Habe ich bei diesem Vertrag eine Kündigungsfrist?

9. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
jajalady
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Habe ich bei diesem Vertrag eine Kündigungsfrist?

Hallo,
Habe Arbeitsvertrag über eine Kurzfristige Beschäftigung mit einer Frist von 6Monaten.
Habe ich bei diesem Vertrag eine Kündigunsfrist?
Im Vertrag stehet dazu nichts drin!
Werde ja auch nur Bezahlt wenn ich arbeite!
Bitte um schnelle Antwort
Vielen dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Wenn nichts im Vertrag steht, gibt es keine Kündigungsfrist.

Was steht denn genau zur Arbeitszeit und Bezahlung im Vertrag?

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jajalady
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zur Arbeitszeit steht auch nichts im Vertrag!
Zur Bezahlung steht nur das ich eine Arbeitsvergütung in Höhe von kriege!!!

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

quote:
Wenn nichts im Vertrag steht, gibt es keine Kündigungsfrist.


Und wenn es keine Kündigungsfrist gibt, kann man nicht kündigen.

quote:
Werde ja auch nur Bezahlt wenn ich arbeite!


Es gibt aber einen Mindestanspruch.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Genau! und der Anspruch steht im Teilzeit und Befristungsgesetz:

§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

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