Geld für die Einarbeitungszeit später...

6. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ralflee66
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Geld für die Einarbeitungszeit später...

Hallo zusammen!
Ich habe Ende April einen neuen Job begonnen. Das Geld für die Einarbeitungszeit (5 Tage à 10 Std. ) gibt's jedoch erst nach Ablauf von 3 Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis vorher gelöst gibt's nix.
Ist das rechtlich zulässig?
Vielen Dank schon mal...

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119410 Beiträge, 39724x hilfreich)

Zitat (von fb514602-18):
Ist das rechtlich zulässig?

Sofern das in Deutschland spielt, wäre das zu 99% unzulässig.

Aktiv werden würde ich aber erst wenn es vor der Frist zur Kündigung käme.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ralflee66
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Info. Ich dachte mir das schon, wollte aber nochmal eine "zweite" Meinung. Gilt das auch, wenn ich so dusselig war, diesen Passus im Arbeitsvertrag zu unterschreiben?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6464x hilfreich)

M.E. ist so eine Klausel schlicht unzulässig.
Aber ich sehe es wie Harry auch: Jetzt Lärm zu machen, wäre kontraproduktiv.
Wie lange ist den die Probezeit? Auch 3 Monate?

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#4
 Von 
Ralflee66
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, die Probezeit beträgt 5 Monate. Die besagte Lohnverschiebung betrifft nur die Einarbeitungszeit. Und das waren in meinem Fall 5 Arbeitstage à 10 Stunden.

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#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7116 Beiträge, 1486x hilfreich)

Ich schliesse mich an. Arbeit ist zu vergüten, egal ob es sich um Probearbeit usw. handelt. Insofern würde ich auch abwarten. Ich drücke die Daumen dass du noch lange dort arbeitest.

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https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
Ralflee66
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure rege Beteiligung!
Ja, abwarten werde ich auf jeden Fall, wenngleich bereits jetzt so einiges des zuvor besprochenen von Seiten des AG nicht eingehalten wird (Arbeitszeit, Wochenendarbeit, etc.)

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Immer dieser Ärger mit den Arbeitgebern...

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6464x hilfreich)

... das klingt nicht gut, wundert aber auch nicht wirklich, wenn es schon so beginnt.
Was noch wichtig werden könnte: die Ausschlussfrist, wenn es eine gibt.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Wenn der Arbeitgeber nicht ganz blöd ist, wird er den Vertrag so gestaltet haben, dass die Lohnansprüche bis zum Ende der Probezeit verjährt sind.
Dann hat der Abeitnehmer die Wahl:
- er treibt die Lohnansprüche rechtzeitig noch während der Probezeit ein, was dann wohl die Kündigung bedeuten würde
- er wartet bis nach der Probezeit und muss dann feststellen, dass die Lohnansprüche verjährt sind

Wer will den bei so einem Arbeitgeber arbeiten?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Ralflee66
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

DAS ist eben die Gretchenfrage. Leider habe ich erst nach Vertragsschluss mal bei Kununu nachgelesen und war danach schon ziemlich konsterniert

Signatur:

Immer dieser Ärger mit den Arbeitgebern...

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#10
 Von 
Ralflee66
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... das klingt nicht gut, wundert aber auch nicht wirklich, wenn es schon so beginnt.
Was noch wichtig werden könnte: die Ausschlussfrist, wenn es eine gibt.

Meintest du das was drkabo geschrieben hatte?

Signatur:

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#11
 Von 
Ralflee66
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ihr seid super! Ich hab jetzt mal meinen Arbeitsvertrag rausgekramt und tatsächlich folgendes gefunden:

§ 17 Ausschlussfristen 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

-》Und es wird noch besser:
In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wird festgelegt, dass der Lohn aus der Einarbeitungszeit sogar zurück gezahlt werden muss, wenn innerhalb des ersten Jahres gekündigt wird...

Das wäre heikel geworden!
Vielen Dank für den Hinweis!

-- Editiert von fb514602-18 am 06.05.2019 11:07

Signatur:

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#12
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 280x hilfreich)

Die gesamte Ausschlussklausel dürfte hier umwirksam sein, da sie keine Ausnahmen zum Mindestlohn beinhaltet (vrgl. BAG, Urteil vom 18. 09. 2018, Az: 9 AZR 162/18 ).

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#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Wobei das für Dich noch unschädlich ist.

Zitat (von Ralflee66):
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit,


Fällig ist die Zahlung ja erst zukünftig.
Theoretisch könntest Du also den Ablauf der Probezeit abwarten.
Praktisch würde dem AG die Klausel, genau wie diese->

Zitat (von Ralflee66):
In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wird festgelegt, dass der Lohn aus der Einarbeitungszeit sogar zurück gezahlt werden muss, wenn innerhalb des ersten Jahres gekündigt wird...

bei einer rechtlichen Prüfung um die Ohren fliegen.

Darf man rein interessehalber fragen, um was für einen Betrieb (Größe / Branche) es sich bei Deinem Arbeitgeber handelt?
Die Ausarbeitung des Arbeitsvertrags grenzt ja entweder en krimineller Energie, oder grenzenloser Unkenntnis des Arbeitsrechts....

-- Editiert von spatenklopper am 06.05.2019 13:57

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#14
 Von 
Ralflee66
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es handelt sich um die Sicherheitsbranche (Werkschutz).

Das Unternehmen gibt es seit 1974 und es hat da. 2000 Beschäftigte

-- Editiert von Ralflee66 am 06.05.2019 16:04

Signatur:

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#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Ralflee66):
Sicherheitsbranche (Werkschutz)....2000 Beschäftigte


Nochmal nachgefragt.
Da für Dich dort eigentlich ein Tarifvertrag gelten müsste, stellt sich die Frage, ob die fragwürdigen Passagen aus dem Arbeitsvertrag eventuell dort drin stehen.
In Tarifverträgen kann man so manches vereinbaren, was im "normalen" Arbeitsrecht nicht durchgehen würde, wobei die Gewerkschaft bei einem solchen Vertrag ihren Sinn und Zweck nicht erfüllen würde....
Habt Ihr einen Betriebsrat?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ralflee66
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Wir sind an den Mantelrahmenvertrag für die Sicherheitsbranche angegliedert. Hierin ist allerdings nur die Ausschlussfrist geregelt (Paragraph 17 des Mantelrahmentarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen).
Einen Betriebsrat haben wir (ist ja Pflicht bei der Untermehmensgröße).

Signatur:

Immer dieser Ärger mit den Arbeitgebern...

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#17
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Wichtig vielleicht noch, die Probezeit ist nach 3 Monaten vorbei, zumindest arbeitsrechtlich. Für die 2 weiteren Monate gelten dann die tarifvertraglichen Kündigungsfristen.

Und nein, ein BR ist nie Pflicht, das nur am Rande.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#18
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
wobei die Gewerkschaft bei einem solchen Vertrag ihren Sinn und Zweck nicht erfüllen würde....
Anmerkung: "Die Gewerkschaft" im Sicherheitsgewerbe ist Ver.di. Und Ver.di wiederum interessiert sich einen Sch**ß für die Sicherheitsbranche. Das haben die Luftsicherheitsassistenten nach §5 LuftSiG und die anderen Kollegen kürzlich mal wieder feststellen dürfen. Im Gegensatz zu den anderen (öffentlichwirksameren?) Branchen hat Ver.di diese Leute echt hängen gelassen. Und so sieht es überall in dem Genre aus. Außer vielleicht im Reinigungsgewerbe werden die Leute fast unvergleichbar "ausgenommen".

Signatur:

"Valar Morghulis"

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