Höhere Einstufung

24. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Fatch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Höhere Einstufung

Liebe Leser,

seit knapp zwei 1/2Jahren arbeite ich in einer sozialen Einrichtung. In dieser habe ich mein Anerkennungsjahr zum staatlich anerkannten Arbeitserzieher abgeleistet.

Am Anfang meines Anerkennungsjahr (mit Arbeitsvertrag) wurde mir nach kurzer Zeit die berufliche Bildung in Vertretung mit allen Gruppenleitertätigkeiten überlassen. Der Hauptraum meiner Gruppe befand sich im Umbau und wir waren in einem Nebengebäude untergebracht. In dieser Zeit habe ich auch die Kommunikation mit den Handwerkern geregelt.

Nach meinem Anerkennungsjahr wurde ich übernommen. Doch nicht mit einer Gruppenleiterstelle sondern als Gruppenleiterhelfer, da keine andere Stelle zur Verfügung stand.

In einem Gespräch mit dem Zweigstellenleiter wurde mir zugesischert, dass mein Anerkennungsjahr mit zur Betriebszugehörigkeit zähle und ich folglich mit Abschluss des nächsten Jahres einen Antrag auf eine höhere Eingruppierung stellen kann. (Leider nicht schriftlich festgehalten)

Wir sind eine an den TvöD angeglischene Einrichtung und können im Abstand von 2 dann 3 und zum Schluss 5 Jahren eine Höhere Eingruppierung erhalten.

Ein Jahr war vergangen und mein Antrag wurde abgelehnt, mir wurde gesagt, dass leider das Anerkennungsjahr nicht zur Betriebszugehörigkeit zähle.

Durch den Betriebsrat wurde dieses dem Chef der Einrichtung herangetragen, doch ohne Erfolg.

Ein erneuter Antrag mit einem Schreiben meiner Schule, welches klar die Betriebszugehörigkeit regelt und im welchem hervorgeht, dass diese bei der Einrichtung liegt wurde eingereicht.

Seit dem sind 6 Monate vergangen, der Chef der Einrichtung hat mir 9mal (Flurgespräche) mitgeteilt, dass er sich um mein Anliegen kümmert. Bis zum heutigen Tag ist er nicht tätig geworden.

Mein Aufgabenbereich hat sich zu dem stark erweitert. Gruppenleitertätigkeiten, Produktionsbesprechungen mit Kunden (alleine), Lkw Fahrten zu Kunden (Materialtransport), Arbeitsvorbereitung

Meine Fragen sind nun:
Wie ist in diesem Fall die Betriebszugehörigkeit geregelt?

Steht mir die Möglichkeit zu einen Antrag auf eine höhere Eingruppierung zu schreiben?

Ratschläge gerne erwünscht!

Liebe Grüße
Fatch



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Denke mal, die Frage ist nicht wirklich ob Dir die "Möglichkeit zusteht, einen Antrag eine höhere Eingruppierung zu schreiben", sondern vielmehr, ob so ein Antrag jetzt erfolgversprechender wäre als beim ersten Mal. Warum sollte ein zweiter Antrag nicht auch in einer Schublade vergammeln, man vertröstet dich ja bisher nur.

Ich würde woanders ansetzen, also die Eingruppierung als Gruppenleiter fordern, wenn denn eben überwiegend die Leitungstätigkeiten augeübt werden und eben nicht nur der Leitung geholfen wird.
Bei dem Antrag sollte der Betriebsrat behilflich sein können, der kennt ja die Kriterien. Ist übrigens völlig schnuppe, ob dafür eine Stelle zur Verfügung steht, arbeitet man als Leiter, hat man auch Anspruch auf entsprechende Bezahlung.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17434 Beiträge, 6488x hilfreich)

lies Haufe
[link=https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/beschaeftigungszeit_idesk_PI13994_HI711198.html]https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/beschaeftigungszeit_idesk_PI13994_HI711198.html[/link

Demnach gehört das Anerkennungsjahr zur Betriebszugehörigkeit, sofern du beim AG regulär angestellt warst.
Mehr noch: Auch wenn sich das im TVöD nicht niederschlägt: die Ausbildugnszeit zählt zur Betriebszugehörigkeit - BAG, Urteil v. 2.12.1999, Az.: 2 AZR 139/99

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Guten Abend!

Zu unterscheiden ist
1. Betriebszugehörigkeit: ist wichtig für die Berechnung nach Kündigungsschutzgesetz
Hier zählt die Ausbildung, soweit sie im Betrieb verbracht wurde mit dazu.

2. Die Eingruppierung
Legt die Entgeltgruppe fest, und zwar danach, wie "schwierig" die Dir übertragenen Tätigkeiten sind.
Deshalb findet sich der Gruppenleiter auch in einer höherer Entgeltgruppe als der Leitungshelfer.
Hat weniger was mit der Qualifikation zu tun, nix mit der Verweildauer, sondern mit der Bewertung der übertragenen Tätigkeiten.

3. Die Einstufung
Das Gehalt setzt sich aus der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe zusammen.
Die Stufe belohnt die Erfahrung in der jeweiligen Entgeltgruppe.
Dazu zählt auch das Anerkennungsjahr, wenn es nach Abschluss der Berufsausbildung zurückgelegt wird.

Mein Tipp:
Stelle den Antrag auf Einstufung in die nächsthöhere Stufe bei der personalbearbeitenden Stelle.
Wird dem nicht stattgegeben, bekommst du einen Bescheid, gegen den du mit Widerspruch vorgehen kannst.

Signatur:

Lukas 7,23

0x Hilfreiche Antwort

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