Gleichstellung Kündigungsfrist

27. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
pa499279-29
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gleichstellung Kündigungsfrist

Hallo,

ich will demnächst meinen aktuellen Job kündigen und beim Blick in den Arbeitsvertrag ist mir die Kündigungsfrist nicht ganz klar. Da steht:
"Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekundigt werden.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende.


Da im zweiten Satz nicht von beidseitiger Kündigungsfrist die Rede ist frage mich ob nun die gesetztliche Regelung §622 BGB bis zur Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren greift oder die zwei Monate für beide Seiten gelten? Vielen Dank!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Vernünftige Vermutung spricht dafür, dass die Klausel jenseits der Probezeit beiden Seiten die K-Frist von 2 Monaten zum Monatsende auferlegen will - 'von beiden Seiten' schwappt sozusagen in den zweiten Satz über; genau genommen gehört es eigentlich erst dort hinein, denn für die Probezeit kommt das Gesetz ganz ohne aus (§ 622 Abs. 3 BGB ) und die Phrase ist dort (!) gänzlich überflüssig.
Andersherum: Es wäre schon merkwürdig und praxisfremd, wenn der AG sich ohne Not für die ersten fünf Jahre eine längere K-Frist aufbürdet als gesetzlich verlangt, dem AN aber die 4 Wochen gem § 622 Abs. 1 BGB zum 15. oder zum Monatsletzten ließe.
Insofern darf getrost unterstellt werden, dass gleich lange Kündigungsfristen für AN und AG intendiert sind.

Und doch ist die Klausel nicht wirklich durchdacht, insofern nach 5 Jahren dann doch das Problem auftritt, dass AN vom AG die Einhaltung der längeren K-Fristen verlangen kann.

Es mag aber durchaus sein, dass Juristen bei einem Formularvertrag wie deinem durchaus pingelig sind (da es ja nicht um eine wirklich individuell vereinbarte Kündigungsfrist gehen dürfte) und die Klausel beanstanden, z.B. auch wegen der Situation nach 5 Jahren. Und Unklarheiten im AV gehen ggf. zulasten des AG. Dann stünde es dir frei, dich auf Abs. 1 zu beziehen und mit der Vierwochenfrist zu kündigen.

Ob aber juristischer Sachverstand auf die wahrscheintlich intendierte Absicht abgestellt würde oder auf den möglichen Mangel der Klausel, vermag ich nicht zu sagen. Wenn du auf der sicheren Seite sein willst, fragst du hier einen Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pa499279-29
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, das hilft mir schonmal sehr!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Ich sehe das so:

Beiderseitige Kündigungsfrist bis 8 Jahre Zugehörigkeit 2 Monate zum Monatsende.

Danach bleibt für AN die gleiche Kündigungsfrist, für den AG greift danach (also nach 8 Jahren) die gesetzliche Frist von 3 Monaten zum Monatsende. Und danach sind ja die gesetzlichen Kündigungsfristen für den AG bindend.

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