Hallo zusammen,
ich hoffe, Sie können mir helfen. Anbei der Sachverhalt zur Nachvollziehung in chronologischer Reihenfolge:
1. Kündigung des AN durch den AG ohne Angabe eines Grundes (ordentliche Kündigung des unbefristeten Anstellungsverhältnisses)
2. Kündigungsschutzklage durch den AN (fristgerecht)
3. Gütetermin vertagt, um eine Einigung unterhalb beider Parteien zu erzielen
4. Einigung wurde erzielt, Weiterleitung des Vergleichs an das Arbeitsgericht mit der Bitte um Feststellung des Vergleichs
5. beide Willenserklärungen (Einstimmung zum Vergleich) sind beim Arbeitsgericht eingegangen
Das Problem, das sich nun anschließt, ist folgendes: der vorsitzende Richter, der den Vergleich nun nach § 278 Abs. 6 ZPO im Beschlusswege feststellen soll, ist erkrankt. Inzwischen hat der AN jedoch ein Jobangebot durch einen neuen Arbeitgeber
erhalten und möchte zusagen. Kritisch ist hier nun der zeitlich fixierte Rahmen zur früheren Kündigung des "alten" Anstellungsverhältnisses durch den AN. Daher stellt sich die Frage, ob der Vergleich bereits durch die beidseitigen positiven Willenserklärungen zustande gekommen ist oder ob erst der Beschluss durch das Arbeitsgericht den Vergleich wirksam macht.
Wer kann hier helfen?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!
Gerichtlicher Vergleich - Wirksamkeit erst durch Feststellung durch das Gericht?
5. Februar 2019
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Frage vom 5. Februar 2019 | 17:56
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtlicher Vergleich - Wirksamkeit erst durch Feststellung durch das Gericht?
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