Gleiche Tätigkeit als Freiberufler und Angestellter

20. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)
Gleiche Tätigkeit als Freiberufler und Angestellter

hallo,

ich hätte eine frage bez. der Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger/freiberufler. Darf der AG bei dem man angestellt ist und Tätigkeit xy ausübt, dies als Freiberufliche Tätigkeit verbieten? Ich spreche hier von einem generellen Verbot und nicht Verbot der Ausübung bei der Konkurrenz. Die Tätigkeit ist kein Kerngeschäft des Unternehmens und ist eine Verwaltungstätigkeit in der IT.

Vielen Dank für eure Antworten :)

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23 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15569 Beiträge, 5964x hilfreich)

... nunja - wenn du die nämliche Tätigkeit xy als Freiberufler ausübst, machst du dem AG womöglich Konkurrenz. Der AG könnte ein berechtigtes Interesse haben, dass das nicht passiert. Oder dass du genau das, was du im Betrieb tust, als Dienstleistung für andere anbietest.
Dass diese Tätigkeit nicht zum Kerngeschäft des AG gehört, scheint mir nicht erheblich.

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#2
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Lass es mich mal so sagen: Die Tätigkeit die als Selbstständiger angeboten wird, fällt auch in den Aufgabenbereich als AN im Betrieb aktuell - ist aber nicht die Hauptaufgabe. Und nein damit wird dem Unternehmen keine Konkurrenz gemacht. Damit verdient das unternehmen kein Geld.

-- Editiert von User am 20. Januar 2023 14:54

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#3
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Oder dass du genau das, was du im Betrieb tust, als Dienstleistung für andere anbietest.


Was genau ist hier verboten, kann leider keinen Gesetztestext hierzu finden? Wenn ich Windows Systeme für ein Gartenunternehmen im Angestelltenverhältnis installiere und zeitgleich Windows Systeme als Selbständiger für ein Kfz-Zulieferer?

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#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1740 Beiträge, 610x hilfreich)

Hat das Unternehmen seine Ablehnung irgendwie begründet?

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#5
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Hat das Unternehmen seine Ablehnung irgendwie begründet?


Ja, die Begründung (mündlich) ist: Weil das Wissen und die volle Leistung dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen soll.

--> Hinweis die Selbständige Tätigkeit soll im Rahmen der Elternzeit durchgeführt werden (mehr flexibilität).

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 1232x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... nunja - wenn du die nämliche Tätigkeit xy als Freiberufler ausübst, machst du dem AG womöglich Konkurrenz. Der AG könnte ein berechtigtes Interesse haben, dass das nicht passiert.


Das sehe ich auch so

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Das sehe ich auch so


Nein eben nicht - siehe Beispiel oben: Das unternehmen stellt Gartenbedarf her und hat mit Windows Installationen nichts zu tun, außer dass auf seinen PC´s Windows drauf ist.

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#8
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1740 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von booster123):
Ja, die Begründung (mündlich) ist: Weil das Wissen und die volle Leistung dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen soll.


Mit dieser Begründung könnte man jegliche Nebentätigkeit in jeglicher Form untersagen. Das dürfte so nicht haltbar sein.

Jetzt kommt es darauf an wie wichtig Dir diese Nebentätigkeit ist und wie weit Du dafür gehen möchtest. Es empfiehlt sich schriftlich anzufragen und auf einer schriftlichen Antwort zu bestehen, dann kann man reagieren. Das kann aber auch zu einer unerfreuten Reaktion des Arbeitgebers führen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#9
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4183 Beiträge, 675x hilfreich)

Zitat (von booster123):
Ja, die Begründung (mündlich) ist: Weil das Wissen und die volle Leistung dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen soll.

--> Hinweis die Selbständige Tätigkeit soll im Rahmen der Elternzeit durchgeführt werden (mehr flexibilität).
Verstehe ich das richtig, dass Du die selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit ausüben willst?

Dann gilt § 15 (4) BEEG:
Zitat:

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. ... Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Und die Begründung des AG sind keine dringenden betrieblichen Gründe.




-- Editiert von User am 20. Januar 2023 15:16

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#10
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Jetzt kommt es darauf an wie wichtig Dir diese Nebentätigkeit ist und wie weit Du dafür gehen möchtest. Es empfiehlt sich schriftlich anzufragen und auf einer schriftlichen Antwort zu bestehen, dann kann man reagieren. Das kann aber auch zu einer unerfreuten Reaktion des Arbeitgebers führen.


Notfalls nehme ich auch eine fristlose Kündigung in Kauf - ich habe bereits angefragt und ein Nein erhalten.
Seltsamerweise hab ich den Antrag bereits vor 3 Monaten abgegeben - jetzt erst kommen sie um die Ecke...

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#11
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und die Begründung des AG sind keine dringenden betrieblichen Gründe.


Wie verhält es sich mit der Aussage - dann hör auf mit der Elternzeit und mach die Arbeit heir - wir brauchen dich ?

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#12
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4183 Beiträge, 675x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Verstehe ich das richtig, dass Du die selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit ausüben willst?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5480 Beiträge, 1360x hilfreich)

Zitat (von booster123):
Darf der AG bei dem man angestellt ist und Tätigkeit xy ausübt, dies als Freiberufliche Tätigkeit verbieten?

Für Nebentätigkeiten gilt:

Beamte brauchen immer die vorherige Einwilligung ihres DIenstherren.
(Es gibt ganz wenige Ausnahmen, z.B. die Tätigkeit als Autor. In jedem Fall darf der Beamte aber mit seiner Nebentätigkeit das Ansehen seines Dienstherren nicht beeinträchtigen und auch keine Annahme einer nicht neutralen Ausübung der Dienstgeschäfte hervorrufen.)

Angestellte im öffentlichen Dienst
müssen eine Nebentätigkeit vor ihrem Beginn dem Dienstherren anzeigen. Auch hier gilt, daß das Ansehen des Dienstherren nicht beeinträchtigt werden darf usw.usf. Der Dienstherr kann die Nebentätigkeit untersagen.

Angestellte in der Privatwirtschaft müssen eine Nebentätigkeit ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht zur Kenntnis geben - es sei denn, im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag wäre das anders geregelt.

Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit nur dann untersagen, wenn seine berechtigte Interessen durch die Nebentätigkeit erheblich beeinträchtigt würden. Der Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, das wäre ein Verstoß gegen die gegenseitigen Treuepflichten aus dem Arbeitsvertrag (Nebenpflichten), auch wenn das im Arbeitsvertrag nicht extra geregelt ist.

Das gilt für angestellte Nebentätigkeiten und für selbständige (freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten). Bei einer angestellten Tätigkeit muss die gesetzlich zulässige Wochenhöchstarbeitszeit beachtet werden! Für die zählen alle angestellten Tätigkeiten zusammen, für die Einhaltung sorgen muss der Arbeitgeber, weiss der nichts von einer Nebentätigkeit, ist er aber raus aus der Nummer. Der Arbeitnehmer selbst kann gegen diese Vorschrift nicht verstoßen, oder ganz korrekt gesagt: verstößt er dagegen, kann er für den Verstoß anders als der Arbeitgeber nicht bestraft werden.
Weiß der Arbeitgeber aber von der Nebentätigkeit und weiß er, daß dadurch die Höchstarbeitszeitgrenzen verletzt werden, dann muss er dem Arbeitnehmer die Nebentätigkeit ggf. untersagen. Das wäre dann ein wichtiger Grund.
Selbständige Tätigkeiten fallen grundsätzlich nicht unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

Zitat:
Ich spreche hier von einem generellen Verbot und nicht Verbot der Ausübung bei der Konkurrenz. Die Tätigkeit ist kein Kerngeschäft des Unternehmens und ist eine Verwaltungstätigkeit in der IT.

Auch bei einer Nebentätigkeit in einem "Nebenbereich" des Arbeitgebers entsteht eine Konkurrenz, die der Arbeitnehmer nicht dulden muss. (Aber dulden kann, wenn's ihm egal ist.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#14
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5480 Beiträge, 1360x hilfreich)

Zitat (von booster123):
die Begründung (mündlich) ist: Weil das Wissen und die volle Leistung dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen soll.

Diese Begründung wäre rechtlich nicht tragfähig.
Der Arbeitnehmer schuldet nicht seine "volle Leistung", sondern die Leistung, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Was der Arbeitnehmer in seiner privaten Zeit macht, geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an, Ausnahme siehe Posting weiter oben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#15
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4183 Beiträge, 675x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Angestellte in der Privatwirtschaft müssen eine Nebentätigkeit ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht zur Kenntnis geben - es sei denn, im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag wäre das anders gerege
Immer noch abhängig von der Frage, ob der TE in Elternzeit ist. Dann muss er sich die selbstständige Tätigkeit durch den AG genehmigen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38294x hilfreich)

Zitat (von booster123):
Darf der AG bei dem man angestellt ist und Tätigkeit xy ausübt, dies als Freiberufliche Tätigkeit verbieten?

Ja, das darf er immer.

Viel relevanter ist die Frage, ob der AN das dann auch beachten muss...



Zitat (von booster123):
Und nein damit wird dem Unternehmen keine Konkurrenz gemacht. Damit verdient das unternehmen kein Geld.

Es ist irrelevant, ob ein AN meint, dass der AG damit kein Geld verdient. Denn Konkurrenz machen, ist nicht davon abhängig, ob der AN damit Geld verdient oder nicht.

Wenn das
Zitat (von booster123):
Das unternehmen stellt Gartenbedarf her und hat mit Windows Installationen nichts zu tun, außer dass auf seinen PC´s Windows drauf ist.

tatsächlich der Realität des AN entsprechen würde, dann verdient das Unternehmen mit den Windows Installationen sogar erheblich Geld, wenn nicht sogar alles.
Da Windows Installationen aber weder Haupt- noch Nebengeschäft des Unternehmens sind entsteht hier eher keine Konkurrenzsituation.



Zitat (von booster123):
Begründung (mündlich) ist: Weil das Wissen und die volle Leistung dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen soll.

Das Wissen wird nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschuldet, insbesondere wenn der AN das Wissen selber erworben hat.
Auch die Leistung schuldet der AN nur im vertraglich vereinbarten Umfang, in dem Rahmen dann abe rim vollen Umfang. Wenn der Nebenjob also dazu führt, dass man müde und abgespannt ist und deswegen im Hauptberuf dauernd Probleme hat, bekommt der AN zu Recht Probleme.



Zitat (von eh1960):
Angestellte in der Privatwirtschaft müssen eine Nebentätigkeit ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht zur Kenntnis geben - es sei denn, im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag wäre das anders geregelt.

Das ist schlicht falsch.
Auch Gesetzgeber und Rechtsprechung sind da durchaus relevante Faktoren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten - sind ja von A-Z alles dabei, weil vermutlich auch viele Infos zerstreut sind :) . ich versuche mal zusammenzufassen.

- AN ist bei AG in der Privatwirtschaft angestellt.
- AN installiert und wartet Windowssysteme beim AG.
- AG stellt Gartenbedarf her und vertreibt ausschließlich diese und Services für den Gartenbedarf --> Es werden keine Windowsprodukte angeboten, und auch keine Windows services.

Im Arbeitsvertrag steht drinnen dass, Nebentätigkeiten grundsätzlich der Zustimmung des AG bedürfen.

- AN geht im Juni in Elternzeit mit Teilzeit.
- AN meldet Absicht auf Selbständigkeit im November AG, inkl. der Wöchentlichen Arbeitsstunden als Selbständiger (Keine Überschreitung des Arbeitszeitgesetztes).
- AG verbietet im Januar die Selbständigkeit mit der Begründung, die Arbeitskraft ist dem AG geschuldet und Windows-Installationen aus Sicht des AG eine strategische Bedeutung hat, sodass hier der AN zwar als Selbständiger Holztische bauen und verkaufen kann, aber keine Windows-Systeme bei anderen Kunden.
- AG spricht einen generellen Verbot der Tätigkeit die beim AG durchgeführt wird, als Selbstständiger aus.

Ist das rechtlich zulässig? Bzw. anders gefragt: Gibt es hier in irgendeinen Konflikt, der dem AG recht gibt und dies auch rechtlich begründbar ist?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Gerd61
Status:
Schüler
(338 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von booster123):
- AG verbietet im Januar die Selbständigkeit mit der Begründung, die Arbeitskraft ist dem AG geschuldet und Windows-Installationen aus Sicht des AG eine strategische Bedeutung hat, sodass hier der AN zwar als Selbständiger Holztische bauen und verkaufen kann, aber keine Windows-Systeme bei anderen Kunden.
- AG spricht einen generellen Verbot der Tätigkeit die beim AG durchgeführt wird, als Selbstständiger aus.


Ich halte beide Punkte für eine Genehmigungsversagung der Nebentätigkeit für nicht tragfähig da keine reale Konkurenzsituation mit den Geschäftsfeldern des AG zu erkennen ist.

Zitat (von booster123):
Notfalls nehme ich auch eine fristlose Kündigung in Kauf - ich habe bereits angefragt und ein Nein erhalten.


Hat man denn die Genehmigung schriftlich angefragt? Kommt keine schriftlich Antwort, oder auch eine die man für unbegründet hält, könnte man auch vor dem Arbeitsgericht eine Genehmigung einklagen.

-- Editiert von User am 22. Januar 2023 12:33

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38294x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Ich halte beide Punkte für eine Genehmigungsversagung der Nebentätigkeit für nicht tragfähig da keine reale Konkurenzsituation mit den Geschäftsfeldern des AG zu erkennen ist.

Richtig.
Nützt hier nur leider nicht viel ...



Zitat (von Gerd61):
könnte man auch vor dem Arbeitsgericht eine Genehmigung einklagen.

Das sollte dann der nächste Schritt sein.
Zitat (von booster123):
Keine Überschreitung des Arbeitszeitgesetztes

Irrelevant ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok das heißt im Klartext, verbieten können Sie viel - vor Gericht wäre es dann unter den gegebenen Rahmenbedingungen jedoch wertlos.
Nun ist doch klar, dass wenn ich vor Gericht gehe, ein Arbeiten in dem Unternehmen auch keinen Sinn mehr macht.

Dann denken wir weiter:

Fall A) Trotz Untersagung des AG führt der AN dennoch die Selbständigkeit durch --> Konsequenzen?

Fall B) AN führt die Selbständigkeit nicht durch, sagt Aufträge ab und verklagt AG auf zunächst Schadensersatz + im Nachgang Klage auf Abfindung, sofern eine Kündigung (egal durch welche Partei auch immer ausgesprochen wird) ,wegen Nötigung zur Unterlassung einer Tätigkeit .



-- Editiert von User am 22. Januar 2023 14:17

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5480 Beiträge, 1360x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Angestellte in der Privatwirtschaft müssen eine Nebentätigkeit ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht zur Kenntnis geben - es sei denn, im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag wäre das anders geregelt.


Das ist schlicht falsch.
Auch Gesetzgeber und Rechtsprechung sind da durchaus relevante Faktoren.

Nein, das ist schlicht richtig.

Aber es steht Ihnen frei, ein Gesetz zu nennen oder ein Urteil zu zitieren, daß dies anders bestimmt...

Korrekt ist der Hinweis von bostonxl auf § 15 (4) BEEG.

Nur: von Elternzeit ist im EP weit und breit nicht die Rede, und Elternzeit habe ich in meinem Posting auch nicht erwähnt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5480 Beiträge, 1360x hilfreich)

Zitat (von booster123):
ich versuche mal zusammenzufassen.

- AN ist bei AG in der Privatwirtschaft angestellt.
- AN installiert und wartet Windowssysteme beim AG.
- AG stellt Gartenbedarf her und vertreibt ausschließlich diese und Services für den Gartenbedarf --> Es werden keine Windowsprodukte angeboten, und auch keine Windows services.

Dann wird man wirklich nicht von einer Konkurrenzsituation ausgehen können, insofern fallen die einschlägigen "Treuepflichten" dann weg.

Zitat:
Im Arbeitsvertrag steht drinnen dass, Nebentätigkeiten grundsätzlich der Zustimmung des AG bedürfen.

Das ist so pauschal unwirksam, weil es so pauschal nicht in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden kann.

Zitat:
- AN geht im Juni in Elternzeit mit Teilzeit.

Dann bewegen wir uns auf einem ganz anderem Spielfeld...
Zitat:
- AN meldet Absicht auf Selbständigkeit im November AG, inkl. der Wöchentlichen Arbeitsstunden als Selbständiger (Keine Überschreitung des Arbeitszeitgesetztes).
- AG verbietet im Januar die Selbständigkeit mit der Begründung, die Arbeitskraft ist dem AG geschuldet und Windows-Installationen aus Sicht des AG eine strategische Bedeutung hat, sodass hier der AN zwar als Selbständiger Holztische bauen und verkaufen kann, aber keine Windows-Systeme bei anderen Kunden.

Das ist gequirlter Blödsinn, und damit wird der AG vor jedem Arbeitsgericht auf den Bauch fallen, weil er auch in der Elternzeit gemäß § 15 (4) BEEG seine Einwilligung hier nicht verweigern kann.
Zitat:
- AG spricht einen generellen Verbot der Tätigkeit die beim AG durchgeführt wird, als Selbstständiger aus.

Unwirksam, weil rechtlich unzulässig.

Zitat:
Ist das rechtlich zulässig?

Nein.
Zitat:
Bzw. anders gefragt: Gibt es hier in irgendeinen Konflikt, der dem AG recht gibt und dies auch rechtlich begründbar ist?

Nein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38294x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nur: von Elternzeit ist im EP weit und breit nicht die Rede, und Elternzeit habe ich in meinem Posting auch nicht erwähnt.

Man sollte sich vor dem posten schon mal mit dem vom Frager geschilderten Sachverhalt beschäftigen und nicht einfach unsubstantiiert kopierte Texte reinknallen und Falschinformationen verbreiten ...
Zitat (von booster123):
--> Hinweis die Selbständige Tätigkeit soll im Rahmen der Elternzeit durchgeführt werden (mehr flexibilität).




Zitat (von eh1960):
Nein, das ist schlicht richtig.

Das widerholen von Unfug macht es nicht richtiger...



Zitat (von eh1960):
Aber es steht Ihnen frei, ein Gesetz zu nennen oder ein Urteil zu zitieren, daß dies anders bestimmt...

Korrekt ist der Hinweis von bostonxl auf § 15 (4) BEEG.

Tja, was ist wohl die Langfassung von BEEG?
Ups ... Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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