Liebes Forum,
ich arbeite seit 2 Jahren in einem tarifgebundenen Unternehmen (IG Metall Hamburg) mit 35 Stunden in einer 5 Tage Woche.
Ich habe zum 30.09. gekündigt. Mit einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte, habe ich damit Anspruch mindestens auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.
Ohne tarifvertragliche Regelung hätte ich laut Gesetz auch Anspruch auf den vollen im Vertrag festgelegten Urlaub, das sind bei mir 30 Tage.
Nun habe ich folgende Passage im Tarifvertrag gefunden.
3. Wartezeit
Der volle tarifliche Urlaubsanspruch wird erstmals nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
25
4. Teilurlaub
4.1 Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Beschäftigte
1. für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichter- füllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
2. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
3. wenn er nach erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Ist 4.1.3 eine gültige pro rata temporis Klausel?
Wenn ja, habe ich damit nur Anspruch auf 9/12*30=22.5=23 Tage? Oder auf 24 Mindesturlaub? Oder ist der Mindesturlaub nur 20 Tage, weil ich nur eine 5 Tage Woche habe?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Matthias
Ist das eine "pro rata temporis" Klausel ?
3. August 2016
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Frage vom 3. August 2016 | 15:48
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist das eine "pro rata temporis" Klausel ?
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#1
Antwort vom 3. August 2016 | 16:26
Von
Status: Weiser (17378 Beiträge, 6471x hilfreich)
Bei einer 5-Tagewoche beträgt der Mindesturlaub 20 Tage (weil das BUrlG auf Werktage abstellt).
M.E. hast du Anspruch auf die 20 Tage + Anteil aus den 10 Tagen aus dem AV/TV.
#2
Antwort vom 4. August 2016 | 08:49
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort. Allerdings sehe ich nicht aus welchen Textstellen in Gesetz und Vertrag "Anspruch auf die 20 Tage + Anteil aus den 10 Tagen aus dem AV/TV" hervorgehen sollte.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. August 2016 | 09:29
Von
Status: Weiser (17378 Beiträge, 6471x hilfreich)
Die Ansprüche nach BUrlG sind Mindestansprüche und die kann dir keiner nehmen; folglich kann sich die Passage nur auf den Mehranspruch über das Minimum hinaus = 10 Tage beziehen, schätze ich.
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