Hallo,
nehmen wir an in einem Arbeitsvertrag
(Minijob) steht:
Der Arbeitnehmer erhält monatlich einen pauschalierten Lohn von 396 €.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 33 Stunden im Monat bei einem Stundenverdienst von 12,00 €. Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen.
Es ist ein Arbeitszeitkonto vereinbart.
Ich bedanke mich im Voraus für die Einschätzungen.
Mary Jane
Ist das Arbeit auf Abruf
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Arbeit auf Abruf ist das flexibelste Arbeitszeitmodell, aber mit Nachteilen für den AN.
Arbeit auf Abruf gehört zu den Teilzeitmodellen und ist in § 12 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfg) geregelt:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Aber: Wie ist der Abruf denn bei dir definiert, also wie schnell sollst du springen, wenn der Chef Bedarf hat? Ist das im AV geregelt und wenn ja, wie genau.
Ich meine, ja.ZitatIst das Arbeit auf Abruf :
Wann der jeweilige Arbeitstag beginnt und endet, entscheidet der AG nach betrieblichen Erfordernissen.
Er muss aber die gesetzl. geregelte Arbeitszeit pro Arbeitstag beachten.
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Hallo,
und erst mal danke!
Zum Abruf ist nichts vereinbart. Bisher gab es so eine Art Dienstplan. Jetzt soll innerhalb von 4 Tagen abgerufen werden. D. h. ja, dass meine Frei-geplanten-Tag in dem Sinne gar nicht frei sind, sondern trotzdem ein Abruf drohen kann. Oder?
Mary Jane
Der Vertrag ist aber so formuliert.ZitatZum Abruf ist nichts vereinbart. :
Ja.Zitatdass meine Frei-geplanten-Tag in dem Sinne gar nicht frei sind, sondern trotzdem ein Abruf drohen kann. :
Zum Abruf ist nichts vereinbart. Bisher gab es so eine Art Dienstplan. Jetzt soll innerhalb von 4 Tagen abgerufen werden. D. h. ja, dass meine Frei-geplanten-Tag in dem Sinne gar nicht frei sind, sondern trotzdem ein Abruf drohen kann. Oder?
Kann sein: Der AG hat eine Akündigungsfrist von 4 Tagen, die hier eingehalten ist.
Allerdings ist gesetzlich vorgeschrieben, dass im Vertrag eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und tägl. Arbeitszeit festgelegt sein muss. Lies auch hier mal durch:
https://www.hensche.de/Arbeit_Abruf_Arbeit_auf_Abruf_Abrufarbeit.html#tocitem3
Nun sind Arbeitgeber keine Götter und man darf auch mit Neuregelungen als Arbeitnehmer nicht einverstanden sein. So eine Wischi-Waschi-Regelung, nach der ein AN den ganzen Monat über einfach innerhalb von 4 Tagenauf Abruf zu springen hat, halte ich für rechtswidrig. Arbeitnehmer haben nämlich das Recht auf eine planbare Freizeit, das ist nicht mehr gegeben. Wenn es bisher einen DP gab, dann sagen Sie und ggfs. auch Ihre KollegInnen eben, dass Sie mit der Neuregelung nicht einverstanden sind .
Hallo,
auf die Höchst- bzw. Mindestdauer der Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf bin ich auch schon gestossen und da das im Vertrag fehlt, habe ich so meine Zweifel ob das wirklich eine Arbeit auf Abruf ist.
Im Netz habe ich schon vieles gelesen, aber eindeutig auf diesen Fall passte es so nicht.
Auf den Einwand, dann hätte man ja nie wirklich frei, kam die Antwort, wenn man frei braucht muss man Urlaub nehmen.
Mary Jane
Es ist gelinde gesagt unverschämt vom Arbeitgeber, bei 33 Monatsstunden andauernde Abrufbarkeit zu erwarten. Und das mit dem Urlaub ist natürlich auch Quatsch. Gibt es eine Personalvertretung oder einen Betriebsrat? Für das Gebahren des Arbeitgebers fehlt hier jede Rechtsgrundlage.
Der TE arbeitet doch nur ganze 33 Std. pro Monat.Zitatnach der ein AN den ganzen Monat über einfach innerhalb von 4 Tagenauf Abruf zu springen hat, halte ich für rechtswidrig :
Bisher hat der AG eine andere betriebliche Übung mit festen Dienstplänen genutzt.
Das darf er jetzt wohl auch aus betrieblichen Erfordernissen ändern. Bisher wars nicht erforderlich.
Wer nur 33 Stunden im Monat arbeitet, hat doch wirklich die meiste Zeit frei. Die übliche VZ-Arbeit ist jeden Tag und immer 8 Std.ZitatAuf den Einwand, dann hätte man ja nie wirklich frei, :
Frage: Wie hast du bisher gearbeitet? Wie waren die Arbeitstage und -Std. denn verteilt?
Und wie hat euer AG euch das mitgeteilt mit den 4 Tagen?
ZitatEs ist gelinde gesagt unverschämt vom Arbeitgeber, bei 33 Monatsstunden andauernde Abrufbarkeit zu erwarten. Und das mit dem Urlaub ist natürlich auch Quatsch. Gibt es eine Personalvertretung oder einen Betriebsrat? Für das Gebahren des Arbeitgebers fehlt hier jede Rechtsgrundlage. :
Hallo,
nun als das mit dem Urlaub gesagt wurde, ist mir gelinde gesagt "der Hut hoch gegangen". Ich wollte erst mal recherchieren, bevor was geäußert wird. Natürlich gibt es keinen Betriebsrat o. ä., sind 5 oder 8 Angestellte.
Dieser Job befindet sich noch in der Probezeit und die wird wohl nicht bestanden (von Seiten des AG).
Danke an alle
Mary Jane
-- Editiert von Mary Jane123 am 12.06.2019 15:24
Wer nur 33 Stunden im Monat arbeitet, hat doch wirklich die meiste Zeit frei. Die übliche VZ-Arbeit ist jeden Tag und immer 8 Std.ZitatAuf den Einwand, dann hätte man ja nie wirklich frei, :
Hallo,
wenn ich z. B. laut Plan 14 Tage frei habe und dann z. B. was außerhalb meines Wohnortes machen möchte, aber trotzdem damit rechnen muss, innerhalb von 4 Tagen arbeiten zu müssen, habe ich nicht frei, ich habe vielleicht frei.
Gearbeitet wurde bisher 1x in der Woche, 1 Krankenvertretung 5 Tage, 1 Urlaubsvertretung 4 am Stück.
Mary Jane
Ja, das stimmt. Die Frage ist doch, ob der AG das darf oder nicht.Zitathabe ich nicht frei, ich habe vielleicht frei. :
Ich meine, er darf das.
Das ist ein lausiger Arbeitsvertrag, aber nicht Arbeit auf Abruf.
Wohl ist pauschal eine Anzahl von Arbeitsstunden vereinbart, die die Firma abrufen kann, aber es ist nichts gesagt über deren Verteilung.
Arbeit auf Abruf würde eine Unter- und eine Obergrenze zwingend vorschreiben.
Hier hat lediglich der AG seine Methode geändert, mit der er Einsätze wissen lässt - aber deutlich zum Nachteil der AN. Ein Einsatzplan bietet immerhin die Sicherheit zu wissen, wann man dran ist und wann nicht - ohne Einsatzplan wird zugemutet, den ganzen Monat über ständig Standby stehen zu sollen.
Ihr solltet euch zusammentun und mit dem AG über eine vernünftige Ankündigung reden - oder auch Mal verweigern und dann vor Gericht gehen, wenn die Abmahnung oder gar Kündigung kommt.
Zitat:Dieser Job befindet sich noch in der Probezeit und die wird wohl nicht bestanden (von Seiten des AG).
Das ist die richtige Einstellung. Wenn es schon so los geht, dann ist von so einem AG nichts gutes zu erwarten.
Zitat:Zitat:Dieser Job befindet sich noch in der Probezeit und die wird wohl nicht bestanden (von Seiten des AG).
Das ist die richtige Einstellung. Wenn es schon so los geht, dann ist von so einem AG nichts gutes zu erwarten.
Ja so ist es.
Ich möchte allen ganz herzlich für die Einschätzungen danken.
Mary Jane
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