Hallo,
mein Mann hatte gestern Termin zur Güteverhandlung. Ein Punkt wurde fallengelassen (weil AG am morgen ne Zahlung vorgenommen hatte). Der AG weigert sich regelrecht ein vernünftiges Arbeitszeugnis auszustellen. Der Richter legte im nahe, seine Einstellung zu überdenken. Vorsorglich wurde ein Kammertermin anberaumt (Juli).
Ein Punkt wurde gar nicht angesprochen. Dort war Stress pur, nebenbei wurde noch ne andere Verhandlung zuende geführt.....
Mein Mann hat noch für 2 Tage Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da er diesen nicht mehr nehmen konnte. Der Ag stellt sich hin (bzw. teilt schriftlich mit)und meint, ihm stehen nur 25 Tage Urlaub zu und nicht 27 (gekündigt hat mein Mann zum 16.12.2005)
Was erwartet uns dann zum Kammertermin? Ist dort Anwaltpflicht?
Güteverhandlung gescheitert
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
quote:
Was erwartet uns dann zum Kammertermin? Ist dort Anwaltpflicht?
Anwaltspflicht besteht nicht im KT. Das Gericht wird ggf. Hinweise erteilt haben, wozu kläger- und/oder beklagtenseits noch vorzutragen ist (ggf. zum Urlaubsabgeltungsanspruch?).
Hallo thosim, zur Urlaubsabgeltung hat der Richter kein Wort verloren. Nur zum Arbeitszeugnis. Der AG solle ein ordentliches ausstellen, bis Ende der Woche. Wenn es iO ist, dann kann mein Mann die Klage zurücknehmen, ansonsten bleibt es bei dem Kammertermin, mehr kam dazu nicht von ihm.
Wir gehen davon aus, dass uns ja ein Protokoll von der Sitzung zugestellt wird. Werden wir abwarten müssen, was darin steht.
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ich nochmal
welche Kosten kommen denn in diesem Termin auf uns zu?
das Protokoll liegt uns nun vor, darin steht:
Es fand eine Güteverhandlung statt; sie blieb erfolglos.
B.u.v.: <-- was heißt das?
1. Der Rechtsstreit wird an die Kammer abgegeben.
2. Neuer Verhandlungstermin wird bestimmt auf xxx
3. Das persönliche Erscheinen der Parteien wird angeordnet.
4. Der Beklagten wird angeraten, dem Kläger ein verändertes Zeugnis zu erteilen.
Mehr steht da nicht. Heißt das nun, dass die Urlaubsabgeltung unter den Tisch fällt?
quote:
B.u.v.: <-- was heißt das?
= beschlossen und verkündet
quote:
Heißt das nun, dass die Urlaubsabgeltung unter den Tisch fällt?
Ggf. können sie versuchen im Wege der Klageerweiterung Urlaubsabgeltungsansprüche geltend zu machen, wenn das weder vor dem Gütetermin noch danach geschehen ist.
Das sollten Sie freilich schrifsätzlich rechtzeitig darlegen.
-- Editiert von thosim am 27.04.2006 12:50:16
die Urlaubsabgeltung war aber ein Punkt der Klage, d.h. wir müssen das nochmals beantragen?
Ich finde es seltsam, dass nur ein Kammertermin anberaumt wurde und weder dem Beklagten noch dem Kläger irgendwelche Stellungnahmefristen aufgegeben wurden. Das ist doch recht untypisch und könnte alles in die Länge ziehen, weil (falls Darlegungen fehlen sollten) erst im Kammertermin ein entsprechender Hinweis ergehen müsste und ein neuer Kammerterim anberaumt wird.
Wenn die Urlaubsabgeltung bereits in der Klage enthalten war und die entsprechende Zahlung beantragt wurde, dann muss das nicht nochmal gemacht werden. Ggf. müssen weitergehende Angaben und mehr Sachverhalt geschildert werden, aber darauf muss das Gericht hinweisen, was es ja wie oben geschildert bisher nicht getan hat. Vielleicht bietet es sich in dem vorliegenden Fall trotzdem an, nochmal den Hinweis auf die Urlaubsabgeltung zu wiederholen. Vielleicht hat der Richter im Gütetermin die Urlaubsabgeltung nicht angesprochen, weil er meint mit der Zahlung des AG wären sämtliche Zahlungsansprüche, die geltend gemacht wurden ausgeglichen gewesen.
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