Gutachten - Arbeitsvertrag

11. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
leytin
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutachten - Arbeitsvertrag

Krankheitsbedingt ausgesteuert, Arbeitsvertrag besteht noch.

gutachten von der krankenkasse und Arbeitsamt, bestätigen das man sein alten arbeitsplatz nicht mehr ausüben kann.

38 jährige beschäftigung bei der Firma, Arbeitsvertag besteht noch, bieten keinen anderen arbeitsplatz laut gutachten an.

hat man anspruch auf urlaubsgeld? Resturlaub von 2008, urlaub von 2009,
muss der arbeitgeber nicht einen arbeitsplatz schaffen, oder ihn beschäftigen.
hat man anspruch auf abfindung?

alter ist 61, keine erwerbsminderungsrente, keinen schwerbehinderten antrag gestellt.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es leider nicht.

Laut EU-Rechtssprechung verfällt Urlaub nicht, wenn man das ganze Jahr hindurch krank geschrieben war und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen konnte.

Hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.

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#2
 Von 
leytin
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 0x hilfreich)

Abfindung?
er möchte arbeiten. er hat noch 4 jahre bis zur rente. er hatte einen nettolohn von 2200€, vom arbeitsamt bekommt er ca. 1400€, die differenz fehlt natürlich.

38 jährige beschäftigung, Akordarbeit, staub, hitze,... wurde durch das amtliche gutachten und krankenkasse bestätigt das die gesundheit mit höhstwarscheinlichkeit durch die arbeit entstanden seien kann.

Urlaub.
er hat seit 2008 kein urlaub in anspruch genommen. wenn er jetzt urlaub beantragen würde, würde er auch seinen urlaubsgeld bekommen?

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#3
 Von 
Claudia261063
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

.d) Übertragung des Urlaubs

Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gewährt und genommen werden (§ 7 Absatz 3 BUrlG ). Dieser ist vom Arbeitnehmer rechtzeitig zu beantragen, damit der Arbeitgeber den Urlaub im Übertragungszeitraum noch gewähren kann! Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen Urlaub im Übertragungszeitraum verweigern. Sollte der Arbeitgeber den Urlaub im Übertragungszeitraum verweigern, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatzurlaub nach dem Übertragungszeitraum.

Kann der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers im Übertragungszeitraum nicht gewährt werden, verfiel der Urlaubsanspruch nach bisheriger Rechtsprechung (Tarifverträge sehen teilweise vor, dass der Urlaubsanspruch in diesem Fall erhalten bleibt). Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009 - C-350, 520/06 -) unter Hinweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder eines Teils des Urlaubsjahres arbeitsunfähig geschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes ist durch eine richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes zu beachten (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 -). Noch ist unklar, ob ein über den gesetzlichen Mindestanspruch von 4 Wochen hinausgehender Urlaubsanspruch dennoch erlöschen kann. Das dürfte zu verneinen sein, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich nicht entsprechend geregelt ist.

e) Abgeltung des Urlaubs

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er in Geld abzugelten (§ 7 Absatz 4 BUrlG ). Das gilt auch für Urlaub, der während des Urlaubsjahres bzw. während des Übertragungszeitraumes wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte (vgl. obige Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes).

In dem speziellen Fall wurde ja der Arbeitnehmer ausgesteuert, da kein vergleichbarer Arbeitsplatz geschaffen werden kann. Spricht also die Kündigung der Arbeitgeber aus. Wir hatten auch so einen Fall bzw. sind noch mittendrin. Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, war jetzt Langzeitkrank. Ist fast ein Identischer Fall. Der Arbeitgeber hat "weil er ihn loswerden möchte" ein Angebot gemacht "Abfindung" Hier wird gerade verhandelt über die Höhe.
Hier wäre es auch wichtig zu wissen ob es ein Großbetrieb ist, mit Betriebsrat über den der Mitarbeiter sich mal erkundigen kann. Bei privaten Kleinbetrieben nicht angelehnt an den Tarifvertrag usw. sieht es sehr schlecht aus.



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-- Editiert am 12.12.2009 15:11

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