Hat ein Arbeitnehmer das Recht, eine vollständige Kopie seiner Personalakte zu erhalten?

5. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Hat ein Arbeitnehmer das Recht, eine vollständige Kopie seiner Personalakte zu erhalten?

Hat ein Arbeitnehmer das Recht, eine vollständige Kopie seiner Personalakte zu erhalten, wenn er die Kopierkosten übernimmt oder der Betriebsrat die Akte für Ihn kopiert? Rechtsgrundlagen wären toll... :)

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

im Landesbeamten Gesetz Sachsen Anhalt § 90 c heisst es dazu:

Einsichtsrecht des Beamten und seiner
Hinterbliebenen
(1) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
----------------------------------------------------------------

Ich denk mal, dass kann man auch auf andere Anstellungsverhältnisse übertragen, ein spezielles Gesetz hab ich gerade nicht im Kopf.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

Auszug aus dem Bat-O, aber bestätigt die Tendenz, siehe Anmerkung unten

(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.

(2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig und oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

Protokollnotiz zu § 13 Abs. 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften aus den Personalakten zu fertigen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Das war schon mal sehr hilfreich, vielen Dank!

Ich unterliege übrigens der AVR (Caritas), konnte dort allerdings leider nichts zu dem Thema finden...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Eigentlich sollte der BR die Rechtsgrundlage kennen.
AVR (Caritas)

§ 6 Personalakten

(1) Für jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.

(2) Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Er kann von seinen Personalakten Abschriften verlangen.

(3) Der Mitarbeiter muss zu Beschwerden und Behauptungen jeder Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerungen sind zu den Personalakten zu nehmen.


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo,

'im Landesbeamten Gesetz Sachsen Anhalt § 90 c heisst es dazu'

Das gilt nicht mal für Beamte in anderen Bundesländern geschweige für Arbeitnehmer.

'Auszug aus dem Bat-O'

Galt für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer. Ist also auch nicht für alle Arbeitnehmer anwendbar.

@hamburgerin AVR ist Kirche, die haben 'nur' eine Mitarbeitervertretung, aber keinen Betriebsrat. ;)

Lob für den § aus der 'passenden' AVR! :)

MfG

-- Editiert von venotis am 05.02.2009 18:48

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hallo venotis,
danke für das :) und den Hinweis. Ich hab mich da nur an der 1. Frage orientiert, Gloegg fragte ja, ob der BR die Akte für ihn kopieren darf.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2172
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

'nach gestez ist der arbeitgeber verplichtet alle orginale akten dem arbeit geber auf verlangen zurück zugeben ...'

???

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo hamburgerin01, vielleicht war gloegg mal in einer Firma, wo es einen BR gab. 'Kirchens' erlauben sich doch immer noch ihr eigenes Süppchen zu kochen.

AMEN! (<- wer Ironie findet, darf sie behalten ;) )

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

@venotis

Dass ich das Landesbeamtengesetz und den nicht mehr gültigen Angestelltentarif zitiert hab, sollte nur die Gesetzgebungstendenz aufzeigen, weil ich Beschäftigungsgrundlage nicht kannte.

Davon abgesehen, steht der Passus sehr warhscheinlich in jedem Landesbeamtengesetz oder alternativ im Bundesbeamtengesetz §§ 90 ff ;)

Aber das Thema ist inzwischen ja geklärt ;)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

'weil ich Beschäftigungsgrundlage nicht kannte.'

@Mathiasla im Ursprungsbeitrag stand.

'Hat ein Arbeitnehmer das Recht ...'

Und für Arbeitnehmer gilt wirklich keins der Beamten gesetze. Es sei denn es wird in einem der für Arbeitnehmer geltenden Gesetze darauf verwiesen (aber das ist eher die große Ausnahme)
;)

MfG

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.633 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen