Höhe Mutterschaftslohn nach Beschäftigungsverbot

28. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
aniolek1981
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Höhe Mutterschaftslohn nach Beschäftigungsverbot

Hallo Zusammen,

ich habe da mal eine Frage:
und zwar habe ich am 01.11.09 bei einem neuen Arbeitgeber angefangen. Am 15.12.09 ist bei mir eine Schwangerschaft eingetreten. Der Arzt hat mir ein Beschäftigungsverbot ausgeprochen. Nach welcher Berechnungsgrundlage wird mir nun mein Mutterschaftslohn ausgezahlt? Zwischen Arbeitseintritt und Schwangerschaftseintritt sind 6 Wochen unterschied. Im Mutterschutzgesetzt steht:


Mutterschutzgesetz
4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17)

§ 11
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
[color=](1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. [/color]Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

Wie ist das zu verstehen? Bekomme ich trotzdem ganz normal meinen Lohn weitergezahlt und es wird nur als Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der 6 Wochen genommen oder muss ich mit irgendwelchen Einbußen/Kürzungen rechnen?

Beim Beschäftigungsverbot sollte ja eigentlich die werdende Mutter keinen finanziellen Nachteil erleiden.

Vielen Dank schon mal für eure Antwort




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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Erst muß bei der Krankenkasse das Mutterschaftsgeld beantragt werden. Der Arbeitgeber zahlt dann die Differenz zwischen dem von der KK gezahlten Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Gehalt der Beschäftigungszeit.


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#2
 Von 
Sternchen123
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 42x hilfreich)

aber während eines Beschäftigungsverbots wird doch kein Mutterschutzgeld bezahlt. Die AN bezieht Arbeitsentgelt.

Wie das berechnet wird ist wohl klar, ich glaube aber nicht, dass der AG hier nur eine Differenz bezahlen muss. Er muss alles bezahlen und kann sich evtl. einen Teil oder alles von der Krankasse zurückholen.

Sternchen

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