Ist der Arbeitsvertrag rechtens?

17. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
mash110
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist der Arbeitsvertrag rechtens?

Hallo liebes Forum,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Meine Freundin Betreibt ein Café welches wegen Corona zur Zeit geschlossen ist und jetzt hat sie sich einen Job (Brötchen ausliefern) Gesucht um nebenbei etwas zu verdienen.
Meine Frage ist nun ob dieser "Arbeitsvertrag" Rechtens ist bzw. ob dies Überhaupt ein Arbeitsvertrag ist.

Hier beginnt der Vertrag
____________________________________________________________________________________________________________________

Zitat:

VERTRAG
Zwischen
Morgengold Frühstücksdienste

Mustername

(nachfolgend Auftraggeber genannt)
und
Frau

Mustername

(nachfolgend Auftragnehmer genannt)

Präambel
Der Auftraggeber betreibt einen Frühstücksdienst nach dem Morgengold Frühstückdienst-System. Im
Rahmen des Morgengold Frühstücksdienstes werden Backwaren auf Bestellung der Kunden morgens
ausgeliefert.

1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Auftragnehmer übernimmt eigenverantwortlich für den Auftraggeber die Auslieferung der vom
Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse in der Vertragstour, die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag näher
bestimmt ist.

1.2 Der Auftragnehmer ist für die Kommissionierung und Auslieferung der von dem Auftraggeber
vertriebenen Erzeugnisse an die Kunden eigenverantwortlich. Aufgrund der Kundenbestellungen hat der
Auftragnehmer sicher zu stellen, dass die von dem Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse werktags
(Montag bis Freitag) bis spätestens 07:00 Uhr und an Wochenenden (Samstags,Sonntags und an
Feiertagen, an denen der Auftraggeber liefert) bis spätestens 08:30 Uhr bei den Kunden ausgeliefert
werden. Sollte von der Vertragsbäckerei die Ware nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so
verschiebt sich der Auslieferzeitpunkt entsprechend.

1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Auslieferung Mitarbeiter/Subauftragnehmer einzusetzen. Der
Auftraggeber wird durch eine Vertragsvereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dessen
Mitarbeiter und/oder Subauftragnehmer nicht mitverpflichtet. Der Auftragnehmer hat auch nicht das
Recht, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten und/oder im Namen des Auftraggebers
aufzutreten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und/oder Subauftragnehmer,
die er bei der Auslieferung einsetzt, hinreichend qualifiziert und von ihm geschult sind. Darüber hinaus
wird der Auftragnehmer seine Mitarbeiter und/oder Subauftragnehmer auf die einschlägigen Vorschriften
des Lebensmittelgesetzes hinweisen.

1.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Aufstellungen der Kundenbestellungen für das
Vertragsgebiet jeweils am Tag der Auslieferung in der Vertragsbäckerei oder am Vortag über die
Homepage des Auftraggebers zur Verfügung.


2. Darstellung des Auftrags
2.1 Dem Auftragnehmer bzw. den von ihm benannten Mitarbeitern oder Subauftragnehmern wird vom
Auftraggeber oder einem von diesem benannten Dritten bei Vertragsbeginn der Auftrag dargestellt.
2.2 Die Darstellung beginnt am 27.11.2020 und dauert längstens bis zum 28.11.2020.

2.3 Der Auftragnehmer bzw. der von ihm benannte Mitarbeiter oder Subauftragnehmer wird für die
Teilnahme an der Darstellung zu der vom Auftraggeber benannten Vertragsbäckerei kommen, in der die
Darstellung stattfindet.


3 Verhinderung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet einen Mitarbeiter bzw. Subauftragnehmer als Ansprechpartner für den
Auftraggeber zu benennen, so dass die regelmäßige und rechtzeitige Belieferung der Kunden
gewährleistet bleibt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die vollständige Anschrift und die
Telefonnummer seines Subunternehmers bzw. seines Mitarbeiters mitteilen und ihn unverzüglich über
Änderungen der Wohnanschriften bzw. Telefonnummern des Subunternehmers bzw. des zuständigen
Mitarbeiters unterrichten.


4 Vergütung
4.1 Der Auftragnehmer enthält als Entgelt für Waren, die an Privathaushalte ausgeliefert werden, eine
Vergütung von 0,14 EUR pro Gebäckstück und Tag.

4.2 Für jeden gefahrenen Kilometer, der für die Erfüllung des Auftrags erforderlich war, erhält der
Auftragnehmer 0,13 EUR.
Die anrechenbaren Kilometer werden ab der Vertragsbäckerei berechnet und enden in der Wohnstraße
des Auftragnehmers jedoch maximal 5 Kilometer ab dem letzten Kunden.

4.3 Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird auf die Vergütung hinzugerechnet, wenn der Auftragnehmer
mehrwertsteuerpflichtig ist. Ist der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne des. § 19 Absatz 1
Umsatzsteuergesetz, wird die Mehrwertsteuer erst hinzugerechnet und an ihn ausgezahlt, wenn er dem
Auftraggeber eine Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamts übergibt, dass er auf die Befreiung
von § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz verbindlich verzichtet hat und mehrwertsteuerpflichtig ist. Die
vorstehende Regelung gilt entsprechend nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der
Mehrwertsteuerpflicht des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber monatlich eine Abrechnung erstellen und dem Auftraggeber
eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer, soweit dies nach den gesetzlichen
Vorschriften anfällt, und den nach § 14 Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben stellen. Die Zahlung
der Vergütung ist 14 Werktage nach Rechnungserhalt fällig.


5. Dauer des Vertrages
Der Vertrag beginnt am 27.11.2020. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von
jeder Vertragspartei mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung
dieses Vertrages muss schriftlich erfolgen. Eine ordentliche Kündigung zum 31.12. eines Jahres wird
ausgeschlossen.

6. Vertragsstrafe
6.1 Bei schuldhaften Verstößen des Auftragnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen,
insbesondere bei
– Unterlassen der Leistungserbringung, oder
– einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Auftragnehmer,
ist er verpflichtet, eine vom Auftraggeber nach billigem Ermessen fest zu setzende, im Streitfall vom
zuständigen Gericht zu überprüfende angemessene Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen. Das
Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber diesen Vertrag fristlos aus einem wichtigen Grund kündigt, den der
Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat.

6.2 Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass eine Vertragsstrafe für jeden Tag der schuldhaft
unterlassenen Leistungserbringung in Höhe von Euro 40,00 (in Worten: vierzig Euro) als in der Regel
angemessen anzusehen ist. Für den Fall einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den
Auftragnehmer oder einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den Auftraggeber aus einem
wichtigen Grund, den der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, gehen die Vertragsparteien davon
aus, dass eine Vertragsstrafe für jeden Tag bis zum Zeitpunkt, zu welchem eine ordentliche Kündigung
gemäß Ziff. 5 dieses Vertrages wirksam geworden wäre, in Höhe von Euro 40,00 (in Worten: vierzig
Euro) maximal jedoch für 27 Tage(27 Tage x 40,00 € = 1.080 €) als in der Regel angemessen
anzusehen ist. Diese vorgenannten Beträge gelten bei der Festsetzung der Vertragsstrafe durch den
Auftraggeber nur als Richtschnur. Bei der Festsetzung der Vertragsstrafe hat der Auftraggeber die
Schwere der Pflichtverletzungen des Auftragnehmers im Einzelfall zu berücksichtigen. Die gerichtliche
Überprüfung der vom Auftraggeber festgesetzten Vertragsstrafe im Streitfall gem. den vorstehenden
Regelungen bleibt möglich

6.3 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass dem Auftraggeber durch schuldhafte Verstöße gegen die
vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftragnehmer im erheblichen Umfang Nachteile entstehen
(Umsatzausfall etc.). Durch die hier vereinbarte Vertragsstrafe soll im Interesse der Leistungserbringung
durch den Auftraggeber gegenüber seinen Kunden unter dem Namen „Morgengold Frühstücksdienste"
sichergestellt werden, dass die Leistungserbringung stets gewährleistet und vom Auftragnehmer nicht
durch ein vertragswidriges Verhalten gefährdet wird. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt ausdrücklich vorbehalten. Auf die Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers wird eine vom Auftragnehmer gem. den vorstehenden Regelungen zu zahlende
Vertragsstrafe angerechnet.

7. Geheimhaltungspflicht/Wettbewerbsverbot
7.1 Der Auftragnehmer ist während der Vertragsdauer nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche
Einwilligung des Auftraggebers für ein Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar, selbständig
oder unselbständig, auf eigene oder fremde Rechnung tätig zu werden.

7.2 Der Auftragnehmer darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – insbesondere Kundenlisten des
Auftraggebers, die ihm während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind
oder bekannt werden - ohne Einwilligung (§183 BGB) vom Auftraggeber weder verwerten, noch Dritten
mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages. Der Auftragnehmer wird diese
Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen Mitarbeiter und/oder Subunternehmern auferlegen.

7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere alle
persönlichen Kundendaten sowie Kundenlisten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht strikt geheim zu
halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird angemessene, organisatorische und technische
Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen aufrechterhalten und
verpflichtet sich, vertrauliche Informationen angemessen nach dem aktuellen Stand der Technik zu
schützen. Der Auftragnehmer wird von ihm beauftragte Dritte entsprechend zur Verschwiegenheit
verpflichten.
Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt zeitlich unbeschränkt, also auch über die Vertragsbeendigung hinaus.
Soweit der Auftragnehmer vertrauliche Daten, insbesondere Kundendaten, verarbeitet hat, sichert er zu,
diese sofort zu löschen, wenn er sie nicht mehr zur Erfüllung seines Auftrages oder zu
Abrechnungszwecken benötigt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Aufbewahrung verpflichtet
ist.

7.4 Verstößt der Auftragnehmer gegen das von ihm übernommene Wettbewerbsverbot und/oder die
Geheimhaltungsverpflichtung, so hat er für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine vom
Auftraggeber nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu
überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Unabhängig davon stehen dem Auftraggeber weiterhin die
Rechte zu, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund wegen der Verstöße gegen diesen Vertrag zu
kündigen sowie seine Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz durchzusetzen. Auf einen
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird eine vom Auftragnehmer zu zahlende Vertragsstrafe
angerechnet.


8. Trinkgelder
Die Kunden des Auftraggebers haben während der Laufzeit dieses Vertrages die Möglichkeit, über die
Homepage des Auftraggebers dem Auftragnehmer, der ihre Belieferung sicherstellt, Trinkgelder
zukommen zu lassen. Dafür geben die Kunden über ihr Kundenkonto einen Betrag als Trinkgeld an, mit
dem ihr Konto bei der nächsten Monatsabrechnung vom Auftraggeber zusätzlichen belastet werden soll.
Die im laufenden Kalendermonat bis zur Monatsabrechnung von Kunden zu Gunsten des
Auftragnehmers als Trinkgelder auf der Homepage des Auftraggebers eingegebenen Beträge werden
dann vom Auftraggeber bei der nächsten Monatsabrechnung entsprechend der Vereinbarung mit den
Kunden im Rahmen der Lastschriften mit eingezogen bzw. dem Kunden in Rechnung gestellt. Nach der
Monatsabrechnung von Kunden eingegebene Trinkgelder werden bei der folgenden Monatsabrechnung
berücksichtigt.
Der Auftraggeber zahlt dann die im jeweils vorangegangenen Kalendermonat bis zur Monatsabrechnung
zu Gunsten des Auftragnehmers von Kunden angegebenen und durch Lastschrift bzw. durch
Überweisung des Kunden bezahlten Trinkgelder ohne Abzug zusammen mit der Abrechnung gem. der
vorstehenden Ziffer 4 an den Auftragnehmer aus.

9. Nebenabreden/Teilnichtigkeit
9.1 Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden, so berührt dies die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem
derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen so weit
wie möglich entspricht.



Dieser Arbeitsvertrag bzw. wirkt für mich eher als Scheinselbstständigkeit. Ist dieser Vertrag Gültig oder nicht und kann man mit einem Anwalt dagegen vorgehen? Wie sieht das aus mit der Gewerbeaufsicht oder der IHK ? Kann man damit etwas erreichen, damit adere nicht auch in so eine Falle tappen?

LG
ich hoffe Ihr könnt mir mit eurem Rat zu Seite stehen.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von mash110):
ob dies Überhaupt ein Arbeitsvertrag ist.

Als Unternehmerin sollte sie eigentlich erkennen das das kein Arbeitsvertrag sondern ein Subunternehmervertrag ist.



Zitat (von mash110):
wirkt für mich eher als Scheinselbstständigkeit.

Das kann man durch die DRV prüfen lassen.



Zitat (von mash110):
Ist dieser Vertrag Gültig oder nicht

Zumindest ist Klausel 9. nichtig



Zitat (von mash110):
kann man mit einem Anwalt dagegen vorgehen?

Was ist denn das Ziel und wie viel Geld möchte man investieren?



Zitat (von mash110):
Wie sieht das aus mit der Gewerbeaufsicht oder der IHK ? Kann man damit etwas erreichen, damit adere nicht auch in so eine Falle tappen?

Nö. Nur weil man das Prinzip "erst denken / prüfen und dann unterschreiben" nicht eingehalten hat, macht das den Vertrag nicht illegal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Die Vergütung ist tatsächlich 13 ct/km und 14ct/Gebäckstück?

Will sie Geld verdienen oder verbrennen?
Da sie ja Unternehmerin ist, sollte sie schon bei der KM-Vergütung merken, dass da was nicht so "optimal" läuft. Kann sie mit 13ct/km die Fahrzeugkosten (Treibstoff, Abnutzung, Steuer, Versicherung) finanzieren?

Und will sie wirklich bis mindestens 31.12.2021 diesen Job ausüben?

-- Editiert von ratlose mama am 17.12.2020 21:26

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mash110
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vilen Dank für die Antworten.
Die Kündigung ist bereits eingereicht und müsste ca. ende Januar durch sein.

Kann man mit dem Anwalt erwirken, dass man aus dem Vertrag kommt und welche Kosten ok sind kann ich schlecht einschätzen. Was kostet sowas denn erfahrungsgemäß ?

LG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das kann man durch die DRV prüfen lassen.


Für "Nicht-Eingeweihte": DRV = Deutsche RentenVersicherung

So kann man Scheinselbständigkeit überprüfen lassen:

http://www.clearingstelle.de/antrag-statusfeststellung-scheinselbstaendigkeit.html

Zitat (von mash110):
Die Kündigung ist bereits eingereicht und müsste ca. ende Januar durch sein.


Ich würde jetzt dieser Morgengold-Brötchenbude deren Weizenkleingebäck um die Ohren hauen und eine Auflösung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen vorschlagen.

Zitat (von mash110):
Was kostet sowas denn erfahrungsgemäß ?


Einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht holen. Google und Co. helfen weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von mash110):
Die Kündigung ist bereits eingereicht und müsste ca. ende Januar durch sein.

Will sie schneller raus?

Dann sollte sie eventuell mal einen Aufhebungsvertrag vorschlagen und bei Unwilligkeit das mit der DRV Prüfung erwähnen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mash110
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Am besten so schnell wie möglich.
Die Idee mit dem Aufhebungsvertrag finde ich gut und es von der DRV prüfen zu lassen auch.

Heute werden wir uns mit einem Anwalt in Verbindung setzen und uns da weitere Hilfe holen.
LG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Aufhebungsvertrag? Prüdung DRV auf Scheinselbstständigkeit? Wovon wird denn hier gesprochen?

Es handelt sich um einen Vertrag zwischen Gewerbetreibenden. Keine Arbeitnehmerrechte, kein Verbraucherwelpenschutz. Außerdem ist der Vertrag doch wohl zum 31.1. gekündigt. Also hat die Freundin des TE bis zu diesem Zeitpunkt ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen.

P.S.: Die Gewährung eines Beratungshilfeschein sehe ich hier aufgrund fehlender Erfolgsaussichten nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Sehe ich ähnlich.
Ich sehe auch keine Scheinselbständigkeit, denn die Auftragnehmerin ist ja schon selbständig ("Meine Freundin Betreibt ein Café").
Da hat sich die Freundin ganz schön über den Tisch ziehen lassen. Will mal hoffen, dass sie bei Ihrem eigenen Café nicht so blauäugig ist. Als Gewerbetreibende kann sie sich nicht auf Verbraucherschutz oder Arbeitnehmerrechte berufen.
Schnellstmöglich ordentlich kündigen (wenn nicht schon getan) und die Zähne zusammenbeißen. Denn bis zum Kündigungszeitpunkt wird man den Vertrag einhalten müssen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von mash110):
Heute werden wir uns mit einem Anwalt in Verbindung setzen und uns da weitere Hilfe holen.

Das das dann wohl ein paar hundert EUR kosten wird ist euch klar?



Zitat (von user08154711):
Aufhebungsvertrag? Prüdung DRV auf Scheinselbstständigkeit? Wovon wird denn hier gesprochen?

Beiträge vorher nicht gelesen?



Zitat (von user08154711):
Es handelt sich um einen Vertrag zwischen Gewerbetreibenden.

Das dürfte wohl bei 100% aller Scheinselbstständigen so sein ...



Zitat (von user08154711):
Die Gewährung eines Beratungshilfeschein sehe ich hier aufgrund fehlender Erfolgsaussichten nicht.

Und die fehlenden Erfolgsaussichten für Beratungshilfe kommen jetzt woher genau?



Zitat (von drkabo):
Denn bis zum Kündigungszeitpunkt wird man den Vertrag einhalten müssen.

Nicht unbedingt, denn diese Firma tut fast alles um keine Prüfung der DRV zu bekommen ...




-- Editiert von Harry van Sell am 18.12.2020 12:40

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Beiträge vorher nicht gelesen?
Die Freundin des TE ist auch noch Inhaberin eines Cafes ...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Die Freundin des TE ist auch noch Inhaberin eines Cafes ...

Was eine Scheinselbstständigkeit überhaupt nicht ausschließt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7250 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von Harry van Sell):
Beiträge vorher nicht gelesen?
Die Freundin des TE ist auch noch Inhaberin eines Cafes ...


Man kann 200 Kunden haben und bei einem dieser 200 Kunden als Scheinselbstständig eingestuft werden. Und zwar auch - wenn du zb. ein eigenes Fahrzeug, eine eigene Webseite usw. hast.

DAS ist ja gerade das Schwierige bei der Beurteilung

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was eine Scheinselbstständigkeit überhaupt nicht ausschließt ...
Stimmt, aber sehr unwahrscheinlich.

Ist aber auch egal: das ganze Konstrukt ist sowieso ein "Franchise"-Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Das ist gar kein Arbeitsvertrag, sondern ein Werkvertrag zwischen zwei Unternehmern.

Allerdings dürfte diese Beschäftigung eine "scheinselbständige" sein, und daher in Wirklichkeit eine sozialversicherungspflichtige angestellte Tätigkeit.

Das kann man von der Rentenversicherung (Bund) überprüfen lassen, kostet nichts.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das ist gar kein Arbeitsvertrag, sondern ein Werkvertrag zwischen zwei Unternehmern.

Allerdings dürfte diese Beschäftigung eine "scheinselbständige" sein, und daher in Wirklichkeit eine sozialversicherungspflichtige angestellte Tätigkeit.

Das kann man von der Rentenversicherung (Bund) überprüfen lassen, kostet nichts.
Antworten gelesen?

Und ein Werkvertrag ist das auch nicht. Es handelt sich bei "Morgengold" um ganz klassisches Franchising.

-- Editiert von user08154711 am 18.12.2020 14:18

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Es handelt sich bei "Morgengold" um ganz klassisches Franchising.


Von Morgengold höre ich persönlich das erste mal.

Ist tatsächlich ein Franchise-Unternehmen wie z.B. die ganzen Fetthölen für die Freunde amerikanischer Gaumenfreuden...

Nur weil es sich um einen Franchise-Vertrag handelt, ist eine "Scheinselbständigkeit" jedoch nicht ausgeschlossen.

Indiz für Scheinselbständigkeit könnte z.B.

die Vorgabe von Arbeitszeiten sein

oder

die Verpflichtung, an den vom Auftraggeber bestimmten Orten (Vertragsbäckerei bzw. Auslieferadressen) zu arbeiten

oder

der Umstand, daß potentielle Kunden unter Ausschluß des Auftragnehmers ihr Weizenkleingebäck nur über die Morgengold-Homepage bestellen können

oder

der Auftragnehmer keine Aufträge ablehnen darf ( z.B. aus wirtschaftlichen Gründen - kein unternehmerisch denkender Mensch wird für ein paar Brötchen etliche Kilometer Auslieferungstour auf sich nehmen, schon gar nicht wenn ihm eine Kilometerpauschale von 13 ct/km gezahlt wird vom Ort der Vertragsbäckerei bis zu seinem eigenen Wohnort)

Der Auftragnehmer ist lediglich ein Auslieferungsfahrer, dem das unternehmerische Risiko des Auftraggebers unter die Weste gejubelt wird.

Hilft nix: über die DRV ein Statusfeststellungsverfahren beantragen und versuchen, über einen Aufhebungsvertrag aus der Nummer rauszukommen.

Scheinselbständigkeit ist immer eine Einzelfallbetrachtung, allgemeingültige gesetzliche Regelungen hierzu gibt es nicht.

Und ohne Beratungshilfeschein würde ich nicht zum Anwalt gehen, denn guter Rat ist teuer.




-- Editiert von BudWiser am 18.12.2020 17:29

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Von Morgengold höre ich persönlich das erste mal.

Ist tatsächlich ein Franchise-Unternehmen wie z.B. die ganzen Fetthölen für die Freunde amerikanischer Gaumenfreuden...

Nur weil es sich um einen Franchise-Vertrag handelt, ist eine "Scheinselbständigkeit" jedoch nicht ausgeschlossen.
Korrekt. Nur dass Franchise-Unternehmen dieser Größenordnung sich entsprechend abgesichert haben.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12308.05.2021 11:55:20
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vor allem würde ich hier im Beitrag den Namen des Unternehmens nicht nennen bzw. unverzüglich herausnehmen.
Derarte Details gehören wirklich nicht in ein Forum,

Abgesehen davon ist der Vertrag tatsächlich eine Frechheit und kein Arbeitsvertrag, sondern eben wirklich zwischen zwei "Unternehmern".
Der Auftraggeber will sich offensichtlich vor der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drücken.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Korrekt. Nur dass Franchise-Unternehmen dieser Größenordnung sich entsprechend abgesichert haben.


Meine Erfahrung ist da eine andere, aber darum geht es hier nicht

Worum es hier m.e. konkret geht ist eine "Verhandlungsbasis", bei der beide Parteien abwägen müssen. Der Franchisegeber muss ernstlich und kurzfristig in die Abwägung gedrängt werden, ob er "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen" einer vorzeitigen Aufhebung zustimmt, oder nicht.

Hier sehe ich eher praktische Probleme. Es ist Weihnachten und bis Ende Januar keine wirklich große Zeitspanne, die Kündigungsfristen sind arg kurz für eine Verhandlung.
Ich halte eine DRV Drohung schlicht für nicht praktikabel um "sofort" schadlos hier rauszukommen. Das kann denen Probleme machen, wird aber eure nicht lösen.
Hier wir m.e. vieles an Möglichkeiten versanden bzw. Verzögert werden.

Wenn es sich traut und der Typ dafür ist könnte man überlegen Klage auf Urlaub oder ähnliche Arbeitnehmeransprüche Einzureichen und die Rücknahme als Druckmittel einsetzen. Aber hier gilt: Wer a sagt muss auch b sagen....

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Hexe123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Das sind knebelverträge die nicht rechtens sind.
Man kann die Firma auf Mindestlohn verklagen und das sollten auch alle tun

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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