Liebe User,
ich benötige dringend Eure fachkundige Hilfe.
Am 22.11.2018 war ich abends beim Doc und wurde ab dem 23.11. für 14 Tage krank Folgebescheinigung wurde 17 Tage später erstellt.
Kündigung durch mich erfolgte fristgerecht zum 31.12.18.
Jetzt bezahlt der ehemalige Arbeitgeber
das Gehalt für 12.18
nur anteilig .
Begründung:
Folgebescheinigung ungültig, da Erstbescheinigung vordatiert
Ist das rechtens?
-- Editiert von fb515817-63 am 22.05.2019 13:05
Gehaltsunterschlagung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
//// Ist das rechtens?
Nö. Abhilfe schafft das Arbeitsgericht. Beim Antrag hilft ein Rechtshelfer. Ansonsten kostet es fast nix.
Greifen hier Ausschlussfristen?
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ZitatGreifen hier Ausschlussfristen? :
Nein ganz normaler Arbeitsvertrag.
Zitat//// Ist das rechtens? :
Nö. Abhilfe schafft das Arbeitsgericht. Beim Antrag hilft ein Rechtshelfer. Ansonsten kostet es fast nix.
Danke schön. Bei uns ist das Arbeitsgericht eher Arbeitgeber freundlich
Ich würde gerne mit ein paar Paragraphen "protzen"
Es geht in erster Linie um die Aussage von deren Firmenanwalt :
Die Krankmeldung/-schreibung erkennt meine Mandantin nicht an da sie vordatiert ist.
Noch einmal kurz: 22.21 Abends beim Arzt, Krankschreibung ab 23.11..
-- Editiert von fb515817-63 am 22.05.2019 14:11
ZitatNein ganz normaler Arbeitsvertrag. :
Auch in "ganz normalen" Arbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden, gerne jedoch auch in (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen.
ZitatDie Krankmeldung/-schreibung erkennt meine Mandantin nicht an da sie vordatiert ist. :
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ja nicht vordatiert, sondern lediglich der voraussichtliche Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Auffallend ist, dass offensichtlich die Erstbescheinigung akzeptiert wurde, nicht jedoch für den in der Folgebescheinigung enthaltenen Zeitraum Entgeltfortzahlung vergütet werden soll, weil die Erstbescheinigung angeblich unwirksam ist. Das alles, nachdem gekündigt worden ist.
... und du solltest dir verkneifen, mit Paragrafen zu protzen. 'Der Richter kennt das Gesetz'. Du musst lediglich darlegen, dass und wie du in deinen Rechten beeinträchtigt bist, also kein Lohn trotz AU. Und gut iss.
Zitat... und du solltest dir verkneifen, mit Paragrafen zu protzen. 'Der Richter kennt das Gesetz'. Du musst lediglich darlegen, dass und wie du in deinen Rechten beeinträchtigt bist, also kein Lohn trotz AU. Und gut iss. :
Vieleicht habe ich mich unglücklich ausgedrückt.
Ich will nicht neunmalklug sein.
Helfen würde mir eine Aussage, die unterstützt was Sache ist.
Am 22.11 war ich beim Arzt.
Der scheibt mich ab 23.11 arbeitsunfähig
Jetzt sagt der AG.......Krankheit vordatiert. Erkenne ich nicht an
Zitat:ZitatNein ganz normaler Arbeitsvertrag. :
Auch in "ganz normalen" Arbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden, gerne jedoch auch in (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen.
ZitatDie Krankmeldung/-schreibung erkennt meine Mandantin nicht an da sie vordatiert ist. :
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ja nicht vordatiert, sondern lediglich der voraussichtliche Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Auffallend ist, dass offensichtlich die Erstbescheinigung akzeptiert wurde, nicht jedoch für den in der Folgebescheinigung enthaltenen Zeitraum Entgeltfortzahlung vergütet werden soll, weil die Erstbescheinigung angeblich unwirksam ist. Das alles, nachdem gekündigt worden ist.
So ist es genau richtig.
Gehalt wurde für Abschnitt 1 bezahlt
In der Gehaltsabrechnung steht: Gehaltsabzug wegen unentschuldigten fehlen.
Folgebescheinigung liegt aber vor und jetzt ist Abschnitt 1 verkehrt weil bereits am 22.11
für den 23.11 eine Krankmeldung erstellt wurde..
Zitat:ZitatNein ganz normaler Arbeitsvertrag. :
Auch in "ganz normalen" Arbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden, gerne jedoch auch in (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen.
ZitatDie Krankmeldung/-schreibung erkennt meine Mandantin nicht an da sie vordatiert ist. :
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ja nicht vordatiert, sondern lediglich der voraussichtliche Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Auffallend ist, dass offensichtlich die Erstbescheinigung akzeptiert wurde, nicht jedoch für den in der Folgebescheinigung enthaltenen Zeitraum Entgeltfortzahlung vergütet werden soll, weil die Erstbescheinigung angeblich unwirksam ist. Das alles, nachdem gekündigt worden ist.
Das ist genau richtig dargestellt
Es wird behauptet, die erste Bescheinigung liegt nicht vor und wurde nachträglich erstellt. Laut Krankenkasse ist alles rechtmäßig.
-- Editiert von fb515817-63 am 22.05.2019 15:25
Deine Anzeige- und Nachweispflichten ergeben sich aus § 5 Abs. 1 EntgFG . Diesen Pflichten bist Du nach Deinen Aussagen nachgekommen.
ZitatDeine Anzeige- und Nachweispflichten ergeben sich aus :§ 5 Abs. 1 EntgFG . Diesen Pflichten bist Du nach Deinen Aussagen nachgekommen.
Vielen Dank.
Gerne berichte ich über den weiteren Verlauf.
Sofern Du Deinen Anspruch einklagen musst, solltest Du der Empfehlung von "bláubär+" Folge leisten und eine Klage über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts kostenlos erstellen lassen.
Allgemein würde ich mit dem Begriff "Unterschlagung" eher zurückhaltender umgehen.
Viel Erfolg!
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