Guten Tag zusammen,
ich habe folgende Frage:
In einem Geschäftsführervertrag steht folgendes:
§1
Herr xyz ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung am 1.3.24 mit Wirkung spätestens zum 1.7.24 gegebenenfalls früher zum Geschäftsführer bestellt worden. Dieser Anstellungsvertrag tritt mit Wirksamkeit der Bestellung in Kraft. Der Dienstsitz ist Mannheim.
Weitere Absätze in dem GF Vertrag:
Aus dem Anstellungsvertrag:
§9
Vertragsdauer, Beendigung des Vertrages:
- Dieser Vertrag ist auf die Dauer von 3 Jahren fest abgeschlossen und beginnt am 01.01.2024
- Dieser Vertrag ist mit einer Frist von 6 Monaten, frühestens zum 31.12.2026 kündbar.
-Wird die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, gilt der Widerruf zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrages zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bestellung ohne den vorzeitigen Widerruf geendet hätte. Im Falle der vorzeitigen Beendigung erklären die Parteien ihre Bereitschaft, die sich hieraus ergebenen Rechtsfolgen einvernehmlich zu regeln.
-Sollte die Gesellschaft den Vertrag vorab kündigen, kann die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung den GF unwiderruflich unter Anrechnung der Resturlaubsansprüche von der Arbeitsleitung freistellen. Im Falle der Freistellung bleiben die üblichen vertraglichen Regelungen bestehen.
-Die Kündigung bedarf der Schriftform
-Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit dem Kalendermonat, in dem er der Anspruch auf gesetzliche Altersrente erwirbt
Frage:
Wenn nun die Gesellschafter den neuen Geschäftsführer parallel zu dem bestehenden GF seit dem 1.7. in dem Betrieb arbeiten lassen, den Mitarbeitern als Nachfolger des Geschäftsführers vorgestellt haben und ihn jedoch noch nicht über den Notar zum Geschäftsführer haben bestellen lassen und sich vermutlich von dieser Person wieder trennen wollen. -
Ist dieser Arbeits-/Anstellungsvertrag dann überhaupt zu Stande gekommen? (insbesondere da oben ja steht: tritt mit Wirksamkeit der Bestellung in Kraft)
Hat diese Person Lohnanspruch?
Für wie lange?
Geschäftsführer / ohne Bestellung Vertragsverhältnis
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitat-Sollte die Gesellschaft den Vertrag vorab kündigen, kann die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung den GF unwiderruflich unter Anrechnung der Resturlaubsansprüche von der Arbeitsleitung freistellen. Im Falle der Freistellung bleiben die üblichen vertraglichen Regelungen bestehen. :
Er wurde bestellt und der Vetrag unterschrieben..
Zitatm Falle der vorzeitigen Beendigung erklären die Parteien ihre Bereitschaft, die sich hieraus ergebenen Rechtsfolgen einvernehmlich zu regeln. :
Laut Vertrag wurde die Bestellung bei den Gesellschaftern durchgeführt, jedoch NICHT beim Notar... die Frage ist was gilt nun?
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Zitatjedoch NICHT beim Notar :
... und wie kommt nun der Notar ins Spiel? Aus der Eingangsdarstellung ist diesbezüglich nichts zu entnehmen.
Doch...Zitat.. und wie kommt nun der Notar ins Spiel? Aus der Eingangsdarstellung ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. :
ZitatWenn nun die Gesellschafter den neuen Geschäftsführer parallel zu dem bestehenden GF seit dem 1.7. in dem Betrieb arbeiten lassen, den Mitarbeitern als Nachfolger des Geschäftsführers vorgestellt haben und ihn jedoch noch nicht über den Notar zum Geschäftsführer haben bestellen lassen und sich vermutlich von dieser Person wieder trennen wollen. :
ZitatLaut Vertrag wurde die Bestellung bei den Gesellschaftern durchgeführt, jedoch NICHT beim Notar... die Frage ist was gilt nun? :
Bestellung ab Beschluss. DIe EIntragung ins HR ist nur deklaratorisch.
Der Anstellungsvertrag eines GF und die (gesellschaftsrechtliche) Bestellung zum GF sind zwei unterschiedliche Dinge. Der GF hat, auch wenn er z.B. noch gar nicht durch die Gesellschafterversammlung bestellt wurde, aber schon einen gültigen AV hat, einen Lohnanspruch. Genauso ist es umgekehrt: allein der Beschluss der Gesellschafter, den GF abzuberufen, führt nicht zu einer Beendigung des Anstellungsvertrages. Dieser wäre ggf. separat zu kündigen, wobei häufig im Vertrag dieser an die die Bestellung geknüpft ist.
Wenn in diesem Fall ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter vorliegt, den GF zu bestellen, dann wäre auch der Anstellungsvertrag wirksam geworden. Für die Bestellung des GF ist die Eintragung im HR nicht erforderlich, die Rechte und Pflichten eines GF beginnen mit der Bestellung.
Der Anstellungsvertrag eines GF und die (gesellschaftsrechtliche) Bestellung zum GF sind zwei unterschiedliche Dinge. Der GF hat, auch wenn er z.B. noch gar nicht durch die Gesellschafterversammlung bestellt wurde, aber schon einen gültigen AV hat, einen Lohnanspruch. Genauso ist es umgekehrt: allein der Beschluss der Gesellschafter, den GF abzuberufen, führt nicht zu einer Beendigung des Anstellungsvertrages. Dieser wäre ggf. separat zu kündigen, wobei häufig im Vertrag dieser an die die Bestellung geknüpft ist.
Wenn in diesem Fall ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter vorliegt, den GF zu bestellen, dann wäre auch der Anstellungsvertrag wirksam geworden. Für die Bestellung des GF ist die Eintragung im HR nicht erforderlich, die Rechte und Pflichten eines GF beginnen mit der Bestellung.
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