Mein Sohn heiratet im September und ich habe dafür Urlaub genommen. Jetzt habe ich erfahren, dass ich für den Tag der Eheschließung einen Tag Sonderurlaub beantragen kann. Mein Arbeitgeber will mir diesen aber nicht gewähren. Mit der Begründung, ich hätte da ja eh schon Urlaub eingetragen, somit bräuchte man mir diesen Sozialtag nicht bezahlen.
Ist dies wirklich so ???
-- Editiert von Timmy63 am 08.08.2019 11:45
Heirat des Sohnes
8. August 2019
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Frage vom 8. August 2019 | 11:45
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 40x hilfreich)
Heirat des Sohnes
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#1
Antwort vom 8. August 2019 | 11:48
Von
Status: Schüler (397 Beiträge, 93x hilfreich)
Dann schau erstmal in das für dich geltende Tarifrecht. Da wird wahrscheinlich stehen: eigene Eheschließung.
#2
Antwort vom 8. August 2019 | 11:56
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Ich kenne das auch nur für die eigene Eheschließung. Da man den eigenen Sohn nicht heiraten wird, entfällt diese....Zitatich für den Tag der Eheschließung einen Tag Sonderurlaub beantragen kann :
Die Begründung des AG ist imho falschZitatIst dies wirklich so ??? :
-- Editiert von radfahrer999 am 08.08.2019 11:56
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#3
Antwort vom 8. August 2019 | 12:04
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 40x hilfreich)
Mein Mann hat die gleiche Situation und bekommt diesen Tag. (andere Firma mit Tarifvertrag)
Mein AG ist vor ein paar Jahren aus dem Tarifvertrag ausgestiegen.
-- Editiert von Timmy63 am 08.08.2019 12:06
#4
Antwort vom 8. August 2019 | 12:11
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Was keinen Anspruch auf das eigene Arbeitsverhältnis begründet.ZitatMein Mann hat die gleiche Situation und bekommt diesen Tag. :
Im Gesetz ist dein Anliegen nicht existent. Also = normalen Urlaub nehmen.ZitatMein AG ist vor ein paar Jahren aus dem Tarifvertrag ausgestiegen. :
#5
Antwort vom 8. August 2019 | 12:51
Von
Status: Praktikant (769 Beiträge, 114x hilfreich)
ZitatMein Arbeitgeber will mir diesen aber nicht gewähren. Mit der Begründung, ich hätte da ja eh schon Urlaub eingetragen, somit bräuchte man mir diesen Sozialtag nicht bezahlen. :
Das ist sicherlich keine haltbare Begründung. Wenn der AG diesen Sonderurlaub prinzipiell gewährt dann steht er AN auch zu, unabhängig davon ob zuvor versehentlich normaler Urlaub hierfür reserviert wurde oder nicht.
Die Frage ist also, gibt es diesen Sonderurlaub in dieser Firma oder nicht!
-- Editiert von pk2019 am 08.08.2019 12:54
#6
Antwort vom 8. August 2019 | 22:19
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16837x hilfreich)
ZitatIm Gesetz ist dein Anliegen nicht existent. :
Natürlich ist das im Gesetz existent und zwar im § 616 BGB . Darüber hat man Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub bei Heirat eines Kindes.
ZitatDas ist sicherlich keine haltbare Begründung. :
Doch, denn die persönliche Verhinderung am Tag der Hochzeit des eigenen Kindes führt nicht dazu, dass der Urlaubsantrag unwirksam wird. Auch muss der AG den beantragten gesetzlichen Urlaub nicht in Sonderurlaub umwandeln.
#7
Antwort vom 8. August 2019 | 22:28
Von
Status: Praktikant (769 Beiträge, 114x hilfreich)
ZitatDoch, denn die persönliche Verhinderung am Tag der Hochzeit des eigenen Kindes führt nicht dazu, dass der Urlaubsantrag unwirksam wird. Auch muss der AG den beantragten gesetzlichen Urlaub nicht in Sonderurlaub umwandeln. :
Aber der AN könnte sein Urlaubsantrag für den Tag X zurückziehen und den Sonderurlaub neu beantragen. Dies dürfte der AG sicherlich nicht pauschal verweigern.
-- Editiert von pk2019 am 08.08.2019 22:30
#8
Antwort vom 8. August 2019 | 22:36
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16837x hilfreich)
Zitat:Aber der AN könnte sein Urlaubsantrag für den Tag X zurückziehen
Nach meiner Auffassung benötigt der AN dafür die Zustimmung des AG.
#9
Antwort vom 8. August 2019 | 23:26
Von
Status: Praktikant (769 Beiträge, 114x hilfreich)
Zitat:Zitat:Aber der AN könnte sein Urlaubsantrag für den Tag X zurückziehen
Nach meiner Auffassung benötigt der AN dafür die Zustimmung des AG.
Ja, aber wir reden hier von einem Tag und nicht der Verschiebung des dreiwöchigen Sommerurlaubes.
Der AG dürfe so eine Stornierung, insbesondere dann wenn sie auf einem Fehler beruht nicht unbillig verweigern. Da sich an einer Vertreterregelung auch nichts verändern würde fiele mir auch kein Grund ein der dies rechtfertigen würde.
#10
Antwort vom 8. August 2019 | 23:48
Von
Status: Praktikant (532 Beiträge, 196x hilfreich)
Zitat:Zitat:Aber der AN könnte sein Urlaubsantrag für den Tag X zurückziehen
Nach meiner Auffassung benötigt der AN dafür die Zustimmung des AG.
Korrekt, die Zustimmung ist aber wohl zu erteilen, da sich für den AG hinsichtlich dieses konkreten Tages nichts ändert. Eine Verweigerung der Zustimmung durch den AG wäre demnach m.E. rechtsmissbräuchlich.
-- Editiert von so475670-44 am 08.08.2019 23:49
#11
Antwort vom 9. August 2019 | 06:52
Von
Status: Schüler (397 Beiträge, 93x hilfreich)
§ 616 BGB
:
Ja, wenn ein Tarifvertrag dem nicht entgegensteht.
-- Editiert von Daggi40 am 09.08.2019 06:53
#12
Antwort vom 9. August 2019 | 07:22
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Der §616 BGB spricht von einer Dienstleistungsverhinderung welche "durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden". Die Eheschließung einer anderen Person ist imho kein in seiner Person liegender Grund (anders als bei der eigenen Eheschließung).ZitatNatürlich ist das im Gesetz existent und zwar im :§ 616 BGB .
#13
Antwort vom 9. August 2019 | 10:48
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 40x hilfreich)
Danke für die vielen Kommentare
Ich werde meinen AG einfach nochmal ansprechen. Zumal ich ja bei der Urlaubsplanung (November 2018) für 2019 noch nichts von dem Hochzeitstermin wusste.
#14
Antwort vom 9. August 2019 | 13:52
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16837x hilfreich)
Zitat:Die Eheschließung einer anderen Person ist imho kein in seiner Person liegender Grund (anders als bei der eigenen Eheschließung).
Doch, die Hochzeit des eigenen Kindes fällt auch unter den § 616 BGB . Es ist ein in der Person des AN liegender Grund, da ihm an so einem Tag nicht zuzumuten ist, zu arbeiten.
Das kann man auch in allen Kommentaren zum § 616 BGB nachlesen.
Richtig ist jedoch die Anmerkung von @Daggi40, d.h. wenn es einen Tarifvertrag gibt, in dem die Gründe für Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB geregelt sind, dann gelten ausschließlich die darin genannten Gründe.
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