Insolvenzantrag des Arbeitgebers...

24. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Aeon
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)
Insolvenzantrag des Arbeitgebers...

Hallo zusammen,

bin was Insolvenzverfahren angeht nicht besonders form, daher würde mich folgendes interessieren...

ein Arbeitgeber stellt wegen schlechter Unternehmenszahlen Anfang Januar einen Insolvenzantrag. Zu diesem Zeitpunkt schuldet der Arbeitgeber den Angestellten noch den Grundlohn von Januar und die bis dahin noch nicht bezahlten Überstunden.

nun hat der Insolvenzverwalter den Angestellten eine Forderungsanmeldung zukommen lassen in die nun der ausstehende Überstundenbetrag (ca. 1500 Euro + Zinsen) eingetragen werden sollen. (Wie berechnet man den Zins auf einen Geldbetrag der ja über die Zeit hinweg entstanden ist und nicht von beginn an eine konkrete summe war? oder darf man hier keinen Zins verlangen?)

Wie seht die Chance überhaupt etwas von dem Geld zu sehen? Welche Rangordnung im Insolvenzverfahren haben Angestellte eigentlich? Gehören sie zu den Gläubigern die vorrangig bedient werden oder bekommen sie im Regelfall nur das was nach Auszahlung der anderen Gläubiger übrig bleibt?

Würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Gruß aeon

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
nun hat der Insolvenzverwalter den Angestellten eine Forderungsanmeldung zukommen lassen in die nun der ausstehende Überstundenbetrag (ca. 1500 Euro + Zinsen) eingetragen werden sollen. (Wie berechnet man den Zins auf einen Geldbetrag der ja über die Zeit hinweg entstanden ist und nicht von beginn an eine konkrete summe war? oder darf man hier keinen Zins verlangen?)


Wenn Sie Ihr Konto bei der Bank überziehen müssen, können Sie die entstandenen Zinsen geltend machen.


Zitat:
Wie seht die Chance überhaupt etwas von dem Geld zu sehen? Welche Rangordnung im Insolvenzverfahren haben Angestellte eigentlich? Gehören sie zu den Gläubigern die vorrangig bedient werden oder bekommen sie im Regelfall nur das was nach Auszahlung der anderen Gläubiger übrig bleibt?


Nimmt der IV Ihre Arbeitsleistung in Anspruch?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Aeon):
(Wie berechnet man den Zins auf einen Geldbetrag der ja über die Zeit hinweg entstanden ist und nicht von beginn an eine konkrete summe war? oder darf man hier keinen Zins verlangen?)


Zinsen kommen im Regelfall nur als Verzugszinsen in Betracht. Oder es müsste schon eine gesonderte Regelung, wie z.B. bei Darlehen geben, dass etwas zu verzinsen ist. Ich gehe mal nicht davon aus, dass im Arbeitsvertrag irgendwas zur Verzinsung von Überstunden geregelt ist, sodass man nur beim Verzug bleibt.

Verzug erfordert, dass eine Forderung zunächst einmal fällig ist. Da stellt sich dann die Frage, was im Hinblick auf die Überstunden im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt ist oder in Ermangelung einer Regelung, wie es bisher gehandhabt wurde. Da es diesbezüglich mannigfache Regelungsmöglichkeiten gibt, müsste man schon etwas genauer wissen, welche Regelung es gibt.

Zitat (von Aeon):
Wie seht die Chance überhaupt etwas von dem Geld zu sehen? Welche Rangordnung im Insolvenzverfahren haben Angestellte eigentlich? Gehören sie zu den Gläubigern die vorrangig bedient werden oder bekommen sie im Regelfall nur das was nach Auszahlung der anderen Gläubiger übrig bleibt?


Alle Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung sind reine Insolvenzforderungen, die im gleichen Rang befriedigt werden. Die Vorzugsrechte für Insolvenzforderungen bestimmter Gläubiger sind mit der InsO im Jahr 1999 abgeschafft worden.

Insolvenzforderungen werden erfahrungsgemäß regelmäßig lediglich mit einer Quote berücksichtigt, die dann auch meist lediglich unter der 10%-Marke bleibt. Eine pauschale Antwort kann man aber nicht geben. Weil letzten Endes die Quotenaussichten vom einzelnen Insolvenzverfahren abhängen. Eine Anmeldung der Forderung innerhalb der Anmeldefrist kostet aber nichts, wenn man es selbst macht und nicht zum RA läuft. Daher sollte man anmelden.

Zitat (von hamburger-1910):
Nimmt der IV Ihre Arbeitsleistung in Anspruch?


Was diese Frage im Zusammenhang mit Überstunden bringen soll, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, erschließt sich mir nicht. Selbst wenn im Insolvenzeröffnungsverfahren der vorläufige IV die Arbeitsleitung der AN in Anspruch nimmt, ändert dies nichts an der Qualifizierung als Insolvenzforderung, solange es kein sog. starker vorläufiger IV ist. Ob die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird, ist eigentlich nur für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung von Belang, wenn es ein masseunzulängliches Verfahren ist und es um die Bewertung geht, ob es sich um Neu- oder Altmasseverbindlichkeiten handelt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Aeon
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

@ Eidechse und Hamburger

vielen Dank für die schnellen Antworten. So habe ich immerhin schon einmal eine Ahnung was mich erwartet. Zinsen werden zwar nicht aufgeschlagen werden können aber immerhin weiß ich nun das der AN nicht nur die übrig gebliebenen Reste bekommt.

Thx euch beiden

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