Ich bekomme weder Krankengeld noch Mutterschaftsgeld

5. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
schnute58
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Ich bekomme weder Krankengeld noch Mutterschaftsgeld

ich bin seit 22.11.2016, auf Grund von Problemen in meiner Firma, krank geschrieben und bekomme von meiner Krankenkasse Krankengeldzahlungen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde zuletzt am 21.11.2017 bis zum 08.12.2017 bescheinigt.
Nachdem ich zwischenzeitlich schwanger geworden bin, hat mir mein Frauenarzt ein Attest gem. § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ausgestellt. Demnach ist mir mit Wirkung ab 05.12.2017 ein individuelles Beschäftigungsverbot attestiert worden, da Leib oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Ich habe daraufhin das ärztliche Attest (Beschäftigungsverbot) meinem Arbeitgeber am 05.12.2017 (vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung) vorgelegt und Antrag auf Mutterschutzlohn gem. § 11 MuSchG gestellt. Eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe ich nicht mehr beantragt, da ich der Meinung war, dass das Beschäftigungsverbot die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt.
Daraufhin habe ich weder von meinem Arbeitgeber noch von der Krankenkasse Lohnzahlungen bzw. Krankengeld erhalten.
Mein Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass ich arbeitsunfähig bin. In diesem Fall würde kein Anspruch auf Mutterschaftslohn gem. § 11 MuSchG bestehen.
Meine Krankenkasse vertritt die Meinung, dass die Arbeitsunfähigkeit am 08.12.2017 endet (letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) und ab 05.12.2017 ein Beschäftigungsverbot besteht. Auf Grund dessen kann keine Zahlung von Krankengeld ab dem 05.12.2017 erfolgen. Die Krankengeldzahlungen wurden zum 04.12.2017 eingestellt.
Ich bekomme somit kein Geld mehr - weder von meinem Arbeitgeber noch von der Krankenkasse.
Was soll ich tun??
Ich brauche die finanzielle Unterstüzung, gerade im Hinblick auf unser erstes Kind, sehr dringend.
Soll ich mich wieder krank melden? Was habe ich falsch gemacht??
In Erwartung Ihrer geschätzten Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Schnute58

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25 Antworten
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#1
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Die Entgeltfortzahlung während der Zeit des Beschäftigungsverbotes richtet sich nach § 11 MuSchG .
Mutterschutz hat nichts mit Krankheit zu tun.
Dein AG muss Zahlen. Notfalls musst du das einklagen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Vielleicht berechnet der Arbeitgeber einfach nur den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen und kommt auf 0?
Da allerdings gikt
"Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.",
ist vermutlich ein Anspruch da.

Nach Lesen des Beitrags ist mir allerdings mal wieder bestätigt, warum Männer lieber eingestellt werden.
Die Frau hat seit über einem Jahr nichts für die Firma getan und "sich krank schreiben lassen auf Grund von Problemen in der Firma" Merke: sie sagt nicht, dass sie krank ist! Sie will auch nicht die Probleme beseitigen, das Krankengeld genügt ihr offenbar als Auskommen. Das wäre bald ausgelaufen und jetzt hat man die nächste Gekdquelle und zapft mal wieder den Arbeitgeber an, der wohl hoffte, nach sechs Wochen Lohnfortzahlung vor über einem Jahr durch zu sein.
Tja, er darf sich auf viel mehr einstellen. Und zwei Monate nach der Entbindung kann die stolze Mama erst mal ihren inzwischen angesammelten (natürlich bezahlten) Resturlaub nehmen.
Das ist alles ihr gutes Recht und ich will das auch nicht in Frage stellen.
Emanzipation wäre allerdings etwas anderes.

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von schnute58):
Meine Krankenkasse vertritt die Meinung, dass die Arbeitsunfähigkeit am 08.12.2017 endet (letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) und ab 05.12.2017 ein Beschäftigungsverbot besteht. Auf Grund dessen kann keine Zahlung von Krankengeld ab dem 05.12.2017 erfolgen. Die Krankengeldzahlungen wurden zum 04.12.2017 eingestellt.


Richtig so. Das Krankengeld ruht. Aber die Krankenkasse hat die bis zu 13,-/Tag Mutterschaftsgeld zu zahlen. Der Rest wird vom AG aufgestockt. Also erstmal bei der KK den Antrag stellen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dessteffal
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 72x hilfreich)

Hi,
Die 13€/Tag gelten aber erst ab den 6 Wochen vor Geburt. Davor ist der AG zuständig wegen dem Beschäftigungsverbot.

Ich würde mich umgehend ans Arbeitsgericht zur Klärung wenden (Anwalt müsste selbst bezahlt werden)

@quiddje: Und der braucht auch nicht groß zu jammern, da er das Geld ja erstattet bekommt. Klar hat er den Papierkram dafür zu erledigen. Aber Personal macht nunmal Arbeit.
Den Satz "Emanzipation wäre allerdings etwas anderes." find ich völlig überflüssig. Warum sollte die TE auf ihr Recht auf Lohnersatz verzichten? Und dann vom Kindsvater abhängig sein? Wäre das deine Lösung? Ich denke Gleichberechtigung gibt es beim Thema Schwangerschaft schlichtweg nicht, weil Männer es nicht werden. (In der Familienpolitik sieht das natürlich wieder anders aus!)

((Ich gehe natürlich davon aus, dass hier ein berechtigtes Beschäftigungsverbot ausgestellt wurde))

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

@ quiddje: was meinst Du, warum ich seit Jahren gerne ältere Frauen einstelle? So was kommt eben von so was. Allerdings hat hier der Arbeitgeber geschlampt. Jemand, der so lange arbeitsunfähig ist, offensichtlich mit negativer Zukunftsprognose, da sind doch längst arbeitsrechtliche Maßnahmen einzuleiten, beginnend mit MDK u.s.w. Man muss seinen Stall halt sauber halten.

Nun zum Fall: Es scheint sich hier um ein individuelles Beschäftigungsverbot zu handeln. Dies wird dann verhängt, wenn die werdende Mutter arbeitsfähig, also gesund ist und NUR die Schwangerschaft die Berufsausübung hindert. Wir haben hier also eine gesunde schwangere Mutter.

Nun zur Berechnung. Entscheidend für die Höhe des zu zahlenden Entgelts sind entweder die letzten drei Monate vor Ausspruch des Beschäftigungsverbots oder aber auch die letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Eine weitere Ausdehnung der Berechnungsgrundlage habe ich nicht gefunden. Vielleicht ist jemand anderes da findiger. In dieser Zeit hat die werdende Mutter nun mal kein Gehalt bekommen. Zwar kann sich der Arbeitgeber dieses Geld bei der Krankenkasse wieder holen, nur, wenn er an die Mutter nichts gezahlt hat, dann kann er sich auch nichts wieder holen. Das ist doch das Problem. Und, da die Frau gesund ist, gibt es auch kein Krankengeld.

Vielleicht sollte die werdende Mutter mal direkt bei der Krankenkasse nachfragen, ob Krankengeld in so Fällen einem Arbeitsentgelt gleichzustellen ist (wahrscheinlich nicht), und ob frühere Zeiträume vor Erkrankung zur Berechnung herangezogen werden können (wahrscheinlich auch nicht). Eben um einen Mißbrauch zu verhindern haben wir hier doch sehr klare Regelungen.

Im Prinzip hat die werdende Mutter doch sowohl der Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber eine Steilvorlage für jedwede Beendigung von Bezügen geboten, in der Zukunft. Das ist jetzt zwar ohne Relevanz, eben wegen Schwangerschaft. Aber auch nur jetzt. Denn selbst sehr arbeitnehmerfreundliche Richter werden die Kiste "ewig arbeitsunfähig, dann Spontanheilung, dann Beschäftigungsverbot, dann wieder arbeitsunfähig, als die Erkenntnis kam, dass kein Geld kommt" zu werten wissen. Wenn denn der Arzt den Zirkus mit macht. Und dem niemand die Ärztekammer auf den Hals schickt.

Wieso kann denn der glückliche werdende Vater nicht seinen Verpflichtungen nachkommen?

wirdwerden



1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von dessteffal):
Die 13€/Tag gelten aber erst ab den 6 Wochen vor Geburt. Davor ist der AG zuständig wegen dem Beschäftigungsverbot.


Ok, das ist natürlich richtig. Das Beschäftigungsverbot muss der alleinige Grund für den Ausfall der Arbeitsleistung sein; nur dann gibt es Mutterschutzlohn. Die Voraussetzung wird offenbar vom AG angezweifelt. Bedeutet hier, dass man gegen die Einstellung des Krankengelds doch Widerspruch einlegen müsste. Bringt einem aber nur vom 05.-08.12. weiter, da danach keine weitere AU vorliegt.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Die Einstellung des Krankengeldes erfolgte, weil die werdende Mutter genesen war. Keine AUB-Bescheinigung mehr vorgelegt wurde. Gegen was soll jetzt Widerspruch eingelegt werden? Gegen die eigene Entscheidung, keine AUB mehr vorzulegen oder wie?

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Lesen hilft.

Zitat (von schnute58):
Meine Krankenkasse vertritt die Meinung, dass die Arbeitsunfähigkeit am 08.12.2017 endet (letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) und ab 05.12.2017 ein Beschäftigungsverbot besteht. Auf Grund dessen kann keine Zahlung von Krankengeld ab dem 05.12.2017 erfolgen. Die Krankengeldzahlungen wurden zum 04.12.2017 eingestellt.


Zitat (von Tasti123):
Bringt einem aber nur vom 05.-08.12. weiter, da danach keine weitere AU vorliegt.



Ende vom Lied wird sein, dass nach dem 08.12. weder KK (fehlende AU) noch AG (bezweifelte Ausschließlichkeit des BV) zahlen.


-- Editiert von Tasti123 am 06.02.2018 10:03

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Seh ich auch so.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Die Diskussion um moralische Bedenken nutzt doch nichts. Keiner kennt die Umstände, es gibt auch genug faule Eier auf AG Seite, das löst ihr hier jeden Tag.
Hin oder her, der AG muss Zahlen. Ein Beschäftigungsverbot hat nicht mit Krankheit zu tun. Sie hat Anspruch auf Entgelt. Also einfach dem AG gegenüber schriftlich den Anspruch geltend machen, mit Fristsetzung, so zwei Wochen plus Postweg. Wenn er nicht zahlt, würde ich zum Gericht gehen. Das geht auch gut ohne Anwalt, hier zählen nur die Fakten. Die hast du beisammen. Viel Erfolg!

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Während eines indivuduellen Beschäftigungsverbots bekommt der AG sowohl die Lohn. als auch die Lohnnebenkosten voll erstattet. Für ihn also kein Kostenfaktor.
Erst im generellen Beschäftigungverbot bekommt er nicht mehr alles erstattet. In diesem Fall dürfte sich die Höhe aus dem Krankgeld vor der Schwangerschaft errechnen.

Allerdings muss Arzt begründen, warum er das iBV ausspricht und der AG hat das Recht beim Arzt zu erfragen, wie der Arbeitsplatz beschaffen sein muss, damit die Schwangere risikolos weiterarbeiten kann. Er hat dann die Möglichkeit den Arbeitsplaz so umgestalten, das gearbeitet werden kann.

Den krank ist die Schwangere ja nicht mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Problem ist doch neben dem individuellen Beschäftigungsverbot ein ganz anderes. Wenn ich das richtig nachgelesen habe, ist die Basis der Berechnung entweder das vom Arbeitegeber bezahlte Gehalt in den letzten drei Monaten oder aber das Gehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Also immer die Arbeitgeberleistung. Und hier ist nichts gezahlt worden seitens des Arbeitgebers.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Jawoll1701):
Hin oder her, der AG muss Zahlen.


Nö.

Zitat (von Jawoll1701):
Also einfach dem AG gegenüber schriftlich den Anspruch geltend machen


Welchen Anspruch?
Wo beantragt man denn Mutterschaftsgeld?
Als Tipp beim Arbeitgeber jedenfalls nicht.

Zitat (von Jawoll1701):
Wenn er nicht zahlt, würde ich zum Gericht gehen.


Damit dürfte man scheitern.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)


Zitat (von wirdwerden):
Entscheidend für die Höhe des zu zahlenden Entgelts sind entweder die letzten drei Monate vor Ausspruch des Beschäftigungsverbots oder aber auch die letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Eine weitere Ausdehnung der Berechnungsgrundlage habe ich nicht gefunden

Bei der Berechnung des Arbeitsentgeldes gilt für die Bestimmung der letzten 13 Wochen doch
"Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht."
Da steht nichts davon, dass diese Zeiten durch die Schwangerschaft begründet sein müssen. Es sollte also das letzte erzielte Arbeitsentgeld gelten. Krankengeld ist kein Arbeitsentgeld.

Zitat (von dessteffal):
Den Satz "Emanzipation wäre allerdings etwas anderes." find ich völlig überflüssig. Warum sollte die TE auf ihr Recht auf Lohnersatz verzichten? Und dann vom Kindsvater abhängig sein? Wäre das deine Lösung? Ich denke Gleichberechtigung gibt es beim Thema Schwangerschaft schlichtweg nicht, weil Männer es nicht werden. (In der Familienpolitik sieht das natürlich wieder anders aus!)
((Ich gehe natürlich davon aus, dass hier ein berechtigtes Beschäftigungsverbot ausgestellt wurde))
Das ist schön, dass du davon ausgehst.

Ich verstehe unter Emanzipation allerdings eher, dass die Frau ihr Leben selbst steuert und auch ihr Einkommen selbst erwirtschaftet.
Hier lese ich, dass eben so lange am Topf "Krankenkasse" gezapft wurde, bis (erstaunlicherweise ein paar Monate vor Ende des Krankengeldes, aber Schwangerschaft ist ja nicht so genau planbar) man meinte, einen anderen Topf anzapfen zu können und man offenbar plötzlich genesen war: "Eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe ich nicht mehr beantragt, da ich der Meinung war, dass das Beschäftigungsverbot die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt" klingt irgendwie so gar nicht danach, als ob man sich noch weiter mit seiner Genesung von der wie auch immer gearteten Krankheit " auf Grund von Problemen in meiner Firma" auseinandergesetzt hätte sondern eher nach "ich besorge mir ne Krankschreibung damit ich nicht zur Arbeit muss".

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

oje.. hier ist gerade doch ein bisschen Kuddelmuddel. Also:

Zitat:
hat mir mein Frauenarzt ein Attest gem. § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ausgestellt.

Das heißt er hat dir einfach nur die SS bescheinigt? Oder was soll der Bezug auf dem Mutterschutz §? Oder sind Sie schon 34 Wochen schwanger?
Zitat:
Demnach ist mir mit Wirkung ab 05.12.2017 ein individuelles Beschäftigungsverbot attestiert worden, da Leib oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

AU schlägt BV, da man für ein BV arbeitsfähig sein muss. Daher greift das BV ab dem Ablauf der AU.

I
Zitat:
ch habe daraufhin das ärztliche Attest (Beschäftigungsverbot) meinem Arbeitgeber am 05.12.2017 (vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung) vorgelegt und Antrag auf Mutterschutzlohn gem. § 11 MuSchG gestellt. Eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe ich nicht mehr beantragt, da ich der Meinung war, dass das Beschäftigungsverbot die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt.


Eine erneute AU wäre hier auch kontraproduktiv -> siehe oben.

Sie brauchen auch keine Lohnzahlungen beim AG mit irgendwelchen § abgeben. Das BV reicht vollkommen. Wie genau kommt ihr AG denn darauf, dass Sie noch AU sind?

Also:
1. Dem AG mitteilen, dass man ab dem 8.12 wieder arbeitsfähig wäre und somit das BV greift. Ist man das nicht, dann müsste eine AU ausgestellt werden bzw. hätte der Arzt gar kein BV ausstellen dürfen. Eventuell sonst eine Bescheinigung vom Arzt holen, ab wann man wieder gesund gewesen ist.
2. Dem AG eine Frist für die Zahlung des Lohns setzen.
3. Wenn der Lohn nicht kommt Klage einreichen.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
schnute58
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Mein Frauenarzt hat mir am 05.12.2017 folgendes Attest ausgestellt:

"Ärztliches Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Für Frau......, geb. am....., voraussichtlicher Entbindungstermin 05.06.2018,
spreche ich gem. § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz mit Wirkung vom 05.12.2017 ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, da Leib und Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis zum 24.04.2018.
Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf jede Tätigkeit.
Datum - Unterschrift Arzt"

Ich denke dass das Problem darin liegt, dass ich bis zum 08.12.2017 krankgeschrieben war.
Ab dem 09.12.2017 habe ich keine weitere Krankmeldung vom meinem Arzt bescheinigen lassen, weil ich der Meinung war, dass das Beschäftigungsverbot die Krankmeldung ersetzen würde,
Ich habe meinem Arbeitgeber (insolvente Firma) das Beschäftigungsverbot am 05.12.217 vorgelegt.
Am 05.12.2017 war ich aber noch krankgeschrieben (Krankmeldung bis 08.12.2017). Somit meint mein Arbeitgeber, dass ich Krank bin und somit das Beschäftigungsverbot nicht zieht.
Meine Krankenkasse vertritt die Auffassung, dass sie nur noch bis 08.12.2017 Krankengeld zahlen muss, weil über diesem Termin hinaus keine weitere Krankmeldung vorliegt.
Meine Krankenkasse verweist mich an meinen Arbeitgeber.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ist ja auch völlig richtig. Nur, der Arbeitgeber muss nur zahlen auf der Basis dessen, was in den letzten drei Monaten vor der Schwangerschaft oder eben den letzten drei Monaten während der Schwangerschaft verdient wurde.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Nicht ganz.. laut Gesetz geht es um die letzten drei abgerechneten Monate. Das heißt vor Eintritt ins Krankengeld.
Aber das viel größer Problem wird hier sein, dass das BV wahrscheinlich nicht korrekt ist. Ein BV zieht ja nur, wenn man nicht anderweitig krank ist. Das man nach einem Jahr krank mit Eintritt einer Schwangerschaft plötzlich wieder gesund ist, dass wird wohl jeder AG versuchen anzuzweifeln.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat (von schnute58):
Ich habe meinem Arbeitgeber (insolvente Firma) das Beschäftigungsverbot am 05.12.217 vorgelegt.


Naja, vielleicht liegt die Lösung dann aber auch in diesem Satz. Wenn die Firma insolvent ist könnte es auch sein, dass der AG gar keine Löhne mehr zahlen kann, unabhängig davon, ob das BV rechts ist oder nicht.

Alles in allem dürfte das eine blöde Situation sein. Denn mit einem BV kann frau sich ja noch nichtmal ne neue Stelle suchen

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Denn mit einem BV kann frau sich ja noch nichtmal ne neue Stelle suchen


Natürlich kann sie das, es ist ja ein individuelles, ganz speziell für die Firma ausgestellt, genauso wie die AU´en zuvor.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Nein, kann sie nicht. Ein BV in der Schwangerschaft, dass von Arzt ausgestellt wird ist generell auf Arbeit bezogen. Das wird ausgestellt, weil arbeiten an sich gefährlich für Mutter und/oder Kind wäre. Das heißt ein andere AG darf sie auch nicht beschäftigen.
Daher bekommt eine Frau mit dieser Form des BV auch kein ALG1, weil sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zur Verfügung steht.
Ein BV aufgrund eines nicht Mutterschutz konformen Arbeitsplatz ist etwas anderes.
Das muss der AG aussprechen und man kann natürlich in einem anderen Job arbeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Leider gibt es kein Ironiesmiley.... ;)

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Die habe ich an der Stelle tatsächlich nicht erkannt. liegt wahrscheinlich daran, dass in letzter Zeit so viel Quatsch über Beschäftigungsverbote erzählt würde, dass mich nichts mehr wundert.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Dann solltest du schnell bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Die Zahlen dann zumindest für 3 Monate. Wie es dann weitergeht, hängt vermutlich davon ab, ob die Firma die Insolvenz übersteht oder aufgelöst wird.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Nö, das Geld bekommt sie nicht.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

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