Gelben Schein am 1. Tag dem AG vorlegen?

12. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
hempora
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gelben Schein am 1. Tag dem AG vorlegen?

Hallo!

Ich habe eine neue Stelle angenommen. Bevor ich den Arbeitsvertrag jedoch unterschreibe, möchte ich über folgende Klausel im Vertrag laut mit jemanden zusammen nachdenken:

... Der AN hat sofort einen Arzt aufzusuchen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an gleichen Tage (also 1. Tag) dem Arbeitgeber vorzulegen! Krankheitstage ohne oder mit verspäteter Krankmeldung werden mit Urlaubstagen abgerechnet! ...

(Im restlichen Vertrag gibt es sonst keine Ausrufezeichen!)

Meine Fragen dazu: Kann der AG verlangen den gelben Schein als Original schon am 1. Tag der Krankheit bei ihm im Büro abzugeben.
Also wenn ich mal krank bin, dann aber wirklich. Bei normal starken Erkältungen etc. gehe ich trotzdem immer zur Arbeit.. Aber ich möchte nicht, wenn ich ins Bett gehöre noch 1,5 Std. hin und zurück zum AG fahren müssen oder jemanden damit beauftragen müssen!

Ist diese Klausel so zulässig?

Vor allem, darf der AG noch Urlaub abziehen wenn ich den gelben Schein sofort in die Post gebe und dieser erst 1-2 Tage später bei ihm ankommt??? Also rückwirkend zur Krankheit?

Am 1. Krankheitstag zum Arzt zu gehen ist ja kein Problem, den gelben Schein als Kopie zu ihm zu Mailen und sofort in die Post zu stecken auch nicht.
Aber diese Klausel ist doch sehr ungewöhnlich hart!

Wie verhalte ich mich richtig, wenn der AG im Vorfeld diese Klausel nicht etwas abschwächen möchte?

Vielen Dank für konstruktive Antworten!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Es gibt die gesetzlichen Rechte (lt. Link), es gibt aber auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, in denen etwas ANDERES geregelt sein kann. Wenn in dem Tarifvertrag von einer 1-tägigen Frist die Rede ist, dann ist diese gültig. Gibt es keinen Tarifvertrag, sondern eine Betriebsvereinbarung, in der von einer 1-tägigen Frist die Rede ist, dann gilt diese. Sonst gelten die als Link beigefügten Regelungen.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Krankheit.html

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#2
 Von 
hempora
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Es ist völlig in Ornung vom AG den gelben Schein schon ab dem 1. Tag zu verlangen. Das ist auch kein Problem.

Aber kann er auch verlangen diesen am selben Tag im Original in den Händen zu halten? Darf er mir ansonsten Urlaub abziehen?

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#3
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Rechtlich kann ich das nicht beantworten. Es müsste aber ausreichen, wenn er am 1. Tag eine gescannte Kopie oder ein Fax erhält.

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Denn ein Bote dürfte wohl überzogen sein.

-- Editiert kkiser am 12.03.2012 15:30

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#4
 Von 
hempora
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganau das sagt mir mein (hoffentlich) gesunder Menschenverstand auch. ;-)

Danke schön!

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#5
 Von 
jimmy1985
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 62x hilfreich)

Also am ersten Tag zum Arzt ist ok aber die AU am ersten Tag direkt vorlegen ist doch garnicht möglich. Was ist denn wenn man der Arzt erst nachmittags besucht und um 18 Uhr da raus ist. Wie soll das gehen?

Ich würde da nochmal nachfragen, ob die das tatsächlich so meinen.

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#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Es erscheint in der Tat am nahe liegendsten das noch einmal mit dem Arbeitgeber zu klären und den Vertrag ggfs. handschriftlich ergänzen zu lassen.

Grundsätzlich kann nach derzeitiger Rechtsprechung (Urteilslink) eine AU-Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag verlangt werden. Eine entsprechende BAG-Entscheidung steht noch aus.

Hierbei ist der Arbeitgeber wohl auch berechtigt das Original zu verlangen (MüKo Band 4, § 5 EFZG, Rndr. 25).

Sollte das tatsächlich verlangt werden sind die meisten mir bekannten Arztpraxen bereit die Bescheinigung direkt an den Arbeitgeber zu senden so dass Sie damit keinen Ärger haben. Fragen kostet nichts.


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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

-- Editiert Ebenezer am 12.03.2012 17:32

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#7
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Die Krankmeldung hat unverzüglich zu erfolgen.
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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Die Verrechnung mit Urlaubstagen ist nicht zulässig, auch wenn der Vertrag unterschrieben ist, gilt diese Klausel nicht.
Der AG dürfte höchstens das Gehalt für nicht nachgewiesene Krankheitstage einbehalten, bis die Krankschreibung nachgereicht wird.



-- Editiert hamburgerin01 am 12.03.2012 18:01

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#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@moochi

quote:
Die Krankmeldung hat unverzüglich zu erfolgen.


Richtig. Das Thema dreht sich aber nicht um die unverzügliche Krankmeldung, sondern um die AUB, die der AG hier scheinbar am ersten Tag vorgelegt haben möchte. Ich halte diese Klausel für unwirksam.

Der AG kann zwar ab dem ersten Tag eine AUB verlangen, aber m.E. nicht die Vorlage. Meist wird man postalisch die Bescheinigung dem AG zusenden, das ist also technisch gar nicht möglich.


@Ebenezer

quote:
Grundsätzlich kann nach derzeitiger Rechtsprechung (Urteilslink) eine AU-Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag verlangt werden. Eine entsprechende BAG-Entscheidung steht noch aus.


Es steht doch bereits im EntgFG, dass der AG die AUB auch früher verlangen kann. Insofern halte ich da nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch das Gesetz an sich für eindeutig.

"Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."

http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html

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#10
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es steht doch bereits im EntgFG, dass der AG die AUB auch früher verlangen kann. Insofern halte ich da nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch das Gesetz an sich für eindeutig. <hr size=1 noshade>


Wenn man den link liest stellt man fest dass zwar das "Verlangen dürfen" unstreitig ist, streitig ist aber ob das Verlangen nur nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO ausgeübt werden darf.

In diesem Falle bestünde zwar das grundsätzliche Recht die AUB am ersten Tag zu verlangen, dieses dürfte aber nur tatsächlich ausgeübt werden wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten vorliegen. Praktisch wäre das Recht daher in der Regel hinfällig.

Das hat das LAG aber gerade verneint und damit den Weg zur formularmäßigen Forderung nach Vorlage am ersten Tag (wie hier) geebnet. Nach alter h.M. wäre eine derartige Klausel schlicht unwirksam gewesen da sie keine Ermessensausübung beinhaltet.

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