Gehaltsunterschlagung

22. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb515817-63
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehaltsunterschlagung

Liebe User,

ich benötige dringend Eure fachkundige Hilfe.

Am 22.11.2018 war ich abends beim Doc und wurde ab dem 23.11. für 14 Tage krank Folgebescheinigung wurde 17 Tage später erstellt.

Kündigung durch mich erfolgte fristgerecht zum 31.12.18.

Jetzt bezahlt der ehemalige Arbeitgeber das Gehalt für 12.18
nur anteilig .
Begründung:
Folgebescheinigung ungültig, da Erstbescheinigung vordatiert

Ist das rechtens?


-- Editiert von fb515817-63 am 22.05.2019 13:05

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

//// Ist das rechtens?

Nö. Abhilfe schafft das Arbeitsgericht. Beim Antrag hilft ein Rechtshelfer. Ansonsten kostet es fast nix.

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#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Greifen hier Ausschlussfristen?

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#3
 Von 
fb515817-63
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Greifen hier Ausschlussfristen?


Nein ganz normaler Arbeitsvertrag.
Zitat (von blaubär+):
//// Ist das rechtens?

Nö. Abhilfe schafft das Arbeitsgericht. Beim Antrag hilft ein Rechtshelfer. Ansonsten kostet es fast nix.


Danke schön. Bei uns ist das Arbeitsgericht eher Arbeitgeber freundlich

Ich würde gerne mit ein paar Paragraphen "protzen"

Es geht in erster Linie um die Aussage von deren Firmenanwalt :
Die Krankmeldung/-schreibung erkennt meine Mandantin nicht an da sie vordatiert ist.
Noch einmal kurz: 22.21 Abends beim Arzt, Krankschreibung ab 23.11..


-- Editiert von fb515817-63 am 22.05.2019 14:11

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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von fb515817-63):
Nein ganz normaler Arbeitsvertrag.


Auch in "ganz normalen" Arbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden, gerne jedoch auch in (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen.

Zitat (von fb515817-63):
Die Krankmeldung/-schreibung erkennt meine Mandantin nicht an da sie vordatiert ist.


Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ja nicht vordatiert, sondern lediglich der voraussichtliche Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Auffallend ist, dass offensichtlich die Erstbescheinigung akzeptiert wurde, nicht jedoch für den in der Folgebescheinigung enthaltenen Zeitraum Entgeltfortzahlung vergütet werden soll, weil die Erstbescheinigung angeblich unwirksam ist. Das alles, nachdem gekündigt worden ist.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

... und du solltest dir verkneifen, mit Paragrafen zu protzen. 'Der Richter kennt das Gesetz'. Du musst lediglich darlegen, dass und wie du in deinen Rechten beeinträchtigt bist, also kein Lohn trotz AU. Und gut iss.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb515817-63
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... und du solltest dir verkneifen, mit Paragrafen zu protzen. 'Der Richter kennt das Gesetz'. Du musst lediglich darlegen, dass und wie du in deinen Rechten beeinträchtigt bist, also kein Lohn trotz AU. Und gut iss.


Vieleicht habe ich mich unglücklich ausgedrückt.
Ich will nicht neunmalklug sein.
Helfen würde mir eine Aussage, die unterstützt was Sache ist.
Am 22.11 war ich beim Arzt.
Der scheibt mich ab 23.11 arbeitsunfähig
Jetzt sagt der AG.......Krankheit vordatiert. Erkenne ich nicht an

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb515817-63
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von fb515817-63):
Nein ganz normaler Arbeitsvertrag.


Auch in "ganz normalen" Arbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden, gerne jedoch auch in (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen.

Zitat (von fb515817-63):
Die Krankmeldung/-schreibung erkennt meine Mandantin nicht an da sie vordatiert ist.


Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ja nicht vordatiert, sondern lediglich der voraussichtliche Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Auffallend ist, dass offensichtlich die Erstbescheinigung akzeptiert wurde, nicht jedoch für den in der Folgebescheinigung enthaltenen Zeitraum Entgeltfortzahlung vergütet werden soll, weil die Erstbescheinigung angeblich unwirksam ist. Das alles, nachdem gekündigt worden ist.


So ist es genau richtig.
Gehalt wurde für Abschnitt 1 bezahlt
In der Gehaltsabrechnung steht: Gehaltsabzug wegen unentschuldigten fehlen.

Folgebescheinigung liegt aber vor und jetzt ist Abschnitt 1 verkehrt weil bereits am 22.11
für den 23.11 eine Krankmeldung erstellt wurde..

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#8
 Von 
fb515817-63
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von fb515817-63):
Nein ganz normaler Arbeitsvertrag.


Auch in "ganz normalen" Arbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden, gerne jedoch auch in (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen.

Zitat (von fb515817-63):
Die Krankmeldung/-schreibung erkennt meine Mandantin nicht an da sie vordatiert ist.


Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ja nicht vordatiert, sondern lediglich der voraussichtliche Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Auffallend ist, dass offensichtlich die Erstbescheinigung akzeptiert wurde, nicht jedoch für den in der Folgebescheinigung enthaltenen Zeitraum Entgeltfortzahlung vergütet werden soll, weil die Erstbescheinigung angeblich unwirksam ist. Das alles, nachdem gekündigt worden ist.


Das ist genau richtig dargestellt
Es wird behauptet, die erste Bescheinigung liegt nicht vor und wurde nachträglich erstellt. Laut Krankenkasse ist alles rechtmäßig.


-- Editiert von fb515817-63 am 22.05.2019 15:25

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Deine Anzeige- und Nachweispflichten ergeben sich aus § 5 Abs. 1 EntgFG . Diesen Pflichten bist Du nach Deinen Aussagen nachgekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb515817-63
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Deine Anzeige- und Nachweispflichten ergeben sich aus § 5 Abs. 1 EntgFG . Diesen Pflichten bist Du nach Deinen Aussagen nachgekommen.


Vielen Dank.

Gerne berichte ich über den weiteren Verlauf.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Sofern Du Deinen Anspruch einklagen musst, solltest Du der Empfehlung von "bláubär+" Folge leisten und eine Klage über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts kostenlos erstellen lassen.

Allgemein würde ich mit dem Begriff "Unterschlagung" eher zurückhaltender umgehen.

Viel Erfolg!

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