Gleichbehandlung in einer Firma Feiertage

30. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Märgen
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 5x hilfreich)
Gleichbehandlung in einer Firma Feiertage

Eine Firma.

Es gibt Schichtarbeiter die einen festen Arbeitsvertrag haben und eine feste "Planrunde" ihrer Schichten, 24h rund ums Jahr.

Es gibt "Tagschichter" , normale Kräfte die 8.45h pro Werktag da sind.

An Feiertagen bleiben diese normal zu Hause, bekommen keine Minusstunden und natürlich keine monetären Zuschüsse, weil sie Feiertags nicht arbeiten.

Schichtarbeiter rollen durchs Jahr und bekommen Feiertagszuschläge.

Nun möchte die Firma immer mal MA zu den "üppigen" Feiertagen ausdünnen und einige Schichter zu Hause lassen - Folge Minusstunden und Verlust des Feiertagszuschlages.
Im Prinzip pro Schicht willkürlich ausgewählte Leute, die dann eben zB über Ostern daheim bleiben sollen, macht ggf 2 - 3 Schichten Stundenminus zzgl verlorene Gelder.

Ist das so gängig?
Weswegen können "Tagschichter" ohne Nachteil der Stunden daheim bleiben und Schichtleute nicht?
Ist das ein Verstoß gg die Gleichbehandlung?

Muss die Firma nicht den festgelegten Arbeitsplan des MA beachten und ggf Arbeit finden?
Man hat schließlich einen Arbeitsvertrag mit dem zugeordnetem Schichtplan.

Ist die Auswahl der MA zum daheim bleiben Regularien unterworfen? Oder reicht die Nase ... ?

Danke im voraus für Meinungen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// Nun möchte die Firma ...

Mir scheint nicht 'Gleichbehandlung' das Thema, sondern Annahmeverzug, insofern die Schichter doch ihren AV haben und zur Arbeit bereit sind. Die FA kann die Schichten ausdünnen - aber nicht mit dem Effekt, dass die Leute ihren Lohn gekürzt bekommen.
Daneben scheint noch das Auswahlverfahren problematisch, wenn die Auswahl tatsächlich willkürlich wäre.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Andererseits unterliegen Arbeitszeiten dem Direktionsrecht des Arbeitgebers - wenn der Arbeitgeber an Feiertagen weniger Arbeiter einsetzen möchte als an anderen Tagen, ist es sein gutes Recht.
Es gibt kein automatisches Recht, dass Arbeitnehmer dann eingesetzt werden ,wenn die Zuschläge am höchsten sind.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// drkabo Es gibt kein automatisches Recht, dass Arbeitnehmer dann eingesetzt werden ,wenn die Zuschläge am höchsten sind.

Das ist richtig, wie es da steht, trifft aber m.E. nicht den Punkt. Wenn AN betriebsüblich / nach Einsatzplan sonst immer an diesen Werktagen zu arbeiten haben, wäre es rechtsmissbräuchlich, just für solche Wochen die AZ um die Feiertage unter der Woche herum zu organisieren, nur um die Zuschläge zu vermeiden.

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#4
 Von 
Märgen
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich danke für die Antworten.

Die Schichtarbeiter sind eingeteilt in 4 Schichten. Jede Schicht hat ihren Jahresplan, der vom BR und der GF abgesegnet wurde. Dieser Plan legt die verbindlichen Arbeitszeiten fest. Für jeden. Danach werden Urlaubstage eingetragen und zB Unterrichte getimet.

Dazu kommt dann die "willkürliche" Auswahl derer, die "ausgedünnt" werden. Das Ausdünnen erfolgt quasi nach Nase, ohne Planung.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Trotzdem:
Mir scheint, dass sich der Arbeitgeber damit immer noch im zulässigen Rahmen des Direktionsrechts bewegt.
Das Ziel, möglicht viel Arbeit dann zu erledigen, wenn keine Zuschläge anfallen, so dass man in der (aus Sicht des Arbeitgebers) teuren Zeit mit möglichst wenig Personal auskommt, ist ein legitimes Ziel.
Ich sehe deshalb auch kein Ansatz, den Arbeitgeber dazu zu zwingen, am Feiertag genau so viel Personal einzusetzen, wie an einem Werktag. Das ist eine betriebliche Entscheidung, in die sich ein Arbeitsgericht weder einmischen wird noch einmischen darf. Das gilt auch für die Frage, wann er welches Personal einsetzt.

Zitat:
Das Ausdünnen erfolgt quasi nach Nase, ohne Planung.

Wenn es einen Plan gäbe, könnte man prüfen, ob der Plan evtl. dem AGG widerspricht - aber echte Willkür ist im Prinzip der am wenigsten angreifbare Verteilungmaßstab. Es kann jeden treffen - also ist keiner benachteiligt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Märgen
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 5x hilfreich)

Das ein AG umdisponieren darf, ist außer Frage.

Vielmehr bleibt aber ein Teil der Belegschaft daheim, die Tagesdienster ohne Minusstunden zu bekommen, während die Schichter doppelt gestraft sind mit Minusstunden UND dem monetärem Verlust.

DAS ist doch ungleichbehandlung.

Beide arbeiten im selben Tarifvertrag, selbe Firma. Haben Arbeitsverträge die auch den Arbeitseinsatz und Zeit beinhalten.

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