Hallo euch allen
Es geht um folgendes- Frau A wurde überraschend nach Schichtende zum 30.9.24 gekündigt. Sie hat einen Minijob mit durchschnittlich 10h/Monat an wöchentlich 2 Tagen-eigentlich.
Jedoch seit April/Mai deutlich mehr an 3-4 Tagen die Woche. Sie bat mehrmals darum den Vertrag hochzustufen, auch weil sie bisher die KV aus der eigenen Tasche zahlen musste.
s-Es wurde schriftlich kein Grund in der Kündigung angegeben, nur mündlich irgendwelche Ausreden. Ist das so rechtens?
b- Frau A ist dort seit über 7 Jahren angestellt, hatte noch nie Urlaub. Es hieß immer Minijobber haben keinen Anspruch. Korrekt oder gibt es doch bezahlten Urlaub? Wenn ja wieviel und Bezahlung in welcher Höhe?
Ach ja, noch als Anmerkung- beschäftigte sind es inkl. Frau A 10 Leute. Hinzu kommen einige Saisonkräfte die von Juni/Juli an arbeiten.
Vielen Dank euch für hilfreiche Antworten
-- Editiert von User am 15. Juli 2024 13:30
Gekündigt im Minijob ohne Angabe eines Grundes
15. Juli 2024
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Frage vom 15. Juli 2024 | 13:23
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 4x hilfreich)
Gekündigt im Minijob ohne Angabe eines Grundes
#1
Antwort vom 15. Juli 2024 | 13:24
Von
Status: Praktikant (883 Beiträge, 361x hilfreich)
Ja, sie hat Urlaubsanspruch. 20 Tage im Jahr bezogen auf eine 5 Tage-Woche.
Wie groß ist das Unternehmen, wie viele Mitarbeiter gibt es?
#2
Antwort vom 15. Juli 2024 | 13:32
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitat :Wie groß ist das Unternehmen, wie viele Mitarbeiter gibt es?
Habs inzwischen ergänzt- 10 inkl. Frau A, plus Saisonarbeiter über den Sommer, die Meißten geringfügig/Minijobber
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 15. Juli 2024 | 13:35
Von
Status: Unbeschreiblich (39649 Beiträge, 6497x hilfreich)
Ja.Zitat :Ist das so rechtens?
Es ist offenbar eine ordentliche/fristgerechte Kündigung.
Ja, auch Minijobber haben gesetzl. geregelten Urlaubsanspruch mit Bezahlung.Zitat :gibt es doch bezahlten Urlaub?
Dann war es vermutlich schon kein Minijob mehr.Zitat :deutlich mehr an 3-4 Tagen die Woche.
Hat A einen Arbeitsvertrag für ---geringfügige Beschäftigung---?
#4
Antwort vom 15. Juli 2024 | 13:54
Von
Status: Praktikant (883 Beiträge, 361x hilfreich)
Bei so wenigen Mitarbeitern besteht leider kein Kündigungsschutz (da Teilzeitkräfte nur anteilig gezählt werden). Dementsprechend ist die Kündigung an sich rechtmäßig, da die Kündigungsfrist von zwei Monaten eingehalten wurde und sie schriftlich erfolgt ist. Dagegen angehen könnte man nur, falls Frau A schwerbehindert, schwanger, BR-Mitglied oder ähnliches sein sollte.
#5
Antwort vom 15. Juli 2024 | 13:57
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 4x hilfreich)
Ok, dachten es müsse immer ein Grund angegeben werden.0
Zitat :Hat A einen Arbeitsvertrag für ---geringfügige Beschäftigung---?
Ich glaube nicht. Sie hat anscheinend nur 3 Blätter ausfüllen müssen mit KV, Steuernr., Adresse usw.
Nicht mal Bankverbindung, Geld gibt es immer bar.
Aber nein, da es oft nur 1h war, kam sie da nicht drüber.
Ich hatte für sie mal gegoogelt und meinte 12 Tage stehn ihr zu.
Bezahlung im Bestfall durchschnittliche Stundenzahl ?
Oder vrmtl. nur die angemeldeten 10h/Monat ?
#6
Antwort vom 15. Juli 2024 | 14:05
Von
Status: Unbeschreiblich (39649 Beiträge, 6497x hilfreich)
Trotzdem bleibt der Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung zumindest für 2024.Zitat :Habs inzwischen ergänzt
A könnte nun 15 Tage Urlaub beantragen.
(Rechtswidriges Zeug editiert)
A wird dieses Geld vermutlich selbst einklagen müssen, wenn der AG bei seiner Ansicht bleibt.
-- Editiert von Moderator am 15. Juli 2024 14:26
#7
Antwort vom 15. Juli 2024 | 14:24
Von
Status: Praktikant (883 Beiträge, 361x hilfreich)
(Editiert wg. Bezug auf gelöschten Beitragsteil)
-- Editiert von Moderator am 15. Juli 2024 14:27
#8
Antwort vom 15. Juli 2024 | 14:44
Von
Status: Unbeschreiblich (39649 Beiträge, 6497x hilfreich)
Ich meine, ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung.Zitat :Ich glaube nicht.
#9
Antwort vom 15. Juli 2024 | 15:02
Von
Status: Legende (18978 Beiträge, 10236x hilfreich)
Zitat :Ok, dachten es müsse immer ein Grund angegeben werden.
Nein.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, dann muss ein Grund spätestens vor Gericht genannt werden, wenn es zum Prozess kommt. Aber es gibt keine Pflicht, den Grund im Kündigungsschreiben zu nennen.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt (Kleinbetrieb), dann muss überhaupt kein Grund genannt werden.
Damit das Kündigungsschutzgesetz gilt, muss der Betrieb mindestens 10 Vollzeit-Mitarbeiter (ohne Inhaber) haben oder entsprechend mehr Teilzeit-Mitarbeiter. Das ist bei Ihnen wohl nicht der Fall, d.h. Ihr Arbeitgeber ist ein Kleinbetrieb. D.h. eine grundlose Kündigung ist möglich. Es müssen "nur" die Formalien eingehalten werden (schriftliche Kündigung, Einhaltung der Kündigungsfrist).
Zitat :Ich hatte für sie mal gegoogelt und meinte 12 Tage stehn ihr zu.
Schwierig, denn die Zahl der Urlaubstage richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Gesetzlicher Urlaub ist:
24 Tage bei 6-Tage-Woche
20 Tage bei 5-Tage-Woche
16 Tage bei 4-Tage-Woche
12 Tage bei 3-Tage-Woche
8 Tage bei 2-Tage-Woche
4 Tage bei 1-Tages-Woche
Wenn im Vertrag nur 10h/Monat bei 2 Tagen die Woche stehen, sind das rechnetisch 2,3 Stunden pro Woche bzw. 1,15 h pro Tag. Wenn ihr 8 Urlaubstage zustehen, wären das 9,2 Stunden, die auszuzahlen wären.
#10
Antwort vom 15. Juli 2024 | 16:22
Von
Status: Heiliger (20090 Beiträge, 7278x hilfreich)
Zitat :Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung zumindest für 2024.
A könnte nun 15 Tage Urlaub beantragen.
Für 2024 und womöglich auch für Jahre davor im Rahmen der gesetzlichen Verjährung.
Für die Jahre vor 2024 wohl auch noch nach neuerer EUGH-Rechtsprechung, wonach Urlaub nicht mehr einfach verfallen kann - der AG muss AN auf den Resturlaub hinweisen und darauf drängen, dass AN ihn realisiert, was hier ja wohl nicht passiert ist.
In welchem Umfang U-Anspruch besteht, muss genau ausgerechnet werden, indem die Anzahl der Tage mit Beschäftigung ins Verhältnis gesetzt werden zur Vollzeit.
#11
Antwort vom 16. Juli 2024 | 02:59
Von
Status: Lehrling (1801 Beiträge, 719x hilfreich)
Zitat :Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt ... gibt [ es ] keine Pflicht, den Grund [ schon ] im Kündigungsschreiben zu nennen.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt (Kleinbetrieb), dann muss überhaupt kein Grund genannt werden.
EU-Richtlinie 2019/1152 über über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Kündigung oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung ... zu untersagen, wenn diese Maßnahmen damit begründet werden, dass die Arbeitnehmer die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch genommen haben.
Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist ... können vom Arbeitgeber verlangen, dass er hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung ... anführt. Der Arbeitgeber legt diese Gründe schriftlich dar.
Wenn Fr. Anne befürchtet, dass ihr gekündigt wurde, weil sie darauf bestand, über den ihr zustehenden bezahlten Urlaub informiert zu werden ...
Zitat :Es hieß immer Minijobber haben keinen Anspruch. Korrekt oder gibt es doch bezahlten Urlaub? Wenn ja wieviel
... dann ist sie berechtigt, ihre Kündigungsgründe schriftlich benannt zu bekommen.
Zitat :seit April/Mai deutlich mehr an 3-4 Tagen die Woche. Sie bat mehrmals darum den Vertrag hochzustufen
Wenn Fr. Anne befürchtet gekündigt worden zu sein, weil sie auf ihr Recht bestand, über geänderte Vertragsbedingungen informiert zu werden, kann sie verlangen, ihre Kündigungsgründe schriftlich benannt zu bekommen.
Artikel 6 der Transparenz-Richtlinie
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Informationen über Änderungen ... des Arbeitsverhältnisses ... bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung stellt."
RK
#12
Antwort vom 16. Juli 2024 | 06:10
Von
Status: Heiliger (20090 Beiträge, 7278x hilfreich)
Zitat :Die Mitgliedstaaten stellen sicher
Und? Ist das schon nationales Recht?
#13
Antwort vom 16. Juli 2024 | 07:22
Von
Status: Student (2169 Beiträge, 427x hilfreich)
Und dazu jetzt bitte die gesetzliche Grundlage in der deutschen Gesetzgebung!Zitat :... dann ist sie berechtigt, ihre Kündigungsgründe schriftlich benannt zu bekommen.
#14
Antwort vom 16. Juli 2024 | 13:22
Von
Status: Lehrling (1801 Beiträge, 719x hilfreich)
Zitat :Ist das schon nationales Recht?
Artikel 22 der Richtlinie
Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten gelten spätestens am 1. August 2022 für alle Arbeitsverhältnisse.
Zum Stichtag noch nicht in nationales Recht umgesetzte EU-Richtlinien-Bestimmungen haben unmittelbare Wirkung, wenn sie hinreichend klar und eindeutig sind.
Zitat :dazu jetzt bitte die gesetzliche Grundlage in der deutschen Gesetzgebung!
1. Alle bestehenden Gesetze wären ab dem Umsetzungsstichtag so auszulegen, dass der Richtlinienzweck erreicht wird
2. Nicht umgesetzte Richtlinien-Vorgaben gelten unmittelbar.
RK
Und jetzt?
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