Hallo,
Herr XYZ wurde am 15.04. (seinem ersten Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber) fristgerecht in der Probezeit gekündigt, da der AG aufgrund der jetzigen Lage keine finanziellen Möglichen hat der AN zu beschäftigen. Zusätzlich erhielt XYZ eine Erklärung, dass er von der Arbeit freigestellt wird. Diese lautet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr XYZ,
in Ergänzung zu der heute (15.04.2020), termin- und fristgerechten Kündigung zum 30.04.2020 teilen wir Ihnen hiermit mit, dass Sie bis zum Ende der Beschäftigung freigestellt sind.
Zur Vermeidung von Nachteilen, bitten wir Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit zu melden."
Hat Herr XYZ Anspruch auf sein volles Gehalt für den Zeitraum, denn es ist ja nicht ersichtlich ob diese Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist? Auch steht in dieser Erklärung nicht drin, ob diese Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist...
Bitte um Hilfe! Danke
-- Editiert von Young_Delay am 21.04.2020 10:28
Gekündigt wg. Corona am 1. Arbeitstag und freigestellt worden. Anspruch auf Gehalt?
21. April 2020
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Frage vom 21. April 2020 | 10:10
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
Gekündigt wg. Corona am 1. Arbeitstag und freigestellt worden. Anspruch auf Gehalt?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 21. April 2020 | 10:32
Von
Status: Weiser (17450 Beiträge, 6492x hilfreich)
Das Gehalt steht dir zu.
Ob widerruflich oder nicht hätte nur Auswirkung auf die Frage, ob Urlaub damit abgegolten ist. Aber U-Anspruch erwirbst du in 14 Tagen nicht.
#2
Antwort vom 21. April 2020 | 10:36
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas Gehalt steht dir zu. :
Ob widerruflich oder nicht hätte nur Auswirkung auf die Frage, ob Urlaub damit abgegolten ist. Aber U-Anspruch erwirbst du in 14 Tagen nicht.
Ok, aber wäre sie unwiderruflich so hätte ich doch Nachteile beim Arbeitslosengeld oder?? Ist diese Freistellung nun widerruflich oder unwiderruflich?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 21. April 2020 | 11:00
Von
Status: Weiser (17450 Beiträge, 6492x hilfreich)
... da nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet, konsequenterweise widerruflich.
#4
Antwort vom 21. April 2020 | 12:18
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 604x hilfreich)
Wäre auch bzgl. ALG I egal. Das Bundessozialgericht (B 11 AL 15/17 R) hat entschieden, dass jede Art der Freistellung nicht dem Arbeitslosengeld schadet.
#5
Antwort vom 21. April 2020 | 14:53
Von
Status: Unbeschreiblich (32218 Beiträge, 5662x hilfreich)
https://www.123recht.de/forum/arbeitsrecht/Vor-Arbeitsantritt-Kurzarbeit-Erklaerung-unterschrieben,-dann-am-ersten-Arbeitstag-gekuendigt-worden-__f571809.html
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