Honorarbasis und Selbstständigkeit

17. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)
Honorarbasis und Selbstständigkeit

Hallo zusammen,

wieder einmal bin ich auf einen Bereich gestossen wo ich mir nciht sicher bin: Ist das so ok?

Also folgendes Szenario:

Arbeitgeber ist eine Firma die salop gesagt Tester sucht. Getestet werden sollen Kundenhotlines.

Der AG bietet eine Beschäftigung auf Honorar an. Pauschal für jeden Test soll es 10 Euro geben.

Für die Tests werden dann alternative Telefonnummern und Identitäten bereitgestellt. Also die privaten Daten brauchen nicht genutzt werden.


So da ich ja googlen kann, weiss ich nun das Honorar für freie Mitarbeiter, Selbstständige und Freiberufler gezahlt wird. In dem Zusammenhang traf ich auch auf den Begriff "Scheinselbstständigkeit".

Was ich mich jetzt Frage:

1. Ich muss natürlich dann eine Einkommenssteuererklärung machen. Was kann man da den Absetzten? Den Internet- und Telefonanschluss? Ohne diesen wäre die Tätigkeit ja nicht machbar.
2. Was ist mit der Sozialversicherung? Muss ich mich dann privat versichern? Oder vom Honorar das zahlen was sonst der AG zahlt? Wäre das dann auch absetzbar bei der Steuer?
3. Für mich wichtigster Punkt: Grenzt diese Tätigkeit nicht an der Scheinselbstständigkeit? Laut Google trifft das zu wenn mann quasi Abhängig vom AG ist. Ich bin mir in diesem Fall nicht so sicher. Die Tätigkeit wäre nur für diese eine Firma. Und diese Bestimmt alles beim Test (Die Firma hat auch nur den Auftrag Tester für den Test zu suchen)

Könnt jemand Licht ins Dunkle bringen ^^

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9 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

1. Du musst nicht dann eine Einkommensteuererklärung machen, Du musst seit einigen Jahren immer eine machen. Absetzen kannst Du das, was jeder Selbständige absetzen kann.

2. Als Selbständiger muss man selbst für seine soziale Absicherung sorgen. Das gilt sowohl für die Krankenkasse als auch für die Altersversorgung. Aus den Rentengesetzen kann man entnehmen, für welche Bereiche der Selbständigkeit man zwingend auch selbst in die Rentenkasse einzahlen muss. Allerdings gibt es auch so geringfügige Tätigkeiten im Rahmen der Selbständigkeit, dass man nicht zusätzlich einzahlen muss. Die Krankenkasse hilft da weiter, ebenso die Rentenkasse.

3. Warum sollte es sich hier um eine Scheinselbständigkeit handeln? Es gibt viele Selbständige, die nur von einem Auftraggeber abhängig sind. Z.B. auch der Anwalt, der nur einen Großmandanten hat.

wirdwerden

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Vielleicht verraten Sie uns mal, ob Ihre einzige Beschäftigung ist - für die Frage der Sozialversicherung ist das nämlich ziemlich entscheidend. Wer hauptberuflich selbständig ist, ist nämlich mit 300 Euro Krankenversicherung pro Monat dabei, egal, wie wenig er verdient. Und natürlich dürfen Sie die 300 Euro dann steuerlich absetzen...
Und zur ersten Frage: Telefon- und Internetanschluß können Sie absetzen, soweit Sie denn beruflich nutzen. Da Sie ihn vermutlich beruflich und privat nutzen, müssen Sie entsprechende Prozentsätze ansetzen (also 50/50 oder wie auch immer).

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)

Also das Angebot würde jetzt aktuell meine einzige Beschäftiung darstellen. Noch kann ich nicht sagen wie viele Aufträge es geben wird. Daher kann ich auch keinen ungefähren Verdienst angeben.

Ich denke auch das es nicht Selbsttändigkeit im Sinne eines Gewerbes ist sondern eher freier Mitarbeiter bzw. Freiberufler. Für die 2 letzten zählen ja andere Stuerbedingungen.

Freiberufler sind ja nciht grundsätzlich befreit von der Sozialversicherungspflicht. Wer müsste den wissen ob diese Tätigkeit noch darunter fällt?

Ja das mit der Scheinselbstständigkeit is ja nciht was ich genau verstehe. Diese Tätigkeit gibt es ja nru bei dieser einen Firma. Im Moment scheint es ja auch so als ob ich nciht mal die Bezahlung verhandeln kann. Also es wirkt alles sehr starr auf mich.

aks bei spiel http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/

Wenn ich das dort so lese ist die Tätigkeit so grenzwertig, dass ich mri echt sorgen mache. Den es gibt keine anderen Auftraggeber. der gesamte Umsatz wäre nur bei dieser einen Firme erzielbar. Meine Arbeit wird soweit ich weis auch gegenpber jemand anderen nciht als eigenständig dargestellt. Ich habe selbst kein Entscheidungsrecht bei den Tests. Ich muss alles so machne wie vorgegeben.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Vielleicht solltest Du mal lesen, was hier geschrieben worden ist. So als Einstieg. Es geht überhaupt nicht darum, ob Du für einen Betrieb arbeitest oder aber für viele.

Tja, und Krankenkasse ist immer zu zahlen. Du bist ja verpflichtet, in einer zu sein. Rentenversicherung, das kommt drauf an. Hab ich weiter oben geschrieben. Da schaut man ins Gesetz, und dann weiss man Bescheid.

Und die Steuern, das klärst Du mit dem Finanzamt. Außerdem, wo da bei Selbständigen noch unterschieden wird, das entzieht sich auch meiner Kenntnis. Ist mir neu.

wirdwerden

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Und die Steuern, das klärst Du mit dem Finanzamt. Außerdem, wo da bei Selbständigen noch unterschieden wird, das entzieht sich auch meiner Kenntnis. Ist mir neu. Zwischen Freiberuflern und Selbständigen wird schon unterschieden - Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuern. Aber ob der TE überhaupt so viele Aufträge kriegt, daß er sich irgendwelche Gedanken um Steuern machen muß - ich weiß ja nicht... Allein 30 solcher Aufträge wären ja monatlich nötig, um auch nur die Krankenversicherung zu bezahlen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#7
 Von 
Luisa_858
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 10x hilfreich)

die Gedanken habe ich mir damals auch mal gemacht bzgl. Scheinselbstständigkeit
ich hab zwar keine Tests gemacht und daran verdient, aber ähnlich war es was das drum herum betrifft bei mir auch
ich hab anzeigen bzw vielmehr die Werbefläche in einer Zeitung verkauft...nur für einen Verlag und eben auch nur für die eine Zeitung..also auch nur ein einziger Auftraggeber von dem ich abhängig war
Für jede verkaufte Anzeige, bekam ich Provision...kein Festgehalt oder so, sondern wirklich nur XY% pro verkaufter Anzeige
und ja, ich musste damals ein Gewerbe anmelden...Freie Handelsvertreter im Bereich Anzeigen/Werbung..
mit dem Verlag existierte auch ein Handelsvertetervertrag auf selbstständiger Basis
und ja natürlich musste ich mich versichern...und ja, auch Rentenbeiträge habe ich gezahlt und musste ich auch zahlen (arbeitnehmerähnliche selbstständigkeit - keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer angestellt, auf dauer und im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig)

die SV-Beiträge waren pro Monat schon hammer...grade in der Anfangszeit, wo eben noch nicht viel einkommen war
ich musste bei KK und Rente vorab angeben, wieviel ich in etwa verdienen werde und daran wurden dann die beiträge berechnet
350€ KV und PV und 200€ Rente warens dann, die ich jeden Monat zahlte

(schätzt man zu hoch und zahlte im Jahr zuviel, obwohl man nicht soviel verdiente wie ursprünglich geschätzt - gabs nichts wieder an beiträgen.....schätzte man zu niedrig, musste man nachzahlen - Steuerbescheide wollte die KK jedes Jahr sehen)

17,50€/monat kamen dann noch für die freiwillige Arbeitslosenversicherung hinzu
zzgl. Sprit, Fahrzeugkosten, Büromiete, Telefon, Handy etc pp

also am anfang mehr minus als plus gemacht

aber alles was mit meiner Tätigkeit zu tun hatte, konnte auch steuerlich geltend gemacht werden
Handy, Telefon, Internet, Fahrkosten, büromiete, computertechnik, bildbearbeitungssoftware, Büromaterial, die SV Beiträge usw usw...

Umsatzsteuererklärung, einkommensteuererklärung, gewerbesteuererklärung

und zur Erklärung: Als Freiberuf oder freier Beruf werden – im deutschen Recht – Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Sie betreffen nach § 18 EStG und § 1 PartGG selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Beispiele sind: Arzt, Informatiker, Ingenieur, Jurist oder Steuerberater. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (§ 1 Abs. 2 PartGG ).


Selbständige, welche aufgrund bestimmter Bedingungen rentenversicherungspflichtig sind, werden als „Arbeitnehmerähnliche Selbständige" bezeichnet. Sie gelten dennoch nicht als Arbeitnehmer, wenn sie
•auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber tätig sind, was gegeben ist, wenn fünf Sechstel ihres Umsatzes aufgrund von Tätigkeiten für denselben Auftraggeber erfolgen, und
•keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die mehr als 450,- € monatlich verdienen. Hat der Selbständige jedoch sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer angestellt, so besitzt er den rechtlichen Status eines Selbständigen.

Dabei ist zu beachten, dass beide Voraussetzungen gegeben sein müssen; ist nur eine dieser Voraussetzungen vorhanden, liegt nicht der Status eines Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen vor.
Doch auch für Arbeitnehmerähnliche Selbständige bestehen Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht zu befreien:

So müssen Selbständige, welche ihre selbständige Tätigkeit erst aufgenommen haben, in den ersten drei Jahren nicht zwingend Rentenversicherungsbeiträge zahlen – auf freiwilliger Basis ist dies jedoch möglich. Dieselbe Regelung gilt für Selbständige, welche bereits ein zweites Mal selbständig sind (sogenannte „zweite Existenz"): auch diese Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unterliegen in den ersten drei Jahren ihrer zweiten Selbständigkeit nicht der Rentenversicherungspflicht.

Auch Selbständige, welche das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben und erstmals versicherungspflichtig werden, unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht.

Eine spezielle Regelung gilt auch für Selbständige, welche folgende Voraussetzungen erfüllt haben:
•sie wurden vor dem 02.01.1949 geboren oder
•sie verfügen bereits vor dem 10.12.1998 über einen Renten- oder Lebensversicherungsvertrag.

Auch Personen, die zu diesem Personenkreis gehören, können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Bei Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist zu beachten, dass sie sich innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden und die Beiträge zur Rentenversicherung vollumfänglich aus eigener Tasche zu zahlen haben.

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#8
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)

Das heisst ja eigentlich nur ja man kann so was machen, ABER nur wenn man weiss das genug bei rum kommt.

Den ich bin zurzeit hartz 4 ich kann ja gar nciht dass alles bezahlen was du nennst selbst wenn ich noch versuche klopaier abzustetzen.

das heisst ja eigentlich ich müsste sicher sein dass ich so zwischen 80 und 100 aufträge habe um auch nur sagen zu können ja 200 euro bleiben übrig. Davon kann man nicht leben aber wenn ich weniger aufträge habe dann hab ich ja schon keine chance mehr.

Ich denke das Amt wird da wohl kaum Hartz 4 aufstocken. XD wär mir neu

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Ich denke das Amt wird da wohl kaum Hartz 4 aufstocken. Doch, eine Zeit lang schon. Aber irgendwann muß die Selbständigkeit halt funktionieren oder man muß sich eben wieder als Arbeitnehmer bewerben.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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