Ich übe eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Darf ich in meinem Urlaub
als "kurzfristig Beschäftigte" eine Tätigkeit als Komparse ausüben? Die Erlaubnis für Nebentätigkeiten von meinem Arbeitgeber liegt vor.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob eine kurzfristige Beschäftigung während meines Erholungsurlaubs ausgeübt werden darf.
Wer kann mir helfen?
-----------------
""
Hauptbeschäftigung-im Urlaub kurzfr. Beschäftigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn dein AG das erlaubt hat, wieso nicht. Jedoch ist das kaum die "Nebentätigkeit" wenn es den ganzen Tag ist.
Eine "kurzfristig Beschäftigte" ist keine "Nebentätigkeit".
-----------------
""
§ 8 BUrlG
hätte bzgl. erwerbstätigkeit im urlaub etwas dagegen, wenn sie dem erholungszweck widersprechen würde
was ich aber bei "komparsentätigkeit" nicht sehen würde
-----------------
"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Mein Arbeitgeber hat nichts dagegen, wenn ich als Komparse tätig bin. Er meint, die erteilte Erlaubnis auf "Nebentätigkeiten" ist damit auch abgedeckt. Generell hat er also nichts dagegen.
Als Komparse werde ich als "kurzfristig Beschäftigte" bei der Minijob-Zentrale gemeldet.
Der Dreh zieht sich über den ganzen Tag hin, dafür nehme ich einen Tag Urlaub.
Ich hatte kürzlich gelesen, dass das wohl generell nicht geht, müsste wohl sozialversicherungspflichtig gemeldet werden. Stimmt das?
-----------------
""
Wie viel pro Monat verdienst du damit, bis 410 Euro wäre ein ein klassischer Nebenjob und über die Minijob Zentrale versteuert.
-----------------
""
Zuerst einmal lieben Dank für eure Antworten:)
Das ist erst eimal richtig. Wenn ich mehr als 400 € verdiene werde ich sozialversicherungspflichtig und muss bei meiner Krankenkasse gemeldet werden.
Anders verhält es sich bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Da ist das Entgelt nach oben nicht begrenzt, muss lediglich versteuert werden. Entweder über Lohnsteuerkarte oder pauschal in Höhe von etwa 25 % durch den Arbeitgeber beim Finanzamt, gemeldet werde ich bei der Minijob-Zentrale.
Ich darf ja kurzfristig neben meiner Hauptbeschäftigung arbeiten. Die Frage ist nur, darf ich das bei dieser Konstellation auch während meines Erholungsurlaubs?
Ich sehe mir mal §8 BUrlG
mal an.
-----------------
""
quote:
Anders verhält es sich bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Da ist das Entgelt nach oben nicht begrenzt,
Für eine kurzfristige Beschäftigung gelten aber zusätzliche Regeln, wenn diese nicht sv-pflichtig sein soll. Das trifft meiner Meinung nach bei Ihnen nicht zu.
Man kann die Dinge auch arg komplizieren.
Wie viele Leute nehmen Urlaub und schaffen auf dem Oktoberfest / Wasem etc. und verdienen dort mit harter Arbeit gutes Geld - obwohl das wirklich bedenktlich ist? Wegen einiger Tage Komparsentätigkeit würde ich mir den Kopf nicht machen.
-----------------
""
Danke blaubär,
inzwischen sehe ich das auch so. Habe mich heute mal mit dem § 8 BUrLg beschäftigt und ich denke, ich muss mir wirklich keine Gedanken machen. Wollte nur nichts verkehrt machen und womöglich eine Abmahnung kassieren.
Danke allen, die mir geantwortet und mir so auf die Sprünge geholfen haben. Hat mir echt geholfen. Nun bin ich schlauer.
-----------------
""
quote:
Wollte nur nichts verkehrt machen und womöglich eine Abmahnung kassieren.
Wer sollte ne Abmahnung verfassen??? Der AG hat doch offensichtlich nix dagegen?
-----------------
""
quote:
Wie viele Leute nehmen Urlaub und schaffen auf dem Oktoberfest / Wasem etc. und verdienen dort mit harter Arbeit gutes Geld - obwohl das wirklich bedenktlich ist?
Zumindest dürfte es mit § 8 BUrLg nicht ganz konform sein ...
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
@harry
... ist es gewiss nicht. und da das arbeiten dort sogar eine ziemliche schinderei ist, sehe ich als br das ausgesprochen kritisch. aber wenn der AG mitspielt, muss man nicht unbedingt päpstlicher sein als der papst.
-----------------
""
quote:
aber wenn der AG mitspielt, muss man nicht unbedingt päpstlicher sein als der papst.
Stimmt, wenn AG und AN sich einig sind, das kann man eigentlich alles regeln ...
Ich persönlich hacke ja auch mal eine Runde Holz wenn ich allzuviel im Büro sitzen musste - etwas Ausgleich braucht man ja ...
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
8 Antworten
-
10 Antworten
-
7 Antworten
-
9 Antworten
-
11 Antworten