Hinweis auf Verfall des Urlaubs in Dienstanweisung?

23. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
bibabutzefrau
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hinweis auf Verfall des Urlaubs in Dienstanweisung?

Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir bei meinem Problem helfen und einen Überblick geben, ob es sich lohnt einen Anwalt einzuschalten.
Ich arbeite seit Dezember 2020 in einem Unternehmen, zuerst im Rahmen von Corona auf Basis einer kurzfristigen Beschäftigung und seit 2022 als Werkstudent. Von der Personalabteilung habe ich erfahren, dass meine Ansprüche auf Ausbezahlung des Urlaubs von 2021 verfallen sind.
Vom Arbeitnehmer kam keine Benachrichtigung dazu, es gibt nur einen Hinweis in der Allgemeinen Dienstanweisung, dass der Urlaub innerhalb von drei Monaten im kommenden Jahr beantragt werden muss, sonst verfällt jeder Anspruch. Ich frage mich jetzt, ob das rechtens ist. Nach dem Urteil des BAG vom 19.2.2019, 9 AZR 541/15 ist der Arbeitgeber verpflichtet, klar und rechtzeitig über den Urlaubsanspruch und die Verfallsfrist aufzuklären. Reicht dafür die Dienstanweisung aus oder hätte der Arbeitgeber vor dem Verfall nochmals gesondert darauf hinweisen müssen?

Vielen Dank schonmal für euren Input!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von bibabutzefrau):
Reicht dafür die Dienstanweisung aus

Tja, woher sollen wir nun wissen ob die unbekannte Dienstanweisung da ausreicht?


Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt haben und die Möglichkeit gegeben haben, den Urlaub auch zu nehmen.
Er muss den Mitarbeiter quasi auffordern, den Urlaub zu nehmen.
Das kann auch per Dienstanweisung geschehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von bibabutzefrau):
dass meine Ansprüche auf Ausbezahlung des Urlaubs von 2021

Warum sollten sie einen Anspruch auf Ausbezahlung haben?
Wenn überhaupt haben sie zunächst Mal nur einen Anspruch darauf den Urlaub zu nehmen.
Haben sie in diesem Rahmen
Zitat (von bibabutzefrau):
kurzfristigen Beschäftigung
überhaupt einen Anspruch erworben? Das muss - je nach Ausgestaltung - nämlich nicht so sein.

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von bibabutzefrau):
Reicht dafür die Dienstanweisung aus oder hätte der Arbeitgeber vor dem Verfall nochmals gesondert darauf hinweisen müssen?


So richtig abschließend sind viele Fragen noch nicht geklärt, aber gefordert wird durch das BAG in dieser Entscheidung im Anschluss an die Entscheidung des EuGH v.06.11.2018 - Shimizu, dass eine "konkrete und in völliger Transparenz" abzulaufende Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Verfall des Urlaubsanspruches zu erfolgen hat.

Das BAG selbst macht in Rd. 43 der Entscheidung sogar einen "Vorschlag", in dem es zunächst ausführt, dass rer Arbeitgeber sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenhei-
ten auf einen „konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jah-
res beziehen muss um den Anforderungen an eine „völlige Transparenz" genügen.
Der Arbeitgeber "kann seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch er-
füllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform
mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffor-
dert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des
laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konse-
quenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der
Aufforderung beantragt"

Daher muss der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch indiviuell anhand der vertraglichen Gegebenheiten angeben. Abstrakte Angaben in Arbeitsverträgen, in einem Merkblatt oder Vereinbarungen reichen also gerade nicht- vgl. Rd.44 der Entscheidung- Wie der Arbeitgeber das dann macht, z.B. per Mail, per Brief oder auf der Gehaltsabrechnung, bleibt ihm überlassen. Auf Grund der Erfordernisse "der Transparenz" wäre eine Vermischung mit anderen Inhalten, z.B. einem Weihnachtsanschreiben wohl eher ungünstig- jedenfalls muss es aber indivduell und nachvollziehbar -besondern im Hinblick auf die Konsequenz - also den Verfall der Urlaubsansprüche- sein.

-- Editiert von User am 24. August 2022 09:29

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
So richtig abschließend sind viele Fragen noch nicht geklärt


Hier in dem Fall gibt es aber noch andere Besonderheiten.

So fand innerhalb von 2022, mutmaßlich schon vor einigen Monaten, ein Übergang von einer kurzfristen Beschäftigung in ein Werkstudenten-Verhältnis statt.

Wenn man, nicht zuletzt vor dem rechtlichen Status des "Werkstudenten", davon ausgeht, dass es sich hier um zwei isoliert zu betrachtenden Arbeitsverhältnisse bei einem AG handelt, kann es durchaus auch der Fall sein, dass ggf. bestehende Auszahlungsansprüche, so sie denn da waren, verfallen sind.

Ob es sinnvoll ist, hier einen internen Konflikt anzufangen, über ein Thema das einem zunächst egal war (man ja offensichtlich nie Urlaub beantragt) den man dann ggf. an einer anderen Front verliert muss jeder für sich selbst entscheiden.

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#5
 Von 
bibabutzefrau
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal für die Antworten.
Mir geht es vor allem darum, ob eine Dienstanweisung als "angemessener Hinweis" ausreicht, dass der Urlaub zu einem bestimmten Datum verfällt oder ob der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, den Arbeitnehmer nochmal gesondert über den genauen Anspruch und Verfall zu informieren. Genau steht in der Dienstanweisung folgendes drin:

Urlaubsabgeltung und Resturlaub
Nach §7 Abs. 3 BUrlG ist Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr
zu nehmen, durch den Mitarbeiter selbstständig zu beantragen und muss
in Freizeit gewährt werden. Wird der Urlaub nicht im laufenden
Kalenderjahr genommen, so verfällt dieser zum Jahresende. Falls die
Gewährung in Freizeit nicht möglich ist, so muss die Abgeltung von
Urlaubstagen durch den Mitarbeiter in der Personalabteilung beantragt
werden. Etwaige Ausschluss- und Verfallsfristen bleiben unberührt.

Zum Urlaub steht im Arbeitsvertrag nur das:
"Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abgeltung eines etwaigen Urlaubsanspruches muss vom Arbeitnehmer rechtzeitig in der Personalabteilung beantragt werden."

Nach meinen Erfahrungen in zwei vorherigen Studentenjobs wurde kein Urlaub "aktiv" genommen sondern der entstandene Urlaubsanspruch im Laufe des nächsten Jahres bzw. bei Kündigung ausgezahlt. Dummerweise bin ich davon ausgegangen, dass das hier auch so gehandhabt wird

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#6
 Von 
bibabutzefrau
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Ob es sinnvoll ist, hier einen internen Konflikt anzufangen, über ein Thema das einem zunächst egal war (man ja offensichtlich nie Urlaub beantragt) den man dann ggf. an einer anderen Front verliert muss jeder für sich selbst entscheiden.


Wie in meiner anderen Antwort geschrieben, ist mir der Urlaub keineswegs egal, ich kannte nur eine andere Handhabung der Sache von anderen Unternehmen. Da ich sowieso zum November kündige und der Versuch hier, die Mitarbeiter um ihr Urlaubsgeld zu bringen (ca. 70% sind betroffen) nicht das einzige Problem mit der Firma ist (Überstunden nicht ausbezahlt, Trinkgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro einbehalten, Streichen und nicht Ausbezahlen von Diensten NACH Krankmeldung, etc.), scheue ich den Konflikt keineswegs.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von bibabutzefrau):
Nach meinen Erfahrungen in zwei vorherigen Studentenjobs wurde kein Urlaub "aktiv" genommen sondern der entstandene Urlaubsanspruch im Laufe des nächsten Jahres bzw. bei Kündigung ausgezahlt. Dummerweise bin ich davon ausgegangen, dass das hier auch so gehandhabt wird


Ja, das wiederum ist allerdings ein sehr kulante Art und Weise, mit dem Thema umzugehen - das sollte man lieber nicht überall erwarten. Mag auch vielleicht daran liegen, dass es sich "nur" um Stundetenjobs handelte, das war bei mir auch so.
Die Dienstanweisung beschreibt eigentlich nur den üblichen Ablauf beim Urlaub und wiederholt teils nur das, was ohnehin im Gesetz steht.
Allerdings: der Arbeitgeber muss entsprechend der bereits genannten Rspr. ausdrücklich und individuell auf den Verfall des Urlaubsanspruches hinweisen.
Dafür reicht diese allgemeine Dienstanweisung nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Dafür reicht diese allgemeine Dienstanweisung nicht.
dem schließe ich mich an.
Viel Glück.

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