Haftung am Arbeitsplatz für Behinderte

30. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
bauleiter1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung am Arbeitsplatz für Behinderte

Hallo,

Ich bin Bauleiter in einer Handwerksfirma. Bei uns wurde ein Mitarbeiter mit einer geistigen Behinderung einsgestellt. Dieser ist häufig unkonzentriert, was auf der Baustelle durchaus eine Gefahr darstellen kann. Mit der Geschäftsleitung habe ich bereits darüber gesprochen, da wir Personalmangel haben spielen die das Problem herunter. Für mich stellt sich daher die Frage, wer bei einem Schaden oder Unfall haftet. Würden für ihm die gleichen Regeln der Arbeitnehmerhaftung gelten wie für jedem Anderen Arbeitnehmer? Wenn er ein Fahrzeug offen lässt und es wird etwas gestohlen oder er einem zufällig vorbeifahren Radfahrer mit der Leiter umläuft. Als Bauleiter kann ich ihm nicht ständig im Blich halten.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6464x hilfreich)
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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38338 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ich weiss nicht, wer für den Behinderten den Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Normalerweise gibt es ja da einen Betreuer, möglicherweise wird dieser Job ja auch noch von der Arbeitsagentur gesponsert. Und da werden dann die Chefs wenig tun, um da eine Änderung herbeizuführen.

Zunächst einmal hat auch der Behinderte einen Arbeitsplatz voll auszufüllen. Und Du als Aufsichtsperson musst ihn nicht anders beaufsichtigen als andere Mitarbeiter. Es sei denn, Du bekommst eine entsprechende Anweisung von Deinen Dienstvorgesetzten. Der Rest kann Dir eigentlich einerlei sein.

wirdwerden

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und Du als Aufsichtsperson musst ihn nicht anders beaufsichtigen als andere Mitarbeiter. Es sei denn, Du bekommst eine entsprechende Anweisung von Deinen Dienstvorgesetzten.

Das sehe ich ganz anders.
Er kennt die Problematik, die Gefahren sind ihm bekannt und er hat eine leitende Funktion.
Da wird man schon von einer erhöhten Aufsichtspflicht ausgehen müssen.



Zitat (von bauleiter1):
Mit der Geschäftsleitung habe ich bereits darüber gesprochen,

Nicht sprechen, sondern gerichtsfest mitteilen.
In Falle des Falles kommt es nämlich häufiger zur "Akutdemenz" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38338 Beiträge, 13980x hilfreich)

Er hat keine Garantenstellung inne. Wie das der Arbeitgeber im Fall eines Unfalls regelt, das ist eine ganz andere Frage.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6464x hilfreich)

Ich sehe es auch nicht so wild: jemand hat sich für den Menschen mit Behinderung stark gemacht und der Chef hat zugestimmt. Da wird schon jemand sein, der sich kümmert. Und das bedeutet schon Einiges, wenn ein Mann mit geistiger Behinderung noch so stark ist, dass man ihm zutraut, sich 'auf dem ersten Markt' zu behaupten. Mag sein, dass er etwas (mehr) an Unterstützung benötigt, ein wenig Für-Sorge ... das sollte möglich sein, oder?

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6262 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von bauleiter1):

Ich bin Bauleiter in einer Handwerksfirma. Bei uns wurde ein Mitarbeiter mit einer geistigen Behinderung einsgestellt. Dieser ist häufig unkonzentriert, was auf der Baustelle durchaus eine Gefahr darstellen kann. Mit der Geschäftsleitung habe ich bereits darüber gesprochen, da wir Personalmangel haben spielen die das Problem herunter. Für mich stellt sich daher die Frage, wer bei einem Schaden oder Unfall haftet.

Wenn sie rechtzeitig informiert wurde: in erster Linie die Geschäftsführung.
In zweiter Linie der Verantwortliche auf der Baustelle.

Zitat:
Würden für ihm die gleichen Regeln der Arbeitnehmerhaftung gelten wie für jedem Anderen Arbeitnehmer?

Eher noch weniger Haftungspflicht. Vermutlich gar keine. Das geht alles zu Lasten des Unternehmens bzw. von dessen Geschäftsführung.

Als Bauleiter sollte man - aber das wird zweifellos nicht einfach und man macht sich nicht beliebt - von der Geschäftsführung eine schriftliche Freistellung von jeglicher Haftung für Schäden verlangen, die sich aus der Beschäftigung eines ungeeigneten Arbeitnehmers auf der Baustelle ergeben.

Und ganz deutlich - und sachlich! - darlegen, welche Probleme es gibt und wieso man der Ansicht ist, der Mitarbeiter sei für die Arbeit auf einer Baustelle nicht geeignet.

Wenn sie mit ihrer Unterschrift dafür einstehen müssen, werden sich die Geschäftsführer das dreimal überlegen...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6262 Beiträge, 1498x hilfreich)
Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6262 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Er hat keine Garantenstellung inne. Wie das der Arbeitgeber im Fall eines Unfalls regelt, das ist eine ganz andere Frage.

Als Bauleiter trägt er persönlich die Verantwortung dafür, daß auf der Baustelle alle Gesetze und Vorschriften eingehalten werden und daß die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Dazu gehört auch, daß er z.B. keine angetrunkenen Mitarbeiter an eine Baumaschine lassen darf.

Eine Garantenstellung in dem Sinne "Er muss auf den behinderten Mitarbeiter aufpassen" hat er nicht. Er hat aber als verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers eine ganz erhebliche Fürsorgepflicht für alle auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter, und er hat eine ganz erhebliche Sicherungspflicht hinsichtlich von der Baustelle ausgehenden Gefahren.

Insofern sind seine Besorgnisse absolut begründet.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Er hat keine Garantenstellung inne.

Irrelevant.

Als Bauleiter ist er der Verantwortlichen auf der Baustelle, da braucht es keine Garantenstellung, da reicht die normale Verantwortlichkeit / Haftung.



Zitat (von eh1960):
von der Geschäftsführung eine schriftliche Freistellung von jeglicher Haftung für Schäden verlangen, die sich aus der Beschäftigung eines ungeeigneten Arbeitnehmers auf der Baustelle ergeben.

Wenn der Bauleiter z.B. den Zutritt eines ungeeigneten Arbeiters zu der Baustelle zulässt obwohl er von dessen Ungeeignetheit weis, haftet er für diese, seine eigene Entscheidung, kein anderer.

Eine Freistellung von jeglicher Haftung, das wird so also nicht funktionieren, da zu umfassend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Der Arbeitgeber sollte natürlich keinesfalls aufgefordert werden, schriftlich zu bestätigen, dass er einen ungeeigneten Arbeitnehmer auf der Baustelle arbeiten lässt. Sowas dürfte eher als Provokation wirken, um selber gekündigt zu werden.
Der Bauleiter sollte seine konkreten Bedenken dem Arbeitgeber schriftlich zukommen lassen, im Idealfall nachweisbar.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bauleiter1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Mitarbeiter ist nicht Dumm, oder schwachsinnig, hat jedoch seine Probleme und ist oft nicht bei der Sache. Es geht mir weniger darum, was mir passieren kann, sonder in erster Linie um ihn. Ich würde es nicht gut finden, wenn jemand, der ohnehin wenig verdient, irgendwann noch Schadenersatz leisten muss, da er beim Tragen der Leiter nicht mehr daran gedacht hat, das hinter ihm noch das Auto steht, an welchem er gerade noch vorbei gegangen ist. Er wurde aus einer Fördermaßnahme zu uns vermittelt und wir bekommen dafür Fördergelder. Genaueres weiß ich auch nicht.

-- Editiert von bauleiter1 am 30.08.2020 21:01

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38338 Beiträge, 13980x hilfreich)

Das mit den Fördergeldern, das war ja mein Verdacht. Der Arbeitgeber hat eine Versicherung, die in so Fällen m.E. eintreten muss, denn die persönliche Haftung beginnt in der Regel ja erst bei grober Fahrlässigkeit. Und die wird in so Fällen schwer nachweisbar sein.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von bauleiter1):
Es geht mir weniger darum, was mir passieren kann, sonder in erster Linie um ihn.

Das finde ich sehr lobenswert.
Aber auch die eigene Haftung kann da schnell mal im 5 oder 6stelligen Bereich liegen


Eventuell sollte der Mitarbeiter bzw. sein Betreuer eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen?
Und der Bauleiter eine spezielle für seine Position?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von bauleiter1):
Der Mitarbeiter ist nicht Dumm, oder schwachsinnig, hat jedoch seine Probleme und ist oft nicht bei der Sache. Es geht mir weniger darum, was mir passieren kann, sonder in erster Linie um ihn. Ich würde es nicht gut finden, wenn jemand, der ohnehin wenig verdient, irgendwann noch Schadenersatz leisten muss, da er beim Tragen der Leiter nicht mehr daran gedacht hat, das hinter ihm noch das Auto steht, an welchem er gerade noch vorbei gegangen ist. Er wurde aus einer Fördermaßnahme zu uns vermittelt und wir bekommen dafür Fördergelder. Genaueres weiß ich auch nicht.

-- Editiert von bauleiter1 am 30.08.2020 21:01


Steht denn sein Defizit in direktem Bezug zu seiner Behinderung?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bauleiter1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Probleme sind auswirkung der Behinderung.

0x Hilfreiche Antwort

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