Handyverbot am Arbeitsplatz durch Abgabezwang durchsetzen?

29. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
gigagabs
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)
Handyverbot am Arbeitsplatz durch Abgabezwang durchsetzen?

Folgender Sachverhalt
Arbeitnehmerin wird unterstellt das sie während der Arbeitszeit am Handy spielt. ( Kollegin informiert Chef) Darauf hin beschließt Chef das Handys von allen während der Arbeitszeit in einer Dose aufbewahrt werden sollen. Dieses verweigert Arbeitnehmerin mit dem Hinweis das diese Anweisung rechtlich nicht bindend ist, da das Handy ihr Eigentum ist. Das Angebot ihrerseits ist folgendes :Handy verbleibt in der Handtasche und es kann bei Nichtbeachtung der Nutzung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Jetzt wird ein generelles Verbot ausgesprochen,Handys sollen nicht mehr in den Betriebsräumen erlaubt sein. Erneut verweigert die Arbeitnehmerin die Abgabe mit dem Hinweis auf fehlende Rechte.
Chef befreit Arbeitnehmerin für den Tag von der Arbeit und fordert sie auf sich Gedanken über die weitere Zusammenarbeit zu machen da sie ja Anweisungen nicht befolgt?!
Ist Arbeitskraft weiterhin anbieten und eine Zusage das das Gerät nicht mehr mitgeführt wird ausreichend um eine Kündigung abzuwenden?

Anzumerken wäre das eine Nutzung von verschiedenen anderen Arbeitnehmern über mehrere Jahre zuvor geduldet wurde.
Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmerin und Chef wurde in sowie auch außerhalb der Arbeitszeiten (Arbeitsanweisungen, Fragen zu Arbeitsabläufen etc) bereits über Jahre durch verschiedene Dienste genutzt( Whatsapp, Telegramm,SMS etc)
Wichtig ist noch das es sich um einen Kleinbetrieb handelt, somit der Kündigungsschutz entfällt.


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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18408 Beiträge, 6755x hilfreich)

Mir ist unklar, ob es ein generelle Verbot gibt, private Handys während der AZ zu nutzen, wenn nicht hat der Chef eher schlechte Karten, was in einem Kleinbetrieb aber nicht wirklich was bringen muss.

Zitat (von gigagabs):
Das Angebot ihrerseits ist folgendes :Handy verbleibt in der Handtasche und es kann bei Nichtbeachtung der Nutzung eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Ein Angebot ist das nicht. Das ist ohnehin die Konsequenz, wenn eine berechtigte Anordnung von AN nicht befolgt wird. (Ich frage mich sowieso, weshalb der Chef nicht gleich eine Abmahnung erteilt; schließlich gibt es offenbar eine Zeugin für die unerlaubte Handy-Benutzung bzw. - allgemeiner - Erledigung privater Tätigkeiten während der AZ.)

Zitat (von gigagabs):
Ist Arbeitskraft weiterhin anbieten und eine Zusage das das Gerät nicht mehr mitgeführt wird ausreichend um eine Kündigung abzuwenden?

Das ist in dem Stadium nicht mehr sicher - wenn der Chef die Faxen dicke hat, kündigt er. Du sagst es ja selbst: Kleinbetrieb.
Ich bin mir übrigens nicht so sicher, dass der Chef nicht doch private Handys in den Betriebsräumen untersagen darf. Ggf. müsste er Möglichkeiten schaffen, die Dinger wegzuschließen. Aber das ist eine andere Diskussion.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3788x hilfreich)

Zitat (von gigagabs):
Wichtig ist noch das es sich um einen Kleinbetrieb handelt, somit der Kündigungsschutz entfällt.


Das ist ein gutes Argument dafür, sich mit dem AG zu einigen, sonst ist man u. U. den Job los.

M. E. darf der AG das Mitführen des Privat-Handys nicht verbieten, aber die private Nutzung während der Arbeitszeit, denn während dieser Zeit zahlt er fürs Arbeiten, nicht fürs "Daddeln".

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127010 Beiträge, 40742x hilfreich)

Zitat (von gigagabs):
Handyverbot am Arbeitsplatz durch Abgabezwang durchsetzen?

Wenn nichts anderes hilft ...

Der AG hat erst mal das Hausrecht und darf bestimmen was am Arbeitsplatz nicht sein darf.
Das kann dann sogar so weit gehen, das der AG über Frisur und Kleidung bestimmen darf.
Wobei er dann auch immer eine tragfähige Begründung haben sollte, falls es Mitarbeiter gibt, die das nicht hinnehmen wollen.



Zitat (von gigagabs):
Ist Arbeitskraft weiterhin anbieten und eine Zusage das das Gerät nicht mehr mitgeführt wird ausreichend um eine Kündigung abzuwenden?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von gigagabs):
Dieses verweigert Arbeitnehmerin mit dem Hinweis das diese Anweisung rechtlich nicht bindend ist, da das Handy ihr Eigentum ist.

Ich fürchte, damit bewegt man sich auf ganz dünnem Eis ....



Zitat (von gigagabs):
Das Angebot ihrerseits ist folgendes :Handy verbleibt in der Handtasche und es kann bei Nichtbeachtung der Nutzung eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Ein sogenanntes "Nutzlos-Angebot" denn das hat ja nun schon mal nicht funktioniert.
Des Weiteren muss ein AG sich wohl nicht darauf verlassen, das "Kommissar Zufall" eine (dauerhafte) Nichtbeachtung des Verbots aufdeckt.

Insofern sehe ich schon 2 Gründe, weshalb der AG sich darauf nicht einlassen muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5703 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ich halte sogar das Mitführverbot für rechtmäßig, allerdings muss der AN das Handy adäquat verstauen können, eine Dose reicht nicht.

Bei Angebot von Einzelschließfächern dürfte das in Ordnung gehen.

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#5
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1028 Beiträge, 307x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Ich halte sogar das Mitführverbot für rechtmäßig


Das Todschlagargument für den Arbeitgeber sind bei den heutigen Smartphones die Kamera und Internetanbindung. Damit kann man die Geräte schlicht aus Datenschutzgründe oder zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen verbieten.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18408 Beiträge, 6755x hilfreich)

Zitat (von gigagabs):
Gedanken über die weitere Zusammenarbeit zu machen

... ich bin interessiert zu erfahren, wie die Sache weiter- bzw. ausgeht. Danke.

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#7
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(987 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der AG hat erst mal das Hausrecht und darf bestimmen was am Arbeitsplatz nicht sein darf.


Sicherlich hat er das Hausrecht, allerdings muss er sich auch an seine arbeitsvertraglichen Pflichten halten. Entsprechende muss er bei einem erteilten Hausverbot z.B. trotzdem das Gehalt weiter zahlen.

Wenn der AN seine Tasche mit seinen Utensilien am Arbeitsplatz (z.B. im Büro) aufbewahren darf wird er schwerlich ein Aufbewahrungsverbot für Handys begründen können.

Aber ob ein Verbot berechtigt ist oder nicht spielt keine Rolle, im Kleinbetrieb wird man mit der ordentlichen Kündigung rechnen müssen wenn der Chef ein Exempel statuieren will.

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#8
 Von 
gigagabs
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
ich bin interessiert zu erfahren, wie die Sache weiter- bzw. ausgeht. Danke.

Zitat (von blaubär+):
ich bin interessiert zu erfahren, wie die Sache weiter- bzw. ausgeht. Danke.


Heute habe ich endlich eine Rückmeldung via E-Mail bekommen. So wie ich das Schreiben verstehe, bin ich nun freigestellt bis zu meiner Kündigung. :???:
Inhalt ist folgender:
Da es auf Grund Ihres Verhaltens in der letzten Zeit wiederholt zu massiven Verfehlungen bei der ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gekommen ist, beabsichtigten wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen.
Vor dem Hintergrund, das zu befürchten steht, das es bei einer Weiterbeschäftigung Ihrer Person bis zum Ausspruch der Kündigung zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens kommt, werden Sie hiermit - zunächst widerruflich- von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.
Bitte händigen Sie uns bis spätestens 06.09.23 sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen Betriebsmittel aus.

Ich bin ein wenig sprachlos.. Mir fällt beim besten Willen nicht ein ,welche massiven Verfehlungen ich außer der vorgeworfenen Handy Nutzung und der Weigerung mein Handy abzugeben und es in einer Keks Dose während der Arbeitszeit zu deponieren begangen habe?! Es gab in den zuletzt 18 Jahren meiner Betriebszugehörigkeit nie, auch nicht ansatzweise irgendwelche Probleme,keinerlei Abmahnungen.
Betriebsmittel besitze ich nur die Schlüssel.
Ich Berichte gerne weiter

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#9
 Von 
gigagabs
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
die private Nutzung während der Arbeitszeit, denn während dieser Zeit zahlt er fürs Arbeiten, nicht fürs "Daddeln


Der Arbeitgeber hat über mehrere Jahre private als auch geschäftliche Dinge per Messenger Dienste mit dem Arbeitnehmer ausgetauscht. Zwischendurch wurde immer mal ein Handy Verbot ausgesprochen, dieses aber dann regelmäßig selbst nicht eingehalten. Was soll ich
also tun wenn mein Chef mir Arbeitsanweisungen sendet? Schwierig..

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18408 Beiträge, 6755x hilfreich)

Dieser Satz samt Beurlaubung, über die weitere Zusammenarbeit nachzudenken, war schon ein Wink mit dem Zaunpfahl - du hast bei ihm offenbar eine Grenze überrannt.
Jetzt kann man lange über den Text sinnieren - und wird immer wieder landen bei: Kleinbetrieb.
So eine Kündigung mit Ansage bedeutet eine Kränkung, keine Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35594 Beiträge, 6057x hilfreich)

Zitat (von gigagabs):
Der Arbeitgeber hat über mehrere Jahre private als auch geschäftliche Dinge per Messenger Dienste mit dem Arbeitnehmer ausgetauscht.
Gestern war gestern. Das ist vorbei.
Zitat (von gigagabs):
Handy verbleibt in der Handtasche und es kann bei Nichtbeachtung der Nutzung eine Abmahnung ausgesprochen werden
Soll der AG extra jemanden abstellen, der darauf achtet, dass das Handy in der Tasche bleibt?
Zitat (von gigagabs):
Was soll ich also tun wenn mein Chef mir Arbeitsanweisungen sendet?
Das tut er ja ab heute nicht mehr. Du bist widerruflich freigestellt.
Vermutlich fragt er heute erstmal seinen Anwalt ... ob es eine Abmahnung oder Kündigung werden soll...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(987 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von gigagabs):
Es gab in den zuletzt 18 Jahren meiner Betriebszugehörigkeit nie, auch nicht ansatzweise irgendwelche Probleme,keinerlei Abmahnungen.


Jetzt wäre interessant welche Kündigungsfrist besteht, denn das aufgezeigte Verhalten wird kaum die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung hergeben.

Zitat (von gigagabs):
beabsichtigten wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen


Der Text lässt vermuten das der AG eben dieses prüft.

-- Editiert von User am 31. August 2023 23:50

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127010 Beiträge, 40742x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
denn das aufgezeigte Verhalten wird kaum die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung hergeben.

Diesen Optimismus teile ich ehrlich gesagt nicht vorbehaltlos.

Man hat ja nicht nur Arbeitsanweisungen missachtet, man hat auch angekündigt, künftig Arbeitsanweisungen missachten zu wollen. Mindestens mal solche, die man "nicht mag".
Dazu kommt dann noch der damit verbundene Arbeitszeitbetrug - insbesondere dabei sind die Gerichte dann mitunter doch recht intolerant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(987 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man hat ja nicht nur Arbeitsanweisungen missachtet, man hat auch angekündigt, künftig Arbeitsanweisungen missachten zu wollen.


Einer Arbeitsweisung ("Handys in die Dose") die arbeitsrechtlich nicht haltbar ist, insofern wird der AN dieser konkreten Anweisung ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen widersprechen können. Der AN hat angekündigt das er das Handy während der Arbeitszeit zukünftig in der Handtasche belässt. Hierbei gehe ich davon aus aus das der Verwahrort der Handtasche an sich nicht strittig ist (z.B. bei einer Bürotätigkeit unter dem Schreibtisch) und das Handy in der Handtasche während der Arbeitszeit ausgeschaltet ist.

Der AN arbeitet seit 18 Jahren im Betrieb, ohne Abmahnungen. Insofern stellt die jetzige Situation die erste Abmahnung dar. Erst wenn die AN jetzt nochmal mit dem Handy während der Arbeitszeit telefoniert sehe ich die Grundlage für eine fristlose Kündigung.

Daher bleibt dem AG, mMn., nur die ordentliche Kündigung die er im Kleinbetrieb auch nicht weiter begründen muss.

-- Editiert von User am 1. September 2023 11:42

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
gigagabs
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von gigagabs):
beabsichtigten wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen.


AN ist Schwerbehindert, daher wird ein Kündigungsgrund überprüft werden müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35594 Beiträge, 6057x hilfreich)

Zitat (von gigagabs):
AN ist Schwerbehindert, daher wird ein Kündigungsgrund überprüft werden müssen.
In #15 kommst du mit Schwerbehinderung.

Es bleibt zunächst dabei, der AN ist widerruflich freigestellt und ob er eine Abmahnung oder eine Kündigung erhält, ist ganz einfach abzuwarten. Und dann erst---gehts weiter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17703 Beiträge, 9690x hilfreich)

Zitat (von gigagabs):
AN ist Schwerbehindert, daher wird ein Kündigungsgrund überprüft werden müssen

Ja - aber der besondere Kündigungsschutz schützt nur vor Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.
Liegt ein personenbedingter Grund (= Fehlverhalten) vor, der bei einem nicht-behinderten Mitarbeiter eine Kündigung rechtfertigen würde, geht im Regelfall auch die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters beim Integrationsamt durch.

Ansonsten sehe ich es wie meine Vorschreiber. Die Email ist so geschrieben, als ob der Arbeitgeber selbst erstmal seinen Anwalt fragen will und eine Kündigung noch nicht sicher ist (sonst wäre es auch wohl eine unwiderrufliche Freistellung). Vielleicht bleibt es bei einer Abmahnung.

Handy-Daddeln während der Arbeitszeit ist Arbeitszeitbetrug. Das wiegt schwer.

"Störung des Betriebsfriedens" klingt danach, als ob Sie andere von der Arbeit abhalten oder zumindest als schlechtes Beispiel dienen, und der Arbeitgeber nicht will, dass sich andere Mitarbeiter von der Handy-Daddelei anstecken lassen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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