Die monatliche Sollarbeitszeit von 172 Stunden (bei 41 Stunden Woche) ist heute schon erreicht, diese beinhaltet 20 Überstunden und 30 Stunden Überzeit.
Der Arbeitsvertrag
enthält keine Klausel zur Überzeit/Überstunden.
Kann ich diese 50 Stunden nun als Freizeit ausgleichen oder mit einem Zuschlag auszahlen lassen?
Falls ja, muss ich diese 50 Stunden von den 172 wieder abziehen?
Oder ist diese Entschädigung als Goody zu verstehen?
Gehören Überzeit Überstunden in der Schweiz zur mtl Sollarbeitszeit?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Du arbeitest in der Schweiz? Oder in Deutschland und und hast nur mal Überstunden während einer Geschäftsreise in die Schweiz gemacht?
Was steht denn im Arbeitsvertrag? 172h/Monat oder 41h/Woche? Ich vermute doch eher 41h/Woche, richtig? Die 172h/Monat sind dann nur ein rechnerischer Wert ohne praktische Bedeutung. die 41h/Woche zählen dann.Zitatdie monatliche Sollarbeitszeit von 172 Stunden (bei 41 Stunden Woche) ist heute schon erreicht, :
Welche 50 Stunden?ZitatKann ich diese 50 Stunden nun als Freizeit ausgleichen :
Das verstehe ich nicht. Was ist denn der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?Zitatdiese beinhaltet 20 Überstunden und 30 Stunden Überzeit. :
Was steht denn dazu in deinem AV oder einem für dich geltenden TV oder einer für dich geltenden BV?ZitatKann ich diese 50 Stunden nun als Freizeit ausgleichen oder mit einem Zuschlag auszahlen lassen? :
DAs verstehe ich nicht. Warum solltest du diese 50h von den 172h abziehen müssen? Gelten die 172h überhaupt?ZitatFalls ja, muss ich diese 50 Stunden von den 172 wieder abziehen? :
Welche Entschädigung?ZitatOder ist diese Entschädigung als Goody zu verstehen? :
Bitte sortiere deinen Beitrag doch einmal und schreib ihn so, dass man verstehen kann, was du aussagen/fragen möchtest.
-- Editiert von -Laie- am 19.12.2019 13:25
Wenn Begriffe noch bedeuten, was sie benennen, können Über-Zeiten/Stunden schon begrifflich nicht zur Sollarbeitszeit zählen, sondern gehen ÜBER das Maß hinaus. Hier in Deutschland wären generelle Klauseln ungültig, dass Überzeiten sämtlich mit dem Gehalt abgegolten sein sollen.
Aber das Recht der Schweiz, auch Arbeitsrecht weicht von dem ab, was hier gilt, und insofern kann man von D aus auch schlecht mitreden, was für CH gilt.
Unklar bleibt vorerst auch, ob dein AV eingebettet sein mag in einen TV, der diese Fragen alle regelt.
Hier jedenfalls will auch Zeitausgleich mit dem AG abgesprochen sein. Selbstermächtigung geht gar nicht.
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ZitatDu arbeitest in der Schweiz? :
Die Begriffe Überstunden (mehr als Vertraglich vereinbart) und Überzeit (mehr als täglich und wöchentlich gesetzlich Erlaubt) lassen auf Schweiz schliessen.
Wir nehmen mal an, dass ein Arbeitsstelle ist welche dem Schweizerischem ArG unterstellt ist, also nicht um Krankenhaus, Heim, Strafvollzug, kantonale oder Bundesverwaltung, Landwirtschaft etc.
ZitatWas steht denn dazu in deinem AV oder einem für dich geltenden TV oder einer für dich geltenden BV? :
In der Schweiz wäre das AV und im speziellen NAV oder GAV, sowie betriebliche Reglement.
Überstunden wie Überzeit werden in der Regel ausbezahlt können aber mit gegenseitigen Einverständnis kompensiert werden. Jetzt schon einfach das Ende des Jahres einläuten geht also nicht ohne dass der Arbeitgeber einverstanden ist. Details siehe AV und Reglemente. Unter gewissen Bedienungen werden Überstunden "erwartet" und werden nicht abgegolten. Wenn es keine Regelung im AV so gilt ein gesetzliche Zuschlag von 25%.
Falls Überzeit ausbezahlt wird muss diese in der Regel, da gibt es auch wieder ein paar Ausnahmen, mit 25% Zuschlag abgegolten werden. Wenn Überzeit kompensiert wird, so muss dies in der Regel zeitnah erfolgen.
Folgende Möglichkeiten hat man:
1. Man kompensiert im gleichen Monat. D.h. man hat verfrüht das monatliche Sollarbeitszeitziel erriecht und bleibt den Rest des Monats zuhause. Der Lohn bleibt gleich. Es braucht das Einverständiss des Arbeitgebers.
2. Man erfüllt weiter die Vertragliche vereinbarte tägliche Arbeitszeit. Am Ende des Monats hat man 172 Reguläre Stunden 20 Überstunden und 30 Stunden Überzeit.
2a) Überstunden und Überzeit kann man sich Auszahlen lassen worauf der Lohn sich um 36.3% (1.25* 50/172) erhöht. AHV/IV/AV ist auf den gesamten Lohn zu entrichten.
2b) Man kompensiert Überzeit zeitnah und die Überstunden irgendwann.
2c) Man kompensiert einen Teil und man lässt einen Teil auszahlen.
Hier von der Schweizer Regierung:
https://www.ch.ch/de/uberstunden-und-uberzeit/
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/ueberstunden.html
Von einem renommierten Fachverlag:
https://www.weka.ch/themen/personal/arbeitszeit-und-absenzen/ueberstunden-und-ueberzeit/article/ueberzeit-die-gesetzlichen-schranken/
https://www.weka.ch/themen/personal/arbeitszeit-und-absenzen/ueberstunden-und-ueberzeit/article/ueberstunden-zumutbarkeit-kompensation-und-abgeltung/
Vielen Dank für die Rückmeldung, ja, ich arbeite in der Schweiz.
Im Personalreglement ist in Anlehnung des Gesetzes geregelt.
Ebenso ist mein AV auf 41h/Woche geschrieben.
Nehmen wir an ich habe Arbeitswoche 1 mit 70,5 Stunden erbracht, dann wären das 9 Überstunden und 20,5 Überzeit.
Woche 2 und 3 identisch,
Woche 4 = 20 Stunden erbracht.
dh. die fehlenden 21 Stunden ziehe ich dann von den 24 Überstunden aus 1,2,3 ab?
Muss mich die monatliche Sollarbeitszeit auf Basis der Anzahl Arbeitstage interessieren?
Ich glaube, dass man dir in einem Forum für Schweizer Recht besser weiterhelfen kann. Hier geht es um das Arbeitsrecht in Deutschland. Aber Fareaky Thunder scheint sich da ein wenig auszukennen. Evtl. kann er ja noch ein bisschen was dazu schreiben.
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