Gestrichene Überstunden, Verjährung, Ablaufhemmung ...?

23. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Ohhmeingott
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gestrichene Überstunden, Verjährung, Ablaufhemmung ...?

Folgender fiktiver Sachverhalt zur Klarstellung:
(Eine Aussage war: Ein Schreiben schicken, die Andere würde nix nützen, aber keine wirkliche Lösung genannt)
Arbeitgeber streicht zum 31.12.00 unzulässig 300 Überstunden stillschweigend,
Arbeitnehmer reagiert darauf nicht, um Psychoterror und ersteinmal Auseinandersetzungen zu vermeiden. Mit Ablauf 31.12.03 würde die Verjährung dieses Anspruchs eintreten?. Es ist gegenwärtig 18.11.03, die Verjährung steht bevor (kein gesonderter schriftlicher Arbeitsvertrag wurde je erstellt, nur mündlich, damit gilt standart gesetztliche Regelungen und Pflichtverletzung des Arbeitgebers schon in der Hinsicht § 242 BGB : Verstoß gegen Treu und Glauben. Wie immer, wo kein Kläger kein Richter).

In Fällen von offenen Rechnungen, bei denen die Verjährung bevor steht, verhindert man diese durch erneute Zusendung einer Rechnung (Hemmung der Verjährung), soweit ich weiß.

Aber wie verfährt man hier konkret in diesem Fall im Bezug auf Arbeitsrecht bzw. liegt hier die 3 Jahre-Regelverjährung konkret vor und wie ist dann am Besten zu verfahren, um den Anspruch nicht verjähren zu lassen, wenn es dann so ist?
Einschreiben? Was dabei zu beachten?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Ein 'fiktiver Fal'l von 2003? Was soll das heute??
Herbstzeit ist offenbar Trollzeit, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von Ohhmeingott):
In Fällen von offenen Rechnungen, bei denen die Verjährung bevor steht, verhindert man diese durch erneute Zusendung einer Rechnung (Hemmung der Verjährung), soweit ich weiß.


Das erneute Zusenden einer Rechnung oder einer Mahnung unterbricht die Verjaehrung keinesfalls. Dazu bedarf es schon der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ohhmeingott
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, das ist ein fiktiver Zeitraum, wie es auch in üblichen Aufgabenstellung der Fall ist.
Hier geht es um einen Fall im Arbeitsrecht, bei dem die Frage aufkommt, wie aus Sicht 2003 in diesem fiktiven Fall zu verfahren ist bzw. auch ob Hemmung der Verjährung möglich ist und wie die hier zustanden kommen kann? Fälle wie sie zu Hauf Arbeitnehmer erleben, aber nicht wissen sich zu wehren ...

P.s: Blaubär, wenn Du keine Lust hast darauf zu antworten, oder dazu nicht in der Lage bist, dann spare Dir diese dumme Antworten. Das gebietet schon alleine der Anstand! Ist immer wieder sonderbar, wie schnell doch Einige bei der Hand sind, ihren Müll in Beiträgen abzulassen, ohne überhaupt die Aufgabenstellung wirklich gelesen zu haben und dann noch halbgares Zeug, der an der Lösung des Falles vorbeigeht. So gesehen, ist die Antwort noch offen.

-- Editiert von Ohhmeingott am 30.11.2016 12:27

-- Editiert von Ohhmeingott am 30.11.2016 12:29

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Ohhmeingott):
In Fällen von offenen Rechnungen, bei denen die Verjährung bevor steht, verhindert man diese durch erneute Zusendung einer Rechnung (Hemmung der Verjährung), soweit ich weiß.


Nein.

Falls noch nicht verjährt: Klage erheben.

Falls verjährt: ärgern.

Ob verjährt ist gesondert zu klären. Hier könnten Ausschlussfristen aus Arbeits- / Tarifvertrag zur Anwendung kommen.

Wobei sich das ausdrücklich auf heutige Rechtslage bezieht, die könnte 2003 anders ausgesehen haben. Daher ist der Einwand mit dem Datum weit in der Vergangenheit durchaus berechtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Wobei sich das ausdrücklich auf heutige Rechtslage bezieht, die könnte 2003 anders ausgesehen haben. Daher ist der Einwand mit dem Datum weit in der Vergangenheit durchaus berechtigt.

Richtig. Durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Verfährungsfristen kräftig aufgewirbelt. Die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren gab es vorher so in der Form nicht. Für Ansprüche, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, gab es Übergangsregelungen. Von daher wäre es schon wichtig zu wissen, ob dieser fiktive Fall nach den realen Vorschriften des Jahres 2016 bearbeitet werden soll - oder nicht ....

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ohhmeingott
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, da war der Fehler, ich meinte immer in Erinnerung zu haben, das vor Eintritt der Zahlungsverjährung eine erneute Rechnung bzw. Anmahnung ausreichen würde, folglich wohl auch nicht in arbeitsrechtlicher Hinsicht, Danke.

P.s.: Wenn der Rechtsstand hier eine gesonderte Rolle bedeutet hätte, hätte ich es hingeschrieben. Die Jahreszahlen dienten der Vereinfachung, um den Zeitablauf offensichtlicher ablesen zu können ... Danke ... Es allerdings mit "Troll" zu verknüpfen war eher schon eine unhöfliche Frechheit als wirklich berechtigt. Es ist schon schlimm genug, wenn es so viele Arbeitnehmer in Deutschland gibt, die faktisch in eine Art rechtsfreien vor sich hinwegetieren, weil es immer mal einige Arbeitgeber gibt, die meinen über dem Recht zu stehen und die Abhängigkeit rücksichtslos auszunutzen und auszubeuten. Frei nach der Devise, wo kein Kläger kein Richter. Da ist es schon besonders ärgerlich, wenn durch solche "Trollkommentare" das indirekt noch begünstigt wird. Mir ist das Wohl meiner Mitmenschen eben nicht egal ...



-- Editiert von Ohhmeingott am 01.12.2016 11:26

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
P.s.: Wenn der Rechtsstand hier eine gesonderte Rolle bedeutet hätte, hätte ich es hingeschrieben. Die Jahreszahlen dienten der Vereinfachung, um den Zeitablauf offensichtlicher ablesen zu können ...

Ja. Aber damit haben Sie ordentlich Verwirrung gestiftet.
Da die Rechtslage im Jahr 2000 massiv anders war als sie es jetzt ist - und niemand ahnen kann, ob den Jahreszahlen nun eine Rolle zukommen soll oder nicht -, haben Sie die Angelegenheit verkompliziert statt vereinfacht.
Damit verringert man die Chance auf sinnvolle / hilfreiche Antworten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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