Gibt es eine 14-tägige Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

19. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
nona
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 4x hilfreich)
Gibt es eine 14-tägige Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Ich bin im Angestelltenverhältnis beschäftigt und möchte dieses am 15 des Monats mit 14-tägiger Kündigungsfrist kündigen. Besteht diese Möglichkeit oder sind die vier Wochen zum 15 bzw. Monatsende unabdingbar? Danke für jegliche Hilfe!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chris83KA
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 28x hilfreich)

was stehen denn für fristen im vertrag?
an die muss man sich halten.
ausser der Ag hat "bessere" fristen, dann ist dies ungültig und es gelten die gesetzlichen.

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#2
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 295x hilfreich)

Kürzere Fristen als die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende gibt es nur in der Probezeit.

Allerdings kommt es auf deinen Vertrag an - da steht die Kündigungsfrist genau drin. Existiert nur ein mündlicher Vertrag, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Gruß karamel

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#3
 Von 
Dany75
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 28x hilfreich)

Hi

Es gibt kürzere Kündigungszeiten, und zwar im Küchenbereich (IMO auch in anderen). Müßte aber auch im Arbeitsvertrag stehen.

Ansosnten siehe Anworten vor mir.

beste Grüße

Dany

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8089x hilfreich)

Kürzere Kündigungsfristen als die gesetzlichen dürfen aber wirklich nur in Tarifverträgen festgelegt werden.

Eine Vereinbarung darüber im Einzelvertrag ist für das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht zulässig.


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#5
 Von 
Akascha79
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 6x hilfreich)

Vergesst ihr da nicht eine Unterscheidung zu machen?
Der Arbeitgeber hat sich an die gesetzl. Fristen zu halten oder vereinbart schriftl. im Arbeitsvertrag längere Fristen für seine Seite: AG kündigt dem AN
Dem Arbeitnehmer können doch kürzere eingeräumt werden, wenn der AG meint es reicht ihm 14 Tage zum Monatsende z.B warum nicht, hat der AN doch keinen Nachteil durch!
In diesem Fall hier will der AN kündigen und da kommt es auf die Vereinbarungen an.

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8089x hilfreich)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich an die gesetzlichen oder eben vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu halten. Dass gesetzlichen und tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen unter bestimmten Voraussetzungen für den AG länger sind, steht außer Frage.

Natürlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn sie sich einig sind, das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. So sieht es aber hier nicht aus, wenn nur der AN eine kürzere Kündigungsfrist wünscht, muß der AG nicht zustimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2335x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vergesst ihr da nicht eine Unterscheidung zu machen? <hr size=1 noshade>


Inwiefern Akascha?

quote:<hr size=1 noshade>Der Arbeitgeber hat sich an die gesetzl. Fristen zu halten oder vereinbart schriftl. im Arbeitsvertrag längere Fristen für seine Seite: AG kündigt dem AN <hr size=1 noshade>


Welchen Sinn sollte das machen? Die Fristen für den AG sind doch eh schon länger.

quote:<hr size=1 noshade>Dem Arbeitnehmer können doch kürzere eingeräumt werden, wenn der AG meint es reicht ihm 14 Tage zum Monatsende z.B warum nicht,... <hr size=1 noshade>


Sowas kann man aber nicht einzelvertraglich vereinbaren. Lies mal § 622 BGB . Wenn du auf einen Aufhebngsvertrag abzielst: Den kann man natürlich jederzeit und mit wählbarem Austrittsdatum vereinbaren.

MfG

-- Editiert von venotis am 21.07.2005 13:26:43

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#8
 Von 
nona
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 4x hilfreich)

Frage: In mn. Arbeitsvertrag von 1991 steht zur Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende! Gilt für mich, trotz vertraglich anders lautender Regelung, die neue 4 wöchige Kündigungsfrist zum 15. des Montats bzw. zum Monatsende?

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2335x hilfreich)

Hallo nona, schreib mal den ganzen Passus zur Kündigungsfrist wortgenau aus deinem Arbeitsvertrag hier rein.

MfG

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