Industriebegleitendes Studium

10. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Ivba
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Industriebegleitendes Studium

Hallo liebe User,

ich habe ein paar Fragen die selber noch nicht lösen konnte.
Folgendes,

ich habe ein industriebegleitendes Studium hinter mir. In dem Studentenvertrag standen folgende Bedingungen:

1. Ich bin 3 Jahre nach meinem Studium verpflichtet für die Firma zu arbeiten.
2. Wenn ich kein Arbeitsverhältnis mit der Firma angehen möchte bin ich verpflichtet 30% der von der Firma gezahlten Leistungen zurück zu zahlen.
3. Wenn die Firma mir keinen Arbeitsvertrag anbietet dann bin ich zu nichts verpflichtet.

Die Firma hat mir nun einen Jahresvertrag angeboten und ich habe es angenommen.

Jetzt ist die Frage, bin ich nach diesem Jahr zu noch zwei weiteren Jahren verpflichtet?
Was passiert wenn ich nach einiger Zeit diesen Jahresvertrag kündige oder nach diesem EINEM Jahr nicht mehr in der Firma beschäftigt sein möchte, bin ich dann zu einer Rückzahlung verpflichtet?

Oder mache ich mir zu viele Sorgen und mit den neuen Vertrag verliert der Studentenvertrag sein Wirkung.

Gruß


-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Was passiert wenn ich nach einiger Zeit diesen Jahresvertrag kündige


Ist denn in dem befristeten AV überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen?

In Anbetracht der Höhe der Rückzahlungssumme, sollte man hier auf jeden Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu rate ziehen.
Eventuell ist die Rückzahlungsklausel oder Teile davon unwirksam.

Ich sehe in der jetzigen Situation folgende "Gerechtigkeitslücke": im Prinzip sind sie jetzt ein Jahr auf Verlängerung des befristeten AV angewiesen, wenn die Rückzahlungssumme zu hoch ist und sie diese nicht zahlen können. Deshalb wird es praktisch unmöglich, sich bei anderen AGs zu bewerben.

Ist die Rückzahlungsklausel gestaffelt?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ivba
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

1000kleinesachen, danke für die Reaktion auf meine Fragen.

Also zu der ersten Frage:

Ist denn in dem befristeten AV überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen?

Es ist ein "Standard Vertrag", also mit 3 Monaten Probezeit und gesetzlichen Kündigungsfristen, der Vertrag bedarf keiner Kündigung nach dem Ablauf, etc.

zu der zweiten Frage:

Ist die Rückzahlungsklausel gestaffelt?

Es heißt im Studentenvertrag:

„[color=blue]Rückerstattung der Vergütung.

Der Studierende verpflichtet sich zur Rückzahlung der 30% der vom Betrieb geleisteten Zahlung, wenn das anschließende Arbeitsverhältnis von ihm vor Ablauf von 3 Jahren nach Ende des Studiums* oder sogar schon vor Beendigung des Studiums** gekündigt wird, ohne dass er hierfür einen wichtigen Grund hat.

Wird dieses Vertragsverhältnis vom Betrieb während der Probezeit aufgelöst oder wird im Anschluss an dieses kein der Ausbildung entsprechendes Arbeitsverhältnis angeboten, ist der Studierende zur Rückerstattung nicht verpflichtet.[/color]"

*Also für meine Verständnisse hat die Firma mir einen (an das Studium anschließenden) Jahresvertrag angeboten der nach dem Ablauf keiner Kündigung bedarf, also ich glaube ich bin damit nach diesem Jahr aus dem Schneider, oder irre ich mich?

**War nicht der Fall.


-----------------
""

-- Editiert am 12.09.2010 15:50

-- Editiert am 12.09.2010 15:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12319.09.2010 14:10:30
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 882x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ivba
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh wow, Max du bist ja echt schnell.

Ja als ich den Studentenvertrag angenommen habe erschien mir das als eine GUTE Idee, als eine Chance mein Masterstudium zu machen, aber nach dem Studium in den anschließenden Arbeitsvertragsverhandlungen, sah es nicht mehr so "GUT" aus.

Vor Allem wenn man als Ingenieur (Master mit einem abgeschlossener Ausbildung und 2 Jahre in der Firma tätig) angestellt wird und als Techniker bezahlt wird.

Ich kann den jungen Leuten die ein industriebegleitendes Studium machen wollen nur empfehlen „klärt alles schriftlich, auch die Sachen nach dem Studium betreffend".

Leider gibt es keinen gesetzlichen Schutz für Absolventen, was das Verdienst angeht und so ein Studentenvertrag sieht es auch nicht vor.

Danke Max


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
leoTine
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Also für meine Verständnisse hat die Firma mir einen (an das Studium anschließenden) Jahresvertrag angeboten der nach dem Ablauf keiner Kündigung bedarf, also ich glaube ich bin damit nach diesem Jahr aus dem Schneider, oder irre ich mich?

Dem widerspricht aber der Punkt 1 aus dem Eingangsposting
quote:
1. Ich bin 3 Jahre nach meinem Studium verpflichtet für die Firma zu arbeiten.


Eine Gerechtigkeitslücke sehe ich in dieser Abmachung übrigens nicht - mit der Studienfinanzierung hat der TE im Prinzip ein Darlehen bekommen, dessen Bedingungen er vorher kannte. Und dass mein Arbeitgeber mir kein Geld leiht, wenn ich ihn gerade verlassen will, ist auch irgendwo nachvollziehbar.
Und wie du selbst schon schreibst: Vertragsverhandlungen führt man vorher, dann muss man sich nicht nachher über die schlechte Bezahlung beklagen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12319.09.2010 14:10:30
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 882x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Eine Gerechtigkeitslücke sehe ich in dieser Abmachung übrigens nicht - mit der Studienfinanzierung hat der TE im Prinzip ein Darlehen bekommen, dessen Bedingungen er vorher kannte.


@leoTine

Wenn dem AN ein 3jahresvertrag oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten worden wäre, dann hätte ich da ebenfalls keine Gerechtigkeitslüke entdeckt. In dem ersten Beitrag waren die Bedingungen aber etwas anders formuliert und da habe ich in dem 1jahresvertrag und der Ungewissheit ob verlängert wird (und man wegen der Rückzahlungsklausel bleiben muss) oder nicht, ein Problem gesehen.

Nach dem wörtlichen Zitat der Rückzahlungsklausel sehe ich das nun auch so, dass nach dem Jahresvertrag der AN die Bedingungen erfüllt hat und "aus dem Schneider" ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ivba
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute,

danke für die Posts.

@leoTine

Ja das stimmt, bei dem ersten Eingangsposting im 1. Punkt habe ich mich wohl etwas unpräzise ausgedrückt. Wahrscheinlich sind deswegen auch die Fragen entstanden.

@all

Es stimmt schon das man sich nicht beschweren sollte nach dem man ein Vertrag unterschrieben hat. Aber, während meiner Studiumzeit bekam die Firma einen neuen Chef und die mündlichen Abmachungen sind damit nichtig geworden, die ich mit ihm abgemacht habe. Heut zu Tage ist man doch froh wenn man die Chance bekommt etwas zu erreichen und dann unterschreibt man solche Verträge. Aber so schlimm ist es nicht, für mich bedeutet dieses eine Jahr mehr Erfahrung.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.534 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen