Hamburger Modell Abbruch seitens Arbeitgeber

12. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Horizont19
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hamburger Modell Abbruch seitens Arbeitgeber

Hallo, wir sind eine niedergelassene Praxis im Gesundheitswesen ( Heilmittel Ergotherapie)Dienstleistungserbringer. Eine von uns geschätzte Mitarbeiterin hat nach längerer Krankheit das Hamburger Modell beantragt, dem wir zugestimmt haben. Wir haben uns gefreut, dass sie zurückkehrt und einen Einsatzplan entsprechend dem HM erstellt und mit ihr besprochen. Dabei haben wir bei der Auswahl ihrer vorherigen Patienten auf ihre Belastbarkeit geachtet, sowie auch ihren Wünschen, die sie vorher formuliert hatte entsprochen.Eine Woche vor Beginn wollte sie nochmal einen Termin zum Besprechen, wir dachten es geht um den Plan. Da legt sie uns die Kündigung auf den Tisch.
Nach totalem Schock haben wir gut überlegt und mit ihr vereinbart, das Modell trotzdem zu beginnen, da wir die Patienten, die wir terminiert hatten, nicht von heute auf morgen unversorgt lassen konnten. ( 3 Wochen 2 Stunden/Tag, 3 Wochen 4 Stunden/ Tag, 3 Wochen 6 Stunden/Tag, dann normaler Einsatz noch 2 Wochen dann Ende des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Urlaub.)
Jetzt sind 6 Wochen herum mit der Steigerung von 2/Tag auf 4/Tag Patienten. Die nun zu erfolgende Steigerung 6/Tag können wir nicht mehr bieten, da wir keinen Patienten eine nur 3 (bzw 5 wöchige Versorgung inklusive normales Arbeitsverhältnis ,s.o.) zumuten können. Wir haben nur Langzeitpatienten !

Können wir das HM abbrechen, bzw. in der bisher reduzierten Form fortsetzen ?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Jede der Parteien kann eine Wiedereingliederung abbrechen. Bei Ihnen geschieht dies allerdings aus Gründen, die nicht in der Erkrankung der Arbeitnehmerin liegen, mithin also in Ihrer Risikosphäre. Es ist Ihre Sache, der Arbeitnehmerin Arbeit zu verschaffen.

Sie können sie natürlich freistellen, aber das vereinbarte Gehalt ist weiterhin zu zahlen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Gehalt muss beim Hamburger Modell nicht gezahlt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32200 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Horizont19):
Können wir das HM abbrechen, bzw. in der bisher reduzierten Form fortsetzen ?
Ja. Wenn die DRV und die Mitarbeiterin einverstanden sind.

Urlaubsanspruch:
Da der MA im HambModell als arbeitsunfähig gilt, kann der Mitarbeiter in der Wiedereingliederungsphase offiziell keinen Urlaub nehmen. Erst zwei Wochen nach Ende des Prozesses, wenn der Mitarbeiter wieder vollzeitbeschäftigt ist, können Personalverantwortliche Urlaub oder Gleitzeit genehmigen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

In der Regel ist die Krankenkasse involviert und nicht die DRV.

Auch die Arbeitgeber kann, sofern er einen sachlichen Grund vorweisen kann, die stufenweise Wiedereingliederung abbrechen.

Die oben angesprochene Zweiwochenfrist hinsichtlich Urlaub und Gleitzeit existiert meines Wissens nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Gehalt muss beim Hamburger Modell nicht gezahlt werden.
Offenbar soll die Wiedereingliederung ja abgebrochen werden. Dann ist das Gehalt wieder fällig.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Offenbar soll die Wiedereingliederung ja abgebrochen werden. Dann ist das Gehalt wieder fällig.


Nein, er ist ja arbeitsunfähig, deswegen erhält er dann - nach wie vor - Krankengeld.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Ach so ja - stimmt, dann kriegt er oder sie weiter Krankengeld, korrekt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.980 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen