Gewonnene Kündigungsschutzklage, ALG 1 Nachzahlung? Wann Zahlung des ausstehenden Lohnes

29. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
illskillz
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewonnene Kündigungsschutzklage, ALG 1 Nachzahlung? Wann Zahlung des ausstehenden Lohnes

Hallo zusammen,

nachdem ich nun meine Kündigungsschutzklage gewonnen habe und die Verhaltensbedingte Kündigung zu einer Betriebsbedingten Kündigung umgewandelt wird stellen sich mir nun einige Fragen.

Ich wurde nun statt zum 15.7, zum 15.8 gekündigt.
Die ALG 1 Sperre läuft ab dem 15.7 bis zum 15.10.2021 aufgrund der ehemaligen Verhaltensbedingten Kündigung.
Jetzt würde mich interessieren ob ich mein ALG1 nachgezahlt bekomme da die Kündigung ja nicht rechtens war und jetzt eine Betriebsbedingte Kündigung geworden ist, falls ja für wieviele Monate ?

Der AG muss mir nun meinen Lohn vom 15.7 bis zum 15.8 zzgl einer Abfindung zahlen, wird dies auf mein ALG 1 angerechnet?

Zudem hatte mir der AG in der ehemaligen Abrechnung für den Monat Juli Zuviel genommene Urlaubstage abgezogen vom Lohn, das müsste ich ja nun auch zurückbekommen da ich ja theoretisch 1 Monat länger im Arbeitsverhältnis war, richtig?
Bei 30 Tagen pro Jahr, habe ich 20 genommen bis zum 15.7 wovon aber 4 zu viel waren und vom Lohn abgezogen wurden, somit müssten mir ja nun durch die Verlängerung der Kündigungsfrist 2,5 Tage wieder gutgeschrieben werden richtig ?

Meine letzte Frage wäre zu wann die Auszahlung beider Beträge (Lohn & Abfindung) fällig ist wenn im Verfahren kein genaues Datum genannt wurde.
Und werden Lohn und Abfindung separat überwiesen ?

Danke im voraus für die Antworten
Mit freundlichen Grüßen

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Das sind jetzt Fragen zum Sozialrecht.
Arbeitsrecht scheint erledigt zu sein.

Zitat (von illskillz):
Ich wurde nun statt zum 15.7, zum 15.8 gekündigt.
Der AG hat für diesen Monat Lohn nachzuzahlen.
Die Arbeitsagentur ist über die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu informieren.
Wegen betriebsbedingter Kündigung erfolgt keine Sperrzeit.
Die Arbeitsagentur wird einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der Vereinbarungen erstellen.

Abfindung--- kommt drauf an, was vereinbart wurde.
Die Arbeitsagentur benötigt eine neue/geänderte Arbeitsbescheinigung vom AG.

Für separate Zahlungen sehe ich keinen Grund. Der AG müsste eine Abrechnung erstellen, in der die bei Gericht erzielten Vereinbarungen berücksichtigt werden.

Wenn vor Gericht keine Frist vereinbart wurde, gilt grundsätzlich unverzüglich. Ob der AG dem nachkommt, weiß man nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
illskillz
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Recht herzlichen dank für die Antwort!

Die AfA kann ich doch erst informieren, nachdem ich ein Bescheid, Protokoll o.ä. vom Gericht in der Hand halte indem die unwirksame Kündigung vermerkt ist, oder?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Ja, den Beschluss vom Arbeitsgericht zur AfA schicken.
Bis die Entscheidungen des Gerichts in Schriftform gegossen werden---dauert es leider...meist auch länger.

Bitte nicht ungeduldig werden.

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#4
 Von 
illskillz
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich auch theoretisch die Arbeitsbescheinigung von meiner AG neu ausfüllen lassen und das der AfA zuschicken? Müsste ja eigentlich auch reichen oder?

& wird mir dann ab dem 15.08 Rückwirkend das ALG 1 bezahlt ?

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von illskillz):
Müsste ja eigentlich auch reichen oder?
Keine Ahnung, ich arbeite nicht bei der AfA.
Wenn in der AG- Arbeitsbescheinigung alles drin steht, was bei Gericht nun verhandelt und entschieden wurde...und wenn das dann für die AfA genügt, dann reicht das eventuell.

Zitat (von Anami):
Abfindung--- kommt drauf an, was vereinbart wurde.
Danach richtet sich auch, ob dir ab 16.8. das ALG gezahlt wird. Oder ob die AfA etwas zu berücksichtigen hat.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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