Haftung des Sachbearbeiters für Verträge

18. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
fb320019-31
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)
Haftung des Sachbearbeiters für Verträge

Hallo zusammen,

angenommen A arbeitet bei X GmbH als Sachbearbeiter. A ist für die Erstellung von Angeboten zuständig. A darf allerdings nach internen Regeln nur bis 10.000€ unterschreiben, nur i.A. + benötigt einen zweiten Unterzeichner. Schriftlich gibt es keine Vollmacht o.ä..

Es stellt sich nun heraus, dass die von A erstellten Angebote gegen Wettbewerbsrecht verstoßen würden. Die Angebote wurden vom Kunden beauftragt und X hat die Arbeiten ausgeführt.

Fall A) Auf diesen Angeboten steht A als Ansprechpartner, unterzeichnet sind diese aufgrund der Kostenhöhe von Geschäftsführer der X GmbH und seinem Prokuristen.

Kann A in irgendeiner Weise haftbar gemacht werden, oder haftet nur derjenige der unterzeichnet? Ich meine der Geschäftsführer könnte sich ja darauf berufen, dass er seinen Mitarbeitern vertraut und die Inhalte der Angebote, so wie sie korrekt aussehen müssten nicht kennt.

Fall B) Wie sieht es aus, wenn A mit i.A. auf dem Angebot unterschreibt und sein Vorgesetzter mit i.V.?

Viele Grüße

-- Editiert von User am 18. September 2023 08:55

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bamboooo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Maximal "haftet" die Gesellschaft oder der Gf

Warum denn Wettbewerbsverstoß?.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37282 Beiträge, 13753x hilfreich)

Hier ist doch zwischen Außen- und Innenverhältnis zu unterscheiden; wir haben also zwei verschiedene Vertragsverhältnisse. Im Verhältnis Firma/Kunde haftet die Firma. Im Innenverhältnis kann der Mitarbeiter allenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Arbeitgeber herangezogen werden. Ob daneben noch ein Geschäftsführer oder weiß der Geier wer haften könnte, das interessiert hier doch gar nicht.

wirdwerden

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114599 Beiträge, 39020x hilfreich)

Zitat (von fb320019-31):
Kann A in irgendeiner Weise haftbar gemacht werden

Durchaus ja.
Kommt halt darauf an, was konkret er warum konkret gemacht hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(857 Beiträge, 248x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob daneben noch ein Geschäftsführer oder weiß der Geier wer haften könnte, das interessiert hier doch gar nicht.


Aber sicher interessiert das hier. Immerhin hat hier ein Geschäftsführer / Prokurist über den Vertrag geschaut und selbigen unterschrieben. Wenn jetzt die Firma versucht über grobe Fahrlässigkeit eine Haftung des Sachbearbeiters herzuleiten dann muss sich der unterschriebende Prüfer selbige genau so unterstellen lassen. Und dann könnte die Haftungsquote (wenn es denn eine Haftung gibt) ganz erheblich zu Gunsten des Sachbearbeiters verschoben werden.

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