Hallo liebes Forum,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Meine Freundin Betreibt ein Café welches wegen Corona zur Zeit geschlossen ist und jetzt hat sie sich einen Job (Brötchen ausliefern) Gesucht um nebenbei etwas zu verdienen.
Meine Frage ist nun ob dieser "Arbeitsvertrag" Rechtens ist bzw. ob dies Überhaupt ein Arbeitsvertrag ist.
Hier beginnt der Vertrag
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Zitat:
VERTRAG
Zwischen
Morgengold Frühstücksdienste
Mustername
(nachfolgend Auftraggeber genannt)
und
Frau
Mustername
(nachfolgend Auftragnehmer genannt)
Präambel
Der Auftraggeber betreibt einen Frühstücksdienst nach dem Morgengold Frühstückdienst-System. Im
Rahmen des Morgengold Frühstücksdienstes werden Backwaren auf Bestellung der Kunden morgens
ausgeliefert.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Auftragnehmer übernimmt eigenverantwortlich für den Auftraggeber die Auslieferung der vom
Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse in der Vertragstour, die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag näher
bestimmt ist.
1.2 Der Auftragnehmer ist für die Kommissionierung und Auslieferung der von dem Auftraggeber
vertriebenen Erzeugnisse an die Kunden eigenverantwortlich. Aufgrund der Kundenbestellungen hat der
Auftragnehmer sicher zu stellen, dass die von dem Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse werktags
(Montag bis Freitag) bis spätestens 07:00 Uhr und an Wochenenden (Samstags,Sonntags und an
Feiertagen, an denen der Auftraggeber liefert) bis spätestens 08:30 Uhr bei den Kunden ausgeliefert
werden. Sollte von der Vertragsbäckerei die Ware nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so
verschiebt sich der Auslieferzeitpunkt entsprechend.
1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Auslieferung Mitarbeiter/Subauftragnehmer einzusetzen. Der
Auftraggeber wird durch eine Vertragsvereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dessen
Mitarbeiter und/oder Subauftragnehmer nicht mitverpflichtet. Der Auftragnehmer hat auch nicht das
Recht, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten und/oder im Namen des Auftraggebers
aufzutreten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und/oder Subauftragnehmer,
die er bei der Auslieferung einsetzt, hinreichend qualifiziert und von ihm geschult sind. Darüber hinaus
wird der Auftragnehmer seine Mitarbeiter und/oder Subauftragnehmer auf die einschlägigen Vorschriften
des Lebensmittelgesetzes hinweisen.
1.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Aufstellungen der Kundenbestellungen für das
Vertragsgebiet jeweils am Tag der Auslieferung in der Vertragsbäckerei oder am Vortag über die
Homepage des Auftraggebers zur Verfügung.
2. Darstellung des Auftrags
2.1 Dem Auftragnehmer bzw. den von ihm benannten Mitarbeitern oder Subauftragnehmern wird vom
Auftraggeber oder einem von diesem benannten Dritten bei Vertragsbeginn der Auftrag dargestellt.
2.2 Die Darstellung beginnt am 27.11.2020 und dauert längstens bis zum 28.11.2020.
2.3 Der Auftragnehmer bzw. der von ihm benannte Mitarbeiter oder Subauftragnehmer wird für die
Teilnahme an der Darstellung zu der vom Auftraggeber benannten Vertragsbäckerei kommen, in der die
Darstellung stattfindet.
3 Verhinderung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet einen Mitarbeiter bzw. Subauftragnehmer als Ansprechpartner für den
Auftraggeber zu benennen, so dass die regelmäßige und rechtzeitige Belieferung der Kunden
gewährleistet bleibt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die vollständige Anschrift und die
Telefonnummer seines Subunternehmers bzw. seines Mitarbeiters mitteilen und ihn unverzüglich über
Änderungen der Wohnanschriften bzw. Telefonnummern des Subunternehmers bzw. des zuständigen
Mitarbeiters unterrichten.
4 Vergütung
4.1 Der Auftragnehmer enthält als Entgelt für Waren, die an Privathaushalte ausgeliefert werden, eine
Vergütung von 0,14 EUR pro Gebäckstück und Tag.
4.2 Für jeden gefahrenen Kilometer, der für die Erfüllung des Auftrags erforderlich war, erhält der
Auftragnehmer 0,13 EUR.
Die anrechenbaren Kilometer werden ab der Vertragsbäckerei berechnet und enden in der Wohnstraße
des Auftragnehmers jedoch maximal 5 Kilometer ab dem letzten Kunden.
4.3 Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird auf die Vergütung hinzugerechnet, wenn der Auftragnehmer
mehrwertsteuerpflichtig ist. Ist der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne des. § 19 Absatz 1
Umsatzsteuergesetz, wird die Mehrwertsteuer erst hinzugerechnet und an ihn ausgezahlt, wenn er dem
Auftraggeber eine Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamts übergibt, dass er auf die Befreiung
von § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz verbindlich verzichtet hat und mehrwertsteuerpflichtig ist. Die
vorstehende Regelung gilt entsprechend nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der
Mehrwertsteuerpflicht des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber monatlich eine Abrechnung erstellen und dem Auftraggeber
eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer, soweit dies nach den gesetzlichen
Vorschriften anfällt, und den nach § 14 Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben stellen. Die Zahlung
der Vergütung ist 14 Werktage nach Rechnungserhalt fällig.
5. Dauer des Vertrages
Der Vertrag beginnt am 27.11.2020. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von
jeder Vertragspartei mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung
dieses Vertrages muss schriftlich erfolgen. Eine ordentliche Kündigung zum 31.12. eines Jahres wird
ausgeschlossen.
6. Vertragsstrafe
6.1 Bei schuldhaften Verstößen des Auftragnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen,
insbesondere bei
– Unterlassen der Leistungserbringung, oder
– einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Auftragnehmer,
ist er verpflichtet, eine vom Auftraggeber nach billigem Ermessen fest zu setzende, im Streitfall vom
zuständigen Gericht zu überprüfende angemessene Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen. Das
Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber diesen Vertrag fristlos aus einem wichtigen Grund kündigt, den der
Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat.
6.2 Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass eine Vertragsstrafe für jeden Tag der schuldhaft
unterlassenen Leistungserbringung in Höhe von Euro 40,00 (in Worten: vierzig Euro) als in der Regel
angemessen anzusehen ist. Für den Fall einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den
Auftragnehmer oder einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den Auftraggeber aus einem
wichtigen Grund, den der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, gehen die Vertragsparteien davon
aus, dass eine Vertragsstrafe für jeden Tag bis zum Zeitpunkt, zu welchem eine ordentliche Kündigung
gemäß Ziff. 5 dieses Vertrages wirksam geworden wäre, in Höhe von Euro 40,00 (in Worten: vierzig
Euro) maximal jedoch für 27 Tage(27 Tage x 40,00 € = 1.080 €) als in der Regel angemessen
anzusehen ist. Diese vorgenannten Beträge gelten bei der Festsetzung der Vertragsstrafe durch den
Auftraggeber nur als Richtschnur. Bei der Festsetzung der Vertragsstrafe hat der Auftraggeber die
Schwere der Pflichtverletzungen des Auftragnehmers im Einzelfall zu berücksichtigen. Die gerichtliche
Überprüfung der vom Auftraggeber festgesetzten Vertragsstrafe im Streitfall gem. den vorstehenden
Regelungen bleibt möglich
6.3 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass dem Auftraggeber durch schuldhafte Verstöße gegen die
vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftragnehmer im erheblichen Umfang Nachteile entstehen
(Umsatzausfall etc.). Durch die hier vereinbarte Vertragsstrafe soll im Interesse der Leistungserbringung
durch den Auftraggeber gegenüber seinen Kunden unter dem Namen „Morgengold Frühstücksdienste"
sichergestellt werden, dass die Leistungserbringung stets gewährleistet und vom Auftragnehmer nicht
durch ein vertragswidriges Verhalten gefährdet wird. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt ausdrücklich vorbehalten. Auf die Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers wird eine vom Auftragnehmer gem. den vorstehenden Regelungen zu zahlende
Vertragsstrafe angerechnet.
7. Geheimhaltungspflicht/Wettbewerbsverbot
7.1 Der Auftragnehmer ist während der Vertragsdauer nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche
Einwilligung des Auftraggebers für ein Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar, selbständig
oder unselbständig, auf eigene oder fremde Rechnung tätig zu werden.
7.2 Der Auftragnehmer darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – insbesondere Kundenlisten des
Auftraggebers, die ihm während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind
oder bekannt werden - ohne Einwilligung (§183 BGB) vom Auftraggeber weder verwerten, noch Dritten
mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages. Der Auftragnehmer wird diese
Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen Mitarbeiter und/oder Subunternehmern auferlegen.
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere alle
persönlichen Kundendaten sowie Kundenlisten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht strikt geheim zu
halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird angemessene, organisatorische und technische
Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen aufrechterhalten und
verpflichtet sich, vertrauliche Informationen angemessen nach dem aktuellen Stand der Technik zu
schützen. Der Auftragnehmer wird von ihm beauftragte Dritte entsprechend zur Verschwiegenheit
verpflichten.
Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt zeitlich unbeschränkt, also auch über die Vertragsbeendigung hinaus.
Soweit der Auftragnehmer vertrauliche Daten, insbesondere Kundendaten, verarbeitet hat, sichert er zu,
diese sofort zu löschen, wenn er sie nicht mehr zur Erfüllung seines Auftrages oder zu
Abrechnungszwecken benötigt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Aufbewahrung verpflichtet
ist.
7.4 Verstößt der Auftragnehmer gegen das von ihm übernommene Wettbewerbsverbot und/oder die
Geheimhaltungsverpflichtung, so hat er für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine vom
Auftraggeber nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu
überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Unabhängig davon stehen dem Auftraggeber weiterhin die
Rechte zu, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund wegen der Verstöße gegen diesen Vertrag zu
kündigen sowie seine Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz durchzusetzen. Auf einen
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird eine vom Auftragnehmer zu zahlende Vertragsstrafe
angerechnet.
8. Trinkgelder
Die Kunden des Auftraggebers haben während der Laufzeit dieses Vertrages die Möglichkeit, über die
Homepage des Auftraggebers dem Auftragnehmer, der ihre Belieferung sicherstellt, Trinkgelder
zukommen zu lassen. Dafür geben die Kunden über ihr Kundenkonto einen Betrag als Trinkgeld an, mit
dem ihr Konto bei der nächsten Monatsabrechnung vom Auftraggeber zusätzlichen belastet werden soll.
Die im laufenden Kalendermonat bis zur Monatsabrechnung von Kunden zu Gunsten des
Auftragnehmers als Trinkgelder auf der Homepage des Auftraggebers eingegebenen Beträge werden
dann vom Auftraggeber bei der nächsten Monatsabrechnung entsprechend der Vereinbarung mit den
Kunden im Rahmen der Lastschriften mit eingezogen bzw. dem Kunden in Rechnung gestellt. Nach der
Monatsabrechnung von Kunden eingegebene Trinkgelder werden bei der folgenden Monatsabrechnung
berücksichtigt.
Der Auftraggeber zahlt dann die im jeweils vorangegangenen Kalendermonat bis zur Monatsabrechnung
zu Gunsten des Auftragnehmers von Kunden angegebenen und durch Lastschrift bzw. durch
Überweisung des Kunden bezahlten Trinkgelder ohne Abzug zusammen mit der Abrechnung gem. der
vorstehenden Ziffer 4 an den Auftragnehmer aus.
9. Nebenabreden/Teilnichtigkeit
9.1 Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden, so berührt dies die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem
derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen so weit
wie möglich entspricht.
Dieser Arbeitsvertrag bzw. wirkt für mich eher als Scheinselbstständigkeit. Ist dieser Vertrag Gültig oder nicht und kann man mit einem Anwalt dagegen vorgehen? Wie sieht das aus mit der Gewerbeaufsicht oder der IHK ? Kann man damit etwas erreichen, damit adere nicht auch in so eine Falle tappen?
LG
ich hoffe Ihr könnt mir mit eurem Rat zu Seite stehen.