Günstigkeitsprinzip falsch verstanden und nun falsche Kündigungsfrist ausgesprochen

16. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ohnezahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Günstigkeitsprinzip falsch verstanden und nun falsche Kündigungsfrist ausgesprochen

Hallo zusammen,

ich möcht mich zu aller erst kurz vorstellen und alle Grüßen.
Ich bin knapp Mitte 30 und derzeit noch bei einem mittelständischen Unternehmen in einer Gruppenleiter-Position.
Bei dem Unternehmen bin ich bereits 7-8Jahre beschäftigt.

Nun bin ich schon seit sehr langer Zeit dabei mich bei anderen Unternehmen zu bewerben. Und vor kurzem hat es endlich geklappt - ich habe eine Zusage bekommen. Alles soweit super.

Jetzt zu meinem Problem:
In meinem Arbeitsvertrag steht eine längere Kündigungsfrist als im Tarifvertrag. Was habe ich also bereits vor sehr langer Zeit gemacht? Ich bin zum Betriebsrat und hab diesen gefragt, welche Kündigungsfrist nun gilt.
Dieser versicherte mir, dass die Kündigungsfrist im AV nichtig ist und die aus dem Tarifvertrag zählt. Er erklärte mir, dass der TV höherwertig als der AV ist und es zudem das Günstigkeitsprinzip gibt.
Okay, ich habe ihm geglaubt - klang plausibel. Außerdem muss sich ein Betriebsrat ja mit den Kündigungsfristen auskennen.
Also habe ich zu meinem zukünftigen Arbeitgeber kommuniziert, dass ich einen Monat zum Monatsende, statt 3 Monate zum Monatsende habe. Also habe dem nur gesagt, einen Monat zum Monatsende.
Weil jetzt bei mir zu Hause noch mal die Frage aufkam, ob das alles so rechtens ist wollte ich den Leuten das erklären und habe Günstigkeitsprinzip gegoogelt. Daraufhin wurde mir ein wenig schlecht.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann man Glück mit dem Günstigkeitsprinzip bei diesem Fall haben, wenn der alte Arbeitgeber sich damit nicht richtig auskennt. Weil wenn ich das weiterhin richtig verstanden habe, muss das Günstigkeitsprinzip objektiv im Fall der Kündigungsfrist betrachtet werden. Und objektiv betrachtet sagt das Günstigkeitsprinzip , dass es für den Arbeitnehmer immer günstiger ist eine lange Kündigungsfrist zu haben. Subjektiv würde es mir besser in Kram passen. Wenn man aber Pech hat, dann kennt sich der Arbeitgeber mit dem Prinzip aus.

Und so stehe ich nun da und weis absolut nich was der richtige Weg ist.
Am Dienstags könnte ich den neuen Vertrag unterschreiben.
Versuche ich nun einfach durchzukommen mit einer Kündigungsfrist aus dem TV? Und nehme mir einen Anwalt, wenn der alte AG meckert. Aber wie groß ist dann noch die Erfolgsaussicht?
Klar gibt es noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrag, aber da muss ich mir keine Hoffnung machen. Mit meiner Erfahrung würde mich meine alte Firma nicht einen Tag eher als möglich gehen lassen. Egal ob das auf die Moral schlägt oder nicht. Da ist mein derzeitiger AG sehr eingefahren - dem Mitarbeiter noch einen rein drücken.
Ich könnte den neuen Vertrag einfach unterschreiben und der alten Arbeit fern bleiben. Natürlich nach voran gegangen Gesprächen, das mein alter AG Bescheid weiß woran er bei mir ist. Aber in meinem AV steht bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Strafe von 3 Monatsgehältern.
Oder aber ich muss noch vor Vertragsunterzeichnung die Hosen beim zukünftigen AG herunter lassen und sagen, dass ich mir nicht sicher bin, welche Kündigungsfrist nun packt. Einen oder drei Monate. Macht natürlich ein ziemlich schlechtes Bild von meiner Person, wenn die nicht sogar vom Vertrag mit mir ansehen - weil die schnellstmöglich die Stelle besetzen wollen.

Was ist eure Meinung zu diesem Sachverhalt? Gibt es überhaupt Möglichkeiten dass ich zum 01.04. die neue Arbeit aufnehmen kann?
Wenn ich ehrlich bin, weiß ich gerade gar nicht was ich mache soll, da irgendwie alle Möglichkeiten blöd sind.

Vielen Dank
Und
Liebe Grüße.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Ohnezahn):
In meinem Arbeitsvertrag steht eine längere Kündigungsfrist als im Tarifvertrag.
Bitte: Was steht dort genau?
Zitat (von Ohnezahn):
Gibt es überhaupt Möglichkeiten dass ich zum 01.04. die neue Arbeit aufnehmen kann?
Ja, sicher. Wenn der neue Vertrag von beiden Seiten zum Beschäftigungsbeginn 1.4. geschlossen wird.
Zitat (von Ohnezahn):
Also habe dem nur gesagt, einen Monat zum Monatsende.
Warum in aller Wellt sagt man dem neuen AG, man könne 1 Monat zum Monatsende kündigen?? :???:
Warum schreibt man ihm nicht, dass man frühestens am 1.4. dort anfangen kann?
Zitat (von Ohnezahn):
Mit meiner Erfahrung würde mich meine alte Firma nicht einen Tag eher als möglich gehen lassen.
Achso. Du bist also ein Sklave? Wie oft wolltest du schon weg?

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#2
 Von 
Ohnezahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Arbeitsvertrag:
Dort steht genau: „Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende (Dann kommt ein Absatz) Jede eventuelle darüber hinausgehende gesetzliche Veränderung der Kündigungsfrist zugunsten des Mitarbeiters gilt in gleicherweise zugunsten der Firma[...]"
Tarifvertrag:
„Ab einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren, einen Monat zum Monatsende"
Des weiteren steht im TV:
„Die Kündigungsfrist kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlängert werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können darüber beraten, für welchen Kreis von Arbeitnehmern derartige Verlängerungen zweckmäßig sein können."

Mir ist durchaus bewusst, dass wenn ich den Vertrag unterzeichne ich dort am 01.04. anfangen kann. Aber dann begehe ich Vertragsbruch bei meiner alten Firma, wenn die mich nicht raus lassen sollten. Und da steht im AV, dass als Strafe 3 Monatsgehälter fällig sind.

Ich will schon lange weg von dem alten AG. Es ist jetzt das erste mal, das es aber soweit ist, dass ich einen neuen AV unterschreiben kann. Und aufgrund dessen da ich schon so lange weg möchte, habe ich mich auf die Aussgae des Betriebsrates verlassen, da ich ja schlecht zum Personalbüro gehen kann um dort nachzufragen, was nun wirklich die richtige Kündigungsfrist ist, weil ich vielleicht- vielleicht auch nicht eine neue Stelle habe. Für den Fall dass ich keine neue Stelle bekommen sollte, hoffe ich dass das Arbeitsverhältnis weiterhin gut ist, aber es ist damit zu rechnen, dass ich trotzdem bei der nächsten Gelegenheit weg bin.
Naja das klingt jetzt nicht so gut...

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Lange Rede, wenig Informationen.
Was genau steht in deinem AV zur Kündigung, was im TV?


Allgemein: Wenn der AG tarifgebunden ist, gilt der TV, also auch dessen Kündigungsfristen. Ausnahme könnte allein sein, dass man mit dir aus besonderen Gründen, etwa wegen deiner Qualifikation/Position etwas wirklich Individuelles vereinbart hätte. Nicht aber bei einem üblichen Formularvertrag. Das wäre dir aber bewusst, schätze ich.

Die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats (nicht: 1 Monat) würde nur stimmen, wenn der TV wirklich nur den 'nackten' § 622 BGB wiedergäbe - oft ist es aber so, wenn nicht gar Regel, dass die für den AG anwachsende Kündigungsfrist auch dem AN auferlegt wird bzw. ist. Und dann macht es einen Unterschied von 1 Monat K-Frist, ob du noch 7 oder doch schon 8 Jahre dort schaffst (zwei bzw. drei Monate zum Ende des Kalendermonats). Also nachlesen.
Soviel ist richtig: Es gilt noch als Vorteil, wenn die K-Frist länger ist. Oft trifft das zu, bei freiwilligem Wechselabsichten des AN aber eben oft auch nicht.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Du hast also jetzt diese Stellen in den Verträgen nochmal gelesen.
Zweifelst du noch immer an der Aussage deines BR?

Zitat (von Ohnezahn):
Aber dann begehe ich Vertragsbruch bei meiner alten Firma, wenn die mich nicht raus lassen sollten. Und da steht im AV, dass als Strafe 3 Monatsgehälter fällig sind.
Was steht dort genau?
Das, was du hier schreibst, klingt wie: Ich kann mich aus dem Sklaventum mit 3 Monatsgehältern freikaufen.

Zitat (von Ohnezahn):
Für den Fall dass ich keine neue Stelle bekommen sollte,
Ich lese oben, du hast schon eine Zusage. Du willst auch diesen neuen Job.
Zitat (von Ohnezahn):
Am Dienstags könnte ich den neuen Vertrag unterschreiben.
Schön.

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#5
 Von 
Ohnezahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Was genau in den Verträgen steht habe ich ja bereits geschrieben. Ich möchte es an dieser Stelle nicht wiederholen. Auf jeden Fall verlängert sich die Kündigungsfrist für den AN laut TV nicht weiter als einen Monat zum Monatsende.
Wäre die individuelle Vereinbarung dann der Satz aus dem AV?
Ja ich Zweifel immer noch an der Aussage des BR.
Aber es steht im AV: Bei einer nicht Einhaltung der Kündigungsfrist wird eine Vertragsstrafe von 3 Monatsgehältern fällig.
Ich weis halt nicht was passiert, wenn ich am Dienstag den Vertrag unterschreiben fahre und Mittwochs die Kündigung mit Kündigungsfrist nach Tarifvertrag abgebe und ein bis zwei Wochen später kommt der derzeitige AG an und sagt dass die Kündigung nichtig ist und auch noch recht bekommt.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Ohnezahn):
Weil jetzt bei mir zu Hause noch mal die Frage aufkam, ob das alles so rechtens ist wollte ich den Leuten das erklären und habe Günstigkeitsprinzip gegoogelt.
Da würde mich interessieren, was du gegoogelt hast. Und was davon dann für deinen Fall zutrifft.
Zitat (von Ohnezahn):
Und objektiv betrachtet sagt das Günstigkeitsprinzip , dass es für den Arbeitnehmer immer günstiger ist eine lange Kündigungsfrist zu haben.
Trifft das denn überhaupt auf dein Problem zu?
Zitat (von Ohnezahn):
Wenn man aber Pech hat, dann kennt sich der Arbeitgeber mit dem Prinzip aus.
Und der schlaue AG hebelt dann den für dich geltenden TV aus? Und was sagt dann der BR?

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#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Ohnezahn):
Tarifvertrag:
„Ab einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren, einen Monat zum Monatsende"
Des weiteren steht im TV:
„Die Kündigungsfrist kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlängert werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können darüber beraten, für welchen Kreis von Arbeitnehmern derartige Verlängerungen zweckmäßig sein können."


Und genau das hast Du gemacht: einen Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist. Also gelten für Dich die "drei Monate zum Monatsende".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ich stimme dem zu.
Hier kann es zu Überschneidungen mit Antworten kommen, also dass einer noch schreibt und z.B. Rückfragen stellt, die zwischenzeitlich schon beantwortet wurden - #2. Das kann dann schon verwirren.
Der TV hält sich also bedeckt und überlässt die Frage AG/AN bzw. AG/BR, wobei der BR bei euch anscheinend nicht gut aufgestellt ist, wenn er den TV nicht kennt.
Kleinigkeit am Rande: Das Günstigkeitsprinzip meint etwas anderes, als die Anschauung darüber, was z.B. in der Rechtsprechung als günstig angesehen wird. Das G-Prinzip besagt, dass du die Wahl hast, wenn sich Bestimmungen in einem Vertrag widersprechen; dann kannst du dir herauspicken, was dir günstiger erscheint.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ohnezahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn das Günstigkeitsprinzip wirklich bedeutet dass ich das für mich günstiger raus picken kann, dann würde ich nicht verzweifeln. Ich glaube mehrere Arbeitsgerichte unterbinden genau diese Rosenpickerei. Was in meinem Fall genau dieses Prinzip schwieriger macht.

Ich bin jetzt gerade am Überlegen am Dienstag den neuen Vertrag zu unterschreiben und am Mittwoch die Kündigung mit der Frist aus dem TV abzugeben.
Was kann passieren? Entweder die nehmen das an und da kommt nichts mehr. (Gibt es überhaupt einen Zeitraum in dem der alte AG geklagt haben muss, ansonsten gilt die Kündigung als angenommen?)
Oder aber die nehmen das nicht an und sagen mir dass ich mich auf den AV beziehen muss und dass das G-Prinzip hier keine Anwendung findet. Ich behaupte dann immer noch dass das rechtens ist und nehme den BR zur Unterstützung. Es kommt trotzdem zu keiner Einigung. Was dann? Ich sage dann zum AG, dass ich so oder so an 01.04. nicht mehr erscheinen werde und der AG droht mir mit Klage? Klar Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aber wenn mir der BR sagt es gilt die Kündigungsfrist aus dem TV. Muss ich das in Frage stellen? Ich habe zwei kollidierende Kündigungsfristen erkannt und habe um Rat gebeten. Vielleicht wurde ich falsch beraten. Und aufgrund dieser Beratung habe ich alle weiteren Schritte aufgebaut. Und sollte es dann zu einer Klage kommen, was kann ich dafür wenn ich falsch beraten wurde?
Ich glaube einfach nur, dass wenn ich jetzt dem neuen AG sage, dass sich alles noch zwei weitere Monate nach hinten schiebt, bin ich den neuen Job los und habe bei dem alten das Gesicht verloren.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Ohnezahn):
Wenn das Günstigkeitsprinzip wirklich bedeutet dass ich das für mich günstiger raus picken kann, dann würde ich nicht verzweifeln.


Genau das besagt das Günstigkeitsprinzip eben nicht. Gemeinhin wird angenommen, dass eine verlängerte Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist als eine kürzere. Insoweit gilt zwingend hier die Regelung des Arbeitsvertrages. Es kommt insoweit nicht darauf an, was für Sie persönlich in Ihrer momentanen Situation günstiger erscheint.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Wenn ich "schon lange" von einem Arbeitgeber weg will und die Chance auf ein neues Arbeitsverhältnis habe, dann mache ich das. Auch wenn ich zahlen muss. Das ist nur Geld. Ein neuer Job ist neue Chancen und finanziell verschlechtert werden Sie sich wohl auch nicht haben.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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