligen Gehalts rechtens.

-- Editiert von guyfromhamburg am 17.04.2019 15:53

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ist nicht verzwickt. Es gibt keine mündlichen Kündigungen im deutschen Arbeitsrecht. Da bleibt nur, seine Arbeitskraft nachweisbar schriftlich anzubieten, wenn der persönliche Kontakt nicht möglich ist.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#9
 Von 
habdamaleinefrage
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht hier beim Fall speziell um die Beschaffenheit des Berufs, da meine aufgestellte These lautet, dass bei einer Kündigung aufgrund der Arbeitsqualität und dafür eingeleiteter Maßnahmen wie der Entledigung der Arbeitsmaterialien eine Weiterarbeit unmöglich gemacht wird.
Glaubt Ihr etwa, der würde wegen mangelnder Arbeitsqualität plötzlich ohne letzte Drohung seitens des Chefs entlassen werden, nur um dann später wieder für den Rest der Zeit an die Arbeit zu dürfen, an die selbe Tätigkeit, für die man ihn anscheinend aus Sicherheitsgründen (Postbote -> sensible Daten) ungeeignet hielt?
Die Finalität bezüglich des Vertrauensverlustes wurde bei der Entscheidungsmitteilung ausgedrückt und man kann in meinen Augen nicht einfach davon ausgehen, dass dies sich geändert hätte.


-- Editiert von habdamaleinefrage am 17.04.2019 16:36

-- Editiert von habdamaleinefrage am 17.04.2019 16:37

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von habdamaleinefrage):
Es geht hier beim Fall speziell um die Beschaffenheit des Berufs


Wäre es so wie Du sagst, hätte der AG den gekündigten AN bis zum Ende der Kündigungsfrist unwideruflich freigestellt, oder aber, sofern es der Arbeitsvertrag her gibt mit anderen Aufgaben betraut.
Also anstatt (zu langsam (meine These) Briefe auszutragen, diese im Zentrum sortieren....

Zitat (von habdamaleinefrage):
da meine aufgestellte These lautet


Das ist DEINE These, muss aber nicht die Ansichten des Arbeitgebers wiederspiegeln.
Und Aufgrund eigener nicht belegter Annahmen einfach nicht zur Arbeit zu gehen, fällt einem dann eben auf die Füße.

Zitat (von habdamaleinefrage):
Ich habe das Gefühl, die meisten wollen nur Beiträge sammeln und interessieren sich nicht für den Kern der Frage


Du siehst den Kern der Frage in Deiner unbewiesenen These, der Kern des Themas liegt allerdings komplett woanders!

-- Editiert von spatenklopper am 17.04.2019 16:45

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#11
 Von 
habdamaleinefrage
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt, selbst unter der Annahme, dass vertraglich keine andere Tätigkeit hätte zugewiesen werden können, und man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte implizieren dürfen, dass eine Weiterarbeit während der Kündigungsfrist "kategorisch" unerwünscht gewesen wäre (rein hypothetisch, aufgrund irgendwelcher dieser sicheren Annahme grundgebenden Umstände), hat der Arbeitnehmer trotzdem keine Chance aufgrund der fehlenden Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber?

-- Editiert von habdamaleinefrage am 17.04.2019 16:53

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Korrekt.

Ich sag es mal so, wenn mir der Schlüssel abgenommen wird und ich nicht mehr rein komme, ist es eigentlich klar was der AG damit bezwecken will, insofern ist Dein Gedankengang, dass man dort "unerwünscht" ist sogar nachvollziehbar, aber solange einem das nicht schriftlich vorliegt, ist es eben nur blauer Dunst und man hätte dann z.B. die Schelle benutzen müssen......

Richtig wäre gewesen, am nächsten Tag auf der Arbeit zu erscheinen und sich Notfalls dann eben wieder nach Hause schicken lassen und das dann eben solange bis einem der AG freistellt.



-- Editiert von spatenklopper am 17.04.2019 16:57

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31959 Beiträge, 5628x hilfreich)

Er hat die schriftliche Kündigung erhalten. Dort war der letzte Tag genannt. Der Kündigungsgrund ist nicht relevant. Eine Freistellung erfolgte nicht.

Keine Chance.
Meine Empfehlung: Nicht noch teurer werden lassen. Zahlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
habdamaleinefrage
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Du verkennst offensichtlich, dass K nur befugt war Dir als Neuling fachlich Weisungen zu erteilen und blendest völlig aus, dass Personalentscheidungen nunmal nicht sein Ding sind.

Somit ist das was K Dir sagte ohne arbeitsrechtliche Relevanz.

Es zählt einfach nicht.

Was zählt ist die schriftliche Kündigung, der Du den letzten Arbeitstag entnehmen konntest. Aber selbst nach deren Erhalt hast Du Deine Arbeitskraft für die Restvertragslaufzeit nicht angeboten.
Da eine Freistellung durch den Arbeitgeber von Dir nicht erwähnt wurde gilt:

Zitat (von spatenklopper):
Richtig wäre gewesen, am nächsten Tag auf der Arbeit zu erscheinen und sich Notfalls dann eben wieder nach Hause schicken lassen und das dann eben solange bis einem der AG freistellt.


Auch ich würde es nicht eskalieren lassen - kann sonst recht teuer werden.

Berry

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