Hallo zusammen,
vielleicht hatte hier schon der ein oder andere Erfahrung damit und ich bin nicht völlig verkehrt.
Die 1% Versteuerung beim Firmenwagen zählt als Geldwerter Vorteil und ist ein Gehaltsbestandteil.
Was verhält es sich nun bei einem Wechsel des Fahrzeugs.
Zum Beispiel: Man fährt für die Dauer eines Leasingvertrages von 4 Jahren ein Auto mit einem Bruttolistenpreis von 100.000 €. Bei der 1% Versteuerung kommen demnach 1000 € Brutto auf das Gehalt drauf.
Nun läuft der Wagen aus und man bekommt einen neuen zugewiesen, der ein Bruttolistenpreis von 50.000 € hat.
500 € werden anschließend mit dem Gehalt versteuert.
Was passiert mit der Differenz von 500 €? Es ist eigentlich ein Gehaltsbestandteil. Ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die "fehlenden" 500 € auf das monatliche Gehalt, als eine Art "Gehaltserhöhung" zu zahlen?
Im Dienstwagenvertrag gibt es dazu lediglich diesen Passus:
Die Angestellte wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung zu privaten Zwecken eine Form des Arbeitslohns ist und daher wie übriges Einkommen zu versteuern ist.
Ich danke für eure Hilfe.
Viele Grüße
HL
Geldwerter Vorteil beim Dienstwagenwechsel
23. November 2023
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Frage vom 23. November 2023 | 16:42
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geldwerter Vorteil beim Dienstwagenwechsel
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 23. November 2023 | 17:11
Von
Status: Unbeschreiblich (48813 Beiträge, 17193x hilfreich)
ZitatIst der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die "fehlenden" 500 € auf das monatliche Gehalt, als eine Art "Gehaltserhöhung" zu zahlen? :
Nein, jedoch kann er vertraglich dazu verpflichtet sein, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Wagenklasse o.ä. vereinbart wurden.
#2
Antwort vom 24. November 2023 | 08:16
Von
Status: Student (2525 Beiträge, 671x hilfreich)
Dem Steuerrecht ist das vollkommen egal, es wird der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde gelegt.
Daher: Falsches Forum, gehört wohl eher ins Arbeitsrecht!
Grundsätzlich lese ich die Formulierung ...
...so, dass dem ArbN für dienstliche Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht. Dieses Fahrzeug darf er/sie auch für private Zwecke nutzen. Es liegt im Ermessen des ArbG, welches Fahrzeug er dem ArbN für dienstliche Fahrten zur Verfügung stellt. Stellt der ArbG die Firmenflotte auf Fiat Panda um, hat man halt nur noch einen Fiat Panda zur Verfügung.ZitatDie Angestellte wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung zu privaten Zwecken eine Form des Arbeitslohns ist und daher wie übriges Einkommen zu versteuern ist. :
Ganz anders sähe es aus -wie schon von @hh beschrieben- wenn das Fahrzeug über den Arbeitsvertrag vorgegeben wäre.
taxpert
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