Hallo, wir sind eine niedergelassene Praxis im Gesundheitswesen ( Heilmittel Ergotherapie)Dienstleistungserbringer. Eine von uns geschätzte Mitarbeiterin hat nach längerer Krankheit
das Hamburger Modell beantragt, dem wir zugestimmt haben. Wir haben uns gefreut, dass sie zurückkehrt und einen Einsatzplan entsprechend dem HM erstellt und mit ihr besprochen. Dabei haben wir bei der Auswahl ihrer vorherigen Patienten auf ihre Belastbarkeit geachtet, sowie auch ihren Wünschen, die sie vorher formuliert hatte entsprochen.Eine Woche vor Beginn wollte sie nochmal einen Termin zum Besprechen, wir dachten es geht um den Plan. Da legt sie uns die Kündigung auf den Tisch.
Nach totalem Schock haben wir gut überlegt und mit ihr vereinbart, das Modell trotzdem zu beginnen, da wir die Patienten, die wir terminiert hatten, nicht von heute auf morgen unversorgt lassen konnten. ( 3 Wochen 2 Stunden/Tag, 3 Wochen 4 Stunden/ Tag, 3 Wochen 6 Stunden/Tag, dann normaler Einsatz noch 2 Wochen dann Ende des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Urlaub.)
Jetzt sind 6 Wochen herum mit der Steigerung von 2/Tag auf 4/Tag Patienten. Die nun zu erfolgende Steigerung 6/Tag können wir nicht mehr bieten, da wir keinen Patienten eine nur 3 (bzw 5 wöchige Versorgung inklusive normales Arbeitsverhältnis ,s.o.) zumuten können. Wir haben nur Langzeitpatienten !
Können wir das HM abbrechen, bzw. in der bisher reduzierten Form fortsetzen ?
Hamburger Modell Abbruch seitens Arbeitgeber
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Jede der Parteien kann eine Wiedereingliederung abbrechen. Bei Ihnen geschieht dies allerdings aus Gründen, die nicht in der Erkrankung der Arbeitnehmerin liegen, mithin also in Ihrer Risikosphäre. Es ist Ihre Sache, der Arbeitnehmerin Arbeit zu verschaffen.
Sie können sie natürlich freistellen, aber das vereinbarte Gehalt ist weiterhin zu zahlen.
Gehalt muss beim Hamburger Modell nicht gezahlt werden.
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Ja. Wenn die DRV und die Mitarbeiterin einverstanden sind.ZitatKönnen wir das HM abbrechen, bzw. in der bisher reduzierten Form fortsetzen ? :
Urlaubsanspruch:
Da der MA im HambModell als arbeitsunfähig gilt, kann der Mitarbeiter in der Wiedereingliederungsphase offiziell keinen Urlaub nehmen. Erst zwei Wochen nach Ende des Prozesses, wenn der Mitarbeiter wieder vollzeitbeschäftigt ist, können Personalverantwortliche Urlaub oder Gleitzeit genehmigen.
In der Regel ist die Krankenkasse involviert und nicht die DRV.
Auch die Arbeitgeber kann, sofern er einen sachlichen Grund vorweisen kann, die stufenweise Wiedereingliederung abbrechen.
Die oben angesprochene Zweiwochenfrist hinsichtlich Urlaub und Gleitzeit existiert meines Wissens nicht.
Offenbar soll die Wiedereingliederung ja abgebrochen werden. Dann ist das Gehalt wieder fällig.ZitatGehalt muss beim Hamburger Modell nicht gezahlt werden. :
ZitatOffenbar soll die Wiedereingliederung ja abgebrochen werden. Dann ist das Gehalt wieder fällig. :
Nein, er ist ja arbeitsunfähig, deswegen erhält er dann - nach wie vor - Krankengeld.
Ach so ja - stimmt, dann kriegt er oder sie weiter Krankengeld, korrekt.
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