Unsere Angestellte ist mittlerweile für 5 Wochen krankgeschrieben. In der sechsten Woche möchte sie eine vor ca. 2 Monaten gebuchte einwöchige Flugreise antreten und meint ihr Arzt hätte keine Einwände dagegen. Wir auch nicht, wenn wir wüssten, dass Sie auch wieder vollständig genesen ist und anschließend wieder arbeiten kommt. Da es sich um eine Verletzung am Fuss handelt, sie bisher bei Abgabe der AU immer mit Krücken ankam und zudem eine ihrer Krampfadern in Mitleidenschaft gezogen wurde, weshalb sie auch Trombosespritzen bekommt, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein vierstündiger Flug ratsam wäre.
Unser Betrieb ist sehr klein und als Vollzeitkraft fehlt sie an allen Ecken und Enden. Ich befürcht allerdings, dass sie von der Reise nicht zurücktreten kann und deshalb auch unbedingt reisen will.
Kann ich als Arbeitgeber darum bitten, dass sie mir eine Bescheinigung ihres Arztes bringt, der mir die wiederhergestellte Gesundheit und somit die "Urlaubstauglichkeit" bestätigt?
Sollte sie auch in 6. Woche krankgeschrieben werden, würde ich einer Auslandsurlaubsreise nicht zustimmen. Ist nur die Frage: Darf ich das auch???? Ich hätte halt starke Bedenken, dass der Urlaub der Gesundung dient. Schließlich hat auch der Arbeitnehmer die Pflicht alles zu tun, um schnellst möglich wieder zu gesunden.
Würde mich sehr freuen, die Meinung anderer zu hören!
Gruß
Cora
Gesundmeldung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo,
sollte die Arbeitnehmerin nach ihrem Urlaub wegen der selben Sache krankgeschrieben werden, dann fällt sie automatisch aus der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, d.h. sie bekommt dann Krankengeld von ihrer Krankenkasse, da sie die 6 Wochen überschritten hat, egal ob sie zwischendurch gesundgeschrieben war.
Zu den anderen Punkten kann und will ich mich nicht festlegen, da wäre in der Tat eine Rechtsberatung von Nöten.
Gruß
PanDragon
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"Luther PanDragon"
Meines bescheidenen Wissens nach ist ein erkrankter Arbeitnehmer der krank- und nicht bettlägrig geschrieben wurde trotzdem zu gewissen Verhaltensregeln verpflichtet. So sollte er soweit mir bekannt in der Zeit vor acht Uhr morgens und nach zweiundzwanzig Uhr abends zu Hause weilen, nichts unternehmen, was seine Krankheit verschlimmern oder deren Heilung gefährden könnte. Ich denke weiter, daß Du der ANin den Urlaub untersagen darfst, jedoch...besser kurz den Advokaten konsultieren.
MfG,
Andreas
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...hmm, davon hab ich auch schon gehört, aber gilt das überhaupt noch/ bzw. in diesem Fall? Ich denke, es gibt da noch Unterschiede...könnte mir eher vorstellen,d aß das nur bei Infekten etc. gilt, die nicht bettlägrig sind, aber trotzdem eine gewisse Ruhe erfordern. Doch was ist mit einem gebrochenen Bein, ich denke da spielt es keine Rolle, ob ich zwischen 22 Uhr und 8 Uhr zu Hause bin...
Wie die Sache RECHTLICH aussieht weiß ich leider auch nicht, aber -gerade in einem kleinen Betrieb- ich persönlich würde einfach mal mit ihr sprechen und ihr sagen, daß ich für eben diese 6te Woche keine Krankmeldung erwarte...
Dann sieht man ja, wie sie reagiert.
P.
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