Gilt Freistellung Ortsübergreifend?

20. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
go536619-41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gilt Freistellung Ortsübergreifend?

Ende Mai 2019 wurde der kompletten Belegschaft, ca. 110 Personen ohne Betriebsrat, gekündigt, wegen Verlagerung des Betriebes ins 400 km entfernte Bayern. Gleichzeitig wurde eine Änderungskündigung angeboten, in Bayern nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist (in meinem Fall 31.01.2020) zu gleichen Bedingungen weiterzuarbeiten. Diese Änderungskündigung wurde von mir akzeptiert. Der Betrieb am ursprünglichen Standort wurde zum 30.09.2019 stillgelegt. Zum 16. Sept 2019 erhielt ich eine unbefristete unwiderrufliche Freistellung. Muss ich zum 01.02.2020 trotzdem in Bayern die Arbeit aufnehmen oder gilt eine Freistellung auch Ortsübergreifend?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von go536619-41):
Zum 16. Sept 2019 erhielt ich eine unbefristete unwiderrufliche Freistellung.

Tatsächlich unbefristet und unwiderruflich? Das wird normalerweise nur bis zum erreichen des Kündigungsdatums gemacht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
go536619-41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go536619-41):
Zum 16. Sept 2019 erhielt ich eine unbefristete unwiderrufliche Freistellung.

Tatsächlich unbefristet und unwiderruflich? Das wird normalerweise nur bis zum erreichen des Kündigungsdatums gemacht.


Der ausstellende Prokurrist hat sich tatsächlich "vertan".

Er hat den ca. 10 Personen die an dem Tag im Betrieb waren einheitlich eine unbefristete unwiderrufliche Freistellung ausgestellt, und ist vermutlich davon ausgegangen, dass ich ebenfalls nicht den Arbeitsort wechseln werde, da das Verhältnis seit geraumer Zeit kriselt.

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#4
 Von 
go536619-41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Sieht so aus, als wäre dein Ja zur Änderungskündigung nicht angekommen, du bist im Anschluss also arbeitslos. Du musst zum 01.02.20 daher nirgends erscheinen. Ausser vielleicht beim Arbeitsamt.

-- Editiert von Flo Ryan am 20.01.2020 23:18


Doch, die Änderungskündigung wurde ja akzeptiert! Aber es stand direkt drin, dass der Ortswechsel erst NACH Ablauf der regulären Kündigungszeit vorgenommen werden muss, also zum 01.02.2020.

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