Hi,
Ich bin 20 Jahre alt mach eine Ausbildung als IT-Systemelektroniker und bin im 3 Ausbildungsjahr seid August 08. Die Firma in der ich gearbeitet habe hat im September Insolvenz angemeldet, dementsprechend haben wir ein Insolvenzberater bekommen. Für September, Oktober und November haben wir vom Arbeitsamt Geld bekommen. Dezember wurde normal bezahlt. Nun hab ich anfang Februar die Kündigung erhalten und 2-3 Tage da drauf die Freistellung zum 29. Februar. Ich habe allerdings kein Geld für Januar und Februar erhalten und es ist März! Das heißt ich hab seid Dezember kein Gehalt mehr bekommen. Wenn ich beim Insolvenzberater anrufe sagt er mir nur das die Gläubiger nicht zahlen würden BLABLA.. aber das kann doch nicht sein oder ? Ich bin echt mächtig Sauer..was kann ich machen das ich endlich meine Gehälter bekomme ? Muss der Arbeitgeber( Insolvenzberater) mir mein Februar Gehalt auch zahlen (wurde ja nur Freigestellt) ?
Brauche HILFE
Insolvenz, Kündigung, Freistellung in der Ausbildung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?

Melde dich beim Arbeitsamt. Die zahlen m. W. in solchen Fällen auch Insolvenzgeld.
Soweit ich weiß bekommt man das Insolvenzgeld nur drei Monate und das hatte er ja schon von September bis November.
Das finde ich allerdings merkwürdig. Ich kenne das so, dass das Insolvenzgeld ausgezahlt wird und danach gibt es dann ALG I, aber der TE erhielt ja wieder Gehalt…
Ich würde mal ganz schnell zum Arbeitsamt und mich da beraten lassen. Wenn du kein Einkommen hast, steht dir da bestimmt irgendwas zu, aber halt kein Insolvenzgeld.
Poste deinen Beitrag doch auch noch mal im Sozialrechtforum.
-- Editiert von oha am 19.03.2008 13:34:14
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ALG 1 bekomme ich ab dem 1.4
@manulito
du solltest dringend zum anwalt, arbeitsrecht. da stimmt eindeutig was nicht. insolvenzausfallgeld von der arb.agentur und dann in der gleichen firma gehalt? danach nix mehr?
meiner ansicht nach hat der insoverwalter die firma weiter geführt (Führen lassen) und dennoch gab es insoausfallgel?jetzt ist mangels masse doch die insolvenz eröffnet?
das widerspricht sich doch.
sunbee
Zumindest ab dem 01.03.2008 müsstest du aufgrund der Freistellung von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld bekommen im Sinne der Gleichwohlgewährung, es sei denn du hättest die Voraussetzungen für ALG nicht erfüllt.
Wenn du im Januar und Februar gearbeitet hast, dann sind diese Monate vom Insolvenzverwalter eigentlich auch ganz normal zu zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Hier könnte dann aber der Insolvenzverwalter persönlich in der Haftung sein.
also ich hab gesern die AG angerufen und die sagten mir ich solle doch mal eine schriftliche mahnung an den Insolvenzverwalter schicken.. bringen tut DAS bestimmt nix! Sie hat mir halt auch gesagt das sie nur 3 Monate zahlen würde, was sie ja schon getan haben. Nun heißt es glaub ich echt abwarten .. so langsam wirds eng mitm Geld. Jemand vielleicht noch ne ahnung wie ich vorgehen kann? Anwalt ist zu teuer!
@manulito
@eidechse bringt es doch auf den punkt mit seinem/ ihrem letzten satz und deshalb: ab zum anwalt.
die arb.agentur ist nicht zuständig, wenn du gearbeitet hast. insoausfallgeld gibt es nur für 3 monate.
einen anwalt kann sich jeder leisten, dafür gibt es beratungshilfe und prozesskostenhilfe(pkh).
um einen beratungshilfeschein zu bekommen, mußt du zum amtsgericht. einkommens und ausgabennachweise, kontoauszüge und perso nicht vergessen. mit diesem schein kannst du zu einem anwalt deiner wahl, es sollte einer f. arb.recht sein.
wenn ein prozess geführt wird, beantragt er pkh.
sunbee
Und noch mal, wenn du ab dem 29.02.2008 von der Arbeit freigestellt warst, dann hättest du mit diesem Schreiben zur Arbeitsagentur gehen können und hättest ALG bekommen. Ich weiß ja nicht, was du alles bei der Arbeitsagentur abgegeben hast und was du konkret beantragt hast. Vielleicht war der Antrag ja schon dabei. Wenn nicht, dann geh wenigestens am Dienstag zur Agentur und stelle einen Antrag auf ALG ab sofort. Die Agentur muss im Sinne der Gleichwohlgewährung zahlen. (s. § 143 Abs. 3 SGB III )
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