Hallo zusammen,
ich habe heute Kündigung bekommen nach § 15 Kschg wegen Schließung der Abteilung zum 31.10.18
ich bin BR-Ersatzmitglied. Habe bei der BR-Sitzung im April 2018 teilgenommen und wenn ich richtig verstehe, bis zum April 2019 unküngbar.
Bei der Anhörung hat der BR nach meiner Bitte nicht wiedersprochen bzw den Frist 7 Tage verstriechen lassen, da Ich nicht in andere Abteilung versetzt werden möchte.
Mir wurde Faktor 0,75 pro Jahr angeboten aber
wenn ich den Abwicklungsvertrag unterschreibe, bekomme ich sicher eine Sperre beim Arbeitsamt.
Meine Idee:
ich klage, um höhere Abfindung zu bekommen
Und wenn der AG die Kündigung zurück nehmen will , dann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen.
Meine Frage:
Was passiert dann ?
Wird der Richter die Höhe der Abfindung festellen ?
Wie wird er rechnen ?
Danke im Voraus für Ihre Antworten
Euhenio
Höhe der Abfindung durch den Richter
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Zitatdann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen. :
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wäre weswegen nicht zuzumuten?
Zitatich bin BR-Ersatzmitglied. Habe bei der BR-Sitzung im April 2018 teilgenommen und wenn ich richtig verstehe, bis zum April 2019 unküngbar. :
Dann nochmal zum Verständnis §15 Abs. 5 KSchG lesen.
Unterm Strich ist das ein Pokerspiel mit der 0,75-Abfindung. Kann mehr werden oder ganz wegfallen.
Zitatich habe heute Kündigung bekommen nach § 15 Kschg wegen Schließung der Abteilung zum 31.10.18 :
Ja was denn nun???Zitatwenn ich den Abwicklungsvertrag unterschreibe :
Kündigung oder Abwicklungsvertrag???
Anhörung? Weswegen?ZitatBei der Anhörung :
Das ist bereits ein sehr guter WertZitatMir wurde Faktor 0,75 pro Jahr angeboten :
Was für eine 7-Tage-Frist?Zitatbzw den Frist 7 Tage verstriechen lassen :
Bei einer Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist, gibt es keine Sperre. Bei einem Aufhebungsvertrag kann das aber durchaus der Fall sein. Bitte mal klar stellen was jetzt wirklich der Fall ist.Zitatbekomme ich sicher eine Sperre beim Arbeitsamt. :
Das hast du falsch verstandenZitatHabe bei der BR-Sitzung im April 2018 teilgenommen und wenn ich richtig verstehe, bis zum April 2019 unküngbar. :
-- Editiert von -Laie- am 04.05.2018 15:40
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Zitat (von euhenio):
dann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen.
Zitat von ( Tasti123)
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wäre weswegen nicht zuzumuten?
ja genau
Ich habe das beim Seminar Arbeitsrecht 2 gelernt.
Eine Rückname der Kündigung muss von der anderen Seite akzeptiert werden.
Wenn AN kündigt, dann kann er ja auch nicht in eine Woche zurück kommen und sagen, dass er anders überlegt hat
Zitatdann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen. :
Dafür fehlt aber die Grundlage.
ZitatWas passiert dann ? :
Wenn man bei der Ablehnung der Kündigung bleibt: es gibt ein Urteil
ZitatWird der Richter die Höhe der Abfindung festellen ? :
Ja.
ZitatWie wird er rechnen ? :
In dem Falle muss er nicht groß rechnen, die Höhe wäre 0,0 EUR.
Plus 3 Monate Sperre beim Arbeitsamt.
Zitat (von euhenio):
dann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen.
Zitat von Harry van Sell
Dafür fehlt aber die Grundlage.
Wiese fehlt die Grundlage ?
Wenn AN zurück kommt, dann ist es definitiv mit weiteren Kündigungen zu rechnen bzw. mit Mobbing
ZitatWenn AN zurück kommt, dann ist es definitiv mit weiteren Kündigungen zu rechnen bzw. mit Mobbing :
Dann nennt sich dann erstmal Pech, ist aber nichts was unter "unzumutbar" fällt.
Das "unzumutbar" wäre z.B. dann der Fall, wenn der AG ernsthaft angekündigt hätte, das er körperlicher Gewalt gegen den AN ausüben möchte. Oder wenn es dann tatsächlich Mobbing geben sollte.
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