Ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden?

22. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)
Ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden?

Hallo zusammen,

eine Freundin von mir ist seit ca. 3,5 Jahren bei einem Lebensmitteldiscounter befristet in Teilzeit (30%) angestellt.
Vor Ablauf der ersten 2 Jahre ist Ihr Vertrag nicht verlängert worden. Nach 2 Monaten "Unterbrechung" der Anstellung wurde Sie wieder befristet eingestellt für exakt den gleichen Job. Ihr aktueller Vertrag läuft bis Mitte 2021, Küfrist 2 Wochen.

Die Verträge hatten jeweils eine Laufzeit von 6 bzw. 12 Monaten, jeweils mit einer Probezeit von 6 Monaten...

Ist hier eine Klage auf Entfristung erfolgsversprechend?

Sie war aktuell 3 Wochen krankgeschrieben (war tatsächlich krank) - Ergebnis Kündigung mit 2 wöchiger Frist.
Sie hat in den ganzen Jahren tatsächlich nicht 30% sondern eher 50% gearbeitet, die Überstunden wurden dann vergütet, wenn Sie Ihr Konto von +80Std. überschritten hatte.

Es gab im Vorfeld der Kündigung Streit weil 100€ in der Kasse gefehlt haben. Sie hat es aber nicht geklaut. Es ist wohl üblich, dass die verantwortlichen Mitarbeiter Fehlbeträge in der Kasse aus eigener Tasche einbezahlen, obwohl Sie es natürlich nicht genommen haben. Hierbei wurde immer enormer Druck vonseiten der Filialleitung aufgebaut...

Wie ist die Rechtslage einzuordnen bezüglich der Entfristung?

-- Editiert von str516605-53 am 22.12.2020 22:53

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Nach 2 Monaten "Unterbrechung" der Anstellung wurde Sie wieder befristet eingestellt für exakt den gleichen Job.

Der Wortlaut der Befristungsklausel lautet wie genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich bin mir relativ sicher, dass dort kein Sachgrund aufgeführt ist. "Der Arbeitnehmer wird von .... bis ... eingestellt." sehr kurz und knapp - absoluter Standard.

Ich schau morgen nach und liefere das schnellstmöglich nach.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Also: dass der erste AV für 2 Jahre befristet abgeschlossen wurde, spricht für eine Befristung nach der Zeit, zu einem bestimmten Datum. Danach ist ein wiederum nur der Zeit nach befristeter AV nicht möglich (TzBfG § 14 (2) Satz 2), allerdings wäre ein mit Sachgrund befristeter AV möglich.
Wenn sie also ohne Sachgrund wieder befristet eingestellt worden wäre, hätte sie in Wirklichkeit einen unbefristeten AV und - angesichts der kurzen Unterbrechung - würde auch die ganze Zeit als Beschäftigungszeitraum gelten.
Dann wäre zu klären, woher die K-Frist von 2 Wochen kommt; nach BGB 622 gibt es die nur für Probezeit, Die Frist könnte aber auch im AV vereinbart sein. Einen TV vermute ich bei Discountern nicht.
Zuletzt: Fehlbeträge in der Kasse hat AN nur dann zu tragen, wenn AN dafür ein Mankogeld erhält. Dass bei den Discountern gerne Druck aufgebaut wird, sollte AN wissen. Muss man aushalten können.

Angemerkt: Sie war aktuell 3 Wochen krankgeschrieben (war tatsächlich krank) -- Die Bemerkung in der Klammer ist vollkommen daneben; erstens müssen wir im Forum die Info eh nehmen, wie sie kommt, und kann auch niemand das überprüfen, zum anderen rückt die Beteuerung die eigentliche Meldung nur in ein merkwürdiges Licht, als sei es gang und gebe, dass AN blau machen.

-- Editiert von blaubär+ am 23.12.2020 08:23

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Mitunter ist es ein Fehler, sich nur auf die Fragestellung selbst einzulassen:
Vor allen Fragen um Entfristung etc. steht hier doch die Kündigung selbst. Auch die ungerechtfertigst Kündigung wird wirksam, wenn AN nicht binnen drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhebt.
Wenn denn diese Freundin weiterhin dort arbeiten will. Wenn nicht, braucht man aber über Entfristung auch nicht mehr zu reden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von str516605-53):
Nach 2 Monaten "Unterbrechung" der Anstellung wurde Sie wieder befristet eingestellt für exakt den gleichen Job.

Der Wortlaut der Befristungsklausel lautet wie genau?


"Die Einstellung erfolgt befristet für die Zeit von xx.07.2020 bis xx.07.2021. Das Arbeitsverhältnis endet im Falle der Befristung mit Ende der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ...... "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Nach vorliegen der ganzen Dokumente ist der Stand wie folgt:

- Sie wurde Ende 2017 als Werkstudentin eingestellt, befristet, auf Basis geringfügiger Beschäftigung.

- Verlängerungen dann im Halbjahres- bzw. Jahresabstand, abwechselnd als normale Angestellte und dann wieder auf geringfügiger Basis.

- es ist ein "Arbeitsvertrag" dabei, befristet für 2 Monate. Dort ist nicht die Rede von einem "Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses" SONDERN von einer " Dauer und Beendigung der Tätigkeitsbefristung" die Rede. Dieser Passus wurde handschriftlich eingefügt und dann extra von Ihr zusätzlich unterzeichnet. Was bedeutet dass denn?

- der aktuelle Vertrag datiert auf Juli 2020 befristet bis Juli 2021, Sachgrundlos befristet, Küfrist 4 Wochen bzw. in der Probezeit (6Monate) 2 Wochen.

- im übrigen waren alle Verträge ohne Sachgrund befristet UND tatsächlich gab es auch in der Filiale keinen Sachgrund wie Elternzeit, Krankheit, etc.

- alle Verträge hatten immer 6 Monate Probezeit, obwohl Sie teilweise nur eine Laufzeit von 3 Monaten hatten :-)

> es gab eine mehrmonatige "Pause" wo meine Freundin nicht dort beschäftigt war, ca. 2-3 Monate

- per 17.12.2020 hat Sie eine ordentliche Kündigung zum 15.01.2021 erhalten. Diese Kündigung wurde einfach in den Briefkasten geworfen, persönlich von einer Mitarbeiterin, nicht von der Post. Es steht aber "Einwurfeinschreiben" darüber.
Ist die Kündigung damit rechtswirksam zugestellt worden?

- Sie war/ist von Anfang Dezember 2020 bis ca. Ende des Jahres krankgeschrieben.

Ist die Kündigung wirksam?

Ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden?


Angenommen es ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden dann wäre doch auch die Kündigung unwirksam, oder nicht?

Vielen Dank für eure/Ihre Hilfe :-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

a) Das Arbeitsverhältnis ist 'eigentlich' längst ein unbefristetes. (Interessiert aber nur dann, wenn die Kündigung keinen Bestand hat. Klage auf Entfristung bleibt im Moment aber völlig sinnbefreit.)
b) Die Kündigung ist rechtswirksam zugestellt. Besser als per Boten geht es kaum.
c) Die Kündigung als Wille, das AV aufzulösen, ist zweifelsfrei. Fraglich ist die Kündigungsfrist. Sie beträgt aber eher 4 Wochen (17.12. - wenn das der Tag des Erhalts ist) und keinesfalls 2 Wochen, wie es eingangs heißt).
d) Die Kündigung wird rechtskräftig, wenn AN nicht binnen 3 Wochen ab Tag der Zustellung dagegen K-Schutzklage erhebt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
a) Das Arbeitsverhältnis ist 'eigentlich' längst ein unbefristetes. (Interessiert aber nur dann, wenn die Kündigung keinen Bestand hat. Klage auf Entfristung bleibt im Moment aber völlig sinnbefreit.)
b) Die Kündigung ist rechtswirksam zugestellt. Besser als per Boten geht es kaum.
c) Die Kündigung als Wille, das AV aufzulösen, ist zweifelsfrei. Fraglich ist die Kündigungsfrist. Sie beträgt aber eher 4 Wochen (17.12. - wenn das der Tag des Erhalts ist) und keinesfalls 2 Wochen, wie es eingangs heißt).
d) Die Kündigung wird rechtskräftig, wenn AN nicht binnen 3 Wochen ab Tag der Zustellung dagegen K-Schutzklage erhebt.



Vielen Dank für die Antwort!

- wichtig ist ja aktuell ob die Kündigung wirksam ist. Da Sie seit 3 Jahren bzw. ein paar Monate weniger in der Firma ist greifen doch die gesetzlichen Kündigungsfristen und nicht die im Vertrag stehenden 4 Wochen zum Monatsende bzw. zum 15. des Monats.

> da Sie ja definitiv länger als 2 Jahre bei der Firma ist gilt die gesetzliche Mindestfrist von 4 Wochen zum Monatsende, d.h. in diesem Fall müsste es der 31.01.2021 sein, oder nicht!?
Aus diesem Grund haben wir einen Fehler in der Kündigung, welche ja per 15.01.2021 greifen soll, d.h. eine Kündigungsschutzklage ist erfolgsversprechend, oder nicht?

Wie lange dauert ein Kündigungsschutzklage i.d.R.??

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Da Sie seit 3 Jahren bzw. ein paar Monate weniger in der Firma ist


widerspricht

Zitat (von str516605-53):
der aktuelle Vertrag datiert auf Juli 2020 befristet bis Juli 2021,

Vor Juli2020 war sie einige Monate nicht in dr Firma.


Zitat (von blaubär+):
Fraglich ist die Kündigungsfrist. Sie beträgt aber eher 4 Wochen
Es sind 4 Wochen bei Zugang am 17.12.

Zitat (von str516605-53):
Aus diesem Grund haben wir einen Fehler in der Kündigung, welche ja per 15.01.2021 greifen soll, d.h. eine Kündigungsschutzklage ist erfolgsversprechend, oder nicht?
Eher nicht, aber man wird im Vergleichswege weil das die einfachste Lösung ist wohl zur Vertragslösung zum Monatsende kommen.
Aber erfolgversprechend im Sinne von gänzlich unwirksam, meine Tendenz eher nicht.

Es werden tendenziell durchaus auch schon mal mehrere Beschäftigungsverhältnisse zusammengefasst bewertet, wenn dies zu einem vernünftigen Interessenausgleich führt und - auch das gilt es zu beachten - die Beschäftigungsverhältnisse nicht so angelegt wurden um bestehend Regelungen galant zu umgehen.

Im Hinblick auf eine Kündigung sind aber beide Vertragsparteien auf eindeutige Regelungen angewiesen.
Insoweit bleibt wenig Spielraum für ein davon abweichendes Urteil. Auch deshalb die vielen Vergleiche in Arbeitsgerichtsprozessen.

Die Frage ist doch auch: will die Freundin denn dort überhaupt weiter arbeiten. Ein Zuckerschlecken wird das doch sicher nicht wenn sich der Filialleiter wie ein Gutsherr alter Prägung verhält.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von str516605-53):
Da Sie seit 3 Jahren bzw. ein paar Monate weniger in der Firma ist


widerspricht

Zitat (von str516605-53):
der aktuelle Vertrag datiert auf Juli 2020 befristet bis Juli 2021,

Vor Juli2020 war sie einige Monate nicht in dr Firma.


Zitat (von blaubär+):
Fraglich ist die Kündigungsfrist. Sie beträgt aber eher 4 Wochen
Es sind 4 Wochen bei Zugang am 17.12.

Zitat (von str516605-53):
Aus diesem Grund haben wir einen Fehler in der Kündigung, welche ja per 15.01.2021 greifen soll, d.h. eine Kündigungsschutzklage ist erfolgsversprechend, oder nicht?
Eher nicht, aber man wird im Vergleichswege weil das die einfachste Lösung ist wohl zur Vertragslösung zum Monatsende kommen.
Aber erfolgversprechend im Sinne von gänzlich unwirksam, meine Tendenz eher nicht.

Es werden tendenziell durchaus auch schon mal mehrere Beschäftigungsverhältnisse zusammengefasst bewertet, wenn dies zu einem vernünftigen Interessenausgleich führt und - auch das gilt es zu beachten - die Beschäftigungsverhältnisse nicht so angelegt wurden um bestehend Regelungen galant zu umgehen.

Im Hinblick auf eine Kündigung sind aber beide Vertragsparteien auf eindeutige Regelungen angewiesen.
Insoweit bleibt wenig Spielraum für ein davon abweichendes Urteil. Auch deshalb die vielen Vergleiche in Arbeitsgerichtsprozessen.

Die Frage ist doch auch: will die Freundin denn dort überhaupt weiter arbeiten. Ein Zuckerschlecken wird das doch sicher nicht wenn sich der Filialleiter wie ein Gutsherr alter Prägung verhält.

Berry



Danke für die Antwort!
- Sie ist seit Nov 2017 bei der Firma beschäftigt und wurde immer wieder befristet, wie oben bereits geschrieben. Es gab nur eine Pause von 2 Monaten, welche unerheblich sein sollte, da man Sie laut Gesetzt ja danach nicht wieder sachgrundlos befristen hätte dürfen, da >2 Jahre.

- Aus diesem Grund würde ich jetzt die gesetzliche Küfrist von 4 Wochen zum MONATSENDE annehmen. Deshalb sehe ich hier gute Gründe die Kündigung anzufechten.

- wie wird denn sowas vor Gericht geregelt?? Kommt es überhaupt zu einer Verhandlung bei einer Kündigungsschutzklage oder entscheidet der Richter nach Aktenlage??

- wenn die Kündigung erfolgreich angefochten wurde, dann gilt ja wieder der Vertrag bis Juli 2021.
> dann müsste man zügig eine Klage zur Entfristung auf den Weg bringen, bevor der AG seine " Fehler" dann mit einer korrekten Kündigung "behebt" oder nicht?

- wenn die Entfristung erfolgreich wäre, dann könnte man sich im Wege eines Vergleichs auf gute Konditionen einigen? Vermutlich etwas naiv von mir gedacht oder?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Erst einmal Kündigungsschutzklage erheben. Dann gibt es ein Aktenzeichen und Post seitens des Gerichtes mit dem Antrag und einem Termin zu einer Güteverhandlung. Die hat den Sinn auszuloten, ob es noch eine gütliche Einigung gibt. Wenn nicht kommt es zur Hauptverhandlung und zum Richterspruch. Wenn diese Freundin den Prozess gewinnt, tritt sie wieder in den Vertrag ein, aber eine Klage wird zur Entfristung des Arbeitsvertrages wird erst dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber von der Befristung Gebrauch machen möchte

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Bitte mal genau den Link lesen:

https://strba.de/de/schutz-vor-kuendigung-trotz-unterbrechung-der-anstellung/

Ich würde nach der Schilderung von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgehen. Das hilft aber leider nicht, da das letzte Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate alt ist und somit das Kündigungsschutzgesetz wahrscheinlich nicht greift.

Trotzdem kann man natürlich klagen (besser ohne Anwalt), mit etwas Glück springt eine kleine Abfindung raus.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Erst einmal Kündigungsschutzklage erheben. Dann gibt es ein Aktenzeichen und Post seitens des Gerichtes mit dem Antrag und einem Termin zu einer Güteverhandlung. Die hat den Sinn auszuloten, ob es noch eine gütliche Einigung gibt. Wenn nicht kommt es zur Hauptverhandlung und zum Richterspruch. Wenn diese Freundin den Prozess gewinnt, tritt sie wieder in den Vertrag ein, aber eine Klage wird zur Entfristung des Arbeitsvertrages wird erst dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber von der Befristung Gebrauch machen möchte



Danke für die Antwort.
Wie beurteilen Sie die Antwort Nr. 12 von dummfragerin?
Man kann ja sagen, dass das letzte Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate alt ist und deshalb das Küschutzgesetzt garnicht greift?
Aber entscheiden ist doch wohl eher dass die Summe der Befristungen größer 2 Jahre ist und deshalb der Küschutz greift, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Frage: die Freundin hat leider nicht mehr alle Arbeitsverträge. Wird das zu Ihren lasten ausgelegt oder muß der AG Kopien der fehlenden AV bereitstellen?
Die Arbeitsverträge wurden teilweise ständig erneuert und dadurch die alten AV wieder ungültig.
In einigen Verträgen wurde handschriftlich durchgestrichen und per Kuli wieder Sachen ergänzt.
Evtl. ist das üblich bei Discountern...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Wird das zu Ihren lasten ausgelegt
nein

Zitat (von str516605-53):
oder muß der AG Kopien der fehlenden AV bereitstellen?

ebenfalls nein.

Zitat (von str516605-53):
Aber entscheiden ist doch wohl eher dass die Summe der Befristungen größer 2 Jahre ist und deshalb der Küschutz greift, oder?
Ja, nein, vielleicht.
Du scheinst Antworten, die nicht Deinem Weltbild entsprechen, nicht zu lesen.

Aber Gegenfrage: Erfüllt der Discounter überhaupt die andren Anforderungen um sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen zu können?
Die meisten Discounter sind doch filialbezogen zu werten, nicht nach Konzernverbundenheit.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Wird das zu Ihren lasten ausgelegt

Wenn man keine Beweise hat, dann sind Behauptungen halt nur Behauptungen - vor Gericht nicht die beste Grundlage um was durchszusetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Es ist so: vor dem Arbeitsgericht muss der Antragsteller 'schlüssig' darlegen. Das Gericht recherchiert nicht.

Folglich kann diese AN in Beweisnot geraten - es ist halt ungeschickt wegzuwerfen, was zur Geschichte eines AV gehört. Andererseits riskiert sie auch nix großartig, wenn sie vors Arbeitsgericht geht - ohne RA möglich und auch eher anzuraten und kostet auch schlimmstenfalls ein paar Euro Gebühren. Wenn denn der Wille stark genug ist, dass sie sich wehren will.

Was du gerade erlebst, ist, dass dir dein Einsatz für die Frau möglicherweise gerade zwischen den Fingern zerrinnt, weil sie anscheinend nicht beisteuert oder beibringen kann, was vonnöten ist.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Es ist so: vor dem Arbeitsgericht muss der Antragsteller 'schlüssig' darlegen. Das Gericht recherchiert nicht.

Folglich kann diese AN in Beweisnot geraten - es ist halt ungeschickt wegzuwerfen, was zur Geschichte eines AV gehört. Andererseits riskiert sie auch nix großartig, wenn sie vors Arbeitsgericht geht - ohne RA möglich und auch eher anzuraten und kostet auch schlimmstenfalls ein paar Euro Gebühren. Wenn denn der Wille stark genug ist, dass sie sich wehren will.

Was du gerade erlebst, ist, dass dir dein Einsatz für die Frau möglicherweise gerade zwischen den Fingern zerrinnt, weil sie anscheinend nicht beisteuert oder beibringen kann, was vonnöten ist.



Sie hat einen AV vom Juli 2020 der bis Juli 2021 befristet ist. Allerdings hat sie im August nochmal 2 neue Verträge bekommen, welche Sie leider nicht finden kann.
Aber defakto kann Sie Ihre Anstellung ja beweisen, sie bekommt ja auch Geld und hat gearbeitet.
Und sie hat einen ganzen Stapel AV aus den 3 Jahren...
Sollte ja ausreichen oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von str516605-53):
Wird das zu Ihren lasten ausgelegt
nein

Zitat (von str516605-53):
oder muß der AG Kopien der fehlenden AV bereitstellen?

ebenfalls nein.

Zitat (von str516605-53):
Aber entscheiden ist doch wohl eher dass die Summe der Befristungen größer 2 Jahre ist und deshalb der Küschutz greift, oder?
Ja, nein, vielleicht.
Du scheinst Antworten, die nicht Deinem Weltbild entsprechen, nicht zu lesen.

Aber Gegenfrage: Erfüllt der Discounter überhaupt die andren Anforderungen um sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen zu können?
Die meisten Discounter sind doch filialbezogen zu werten, nicht nach Konzernverbundenheit.

Berry


Danke für die Antwort.
Wann erfüllt der Discounter denn die Anforderungen des Kündigungsschutz Gesetz?

Hab gerade nachgeschaut. In den AV ist der Konzernsitz genannt als AG. Und dann einen Absatz tiefer natürlich die Stammfiliale in der Sie gearbeitet hat.
Müsste passen oder?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

sir berry spielt darauf an, dass das KSchG nicht für Kleinbetriebe gilt.
Es kommt also u.U. darauf an, dass in der Filiale (mehr als) 10 Personen angestellt sind - 'Köpfe' in TZ auf Vollzeit zusammengerechnet. Ggf. spielt auch die rechtliche Struktur eine Rolle, ob die Filiale einem Konzern angehört oder rechtlich selbständig ist.

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigungsschutz.html#:~:text=Allgemeinen%20Kündigungsschutz%20nach%20dem%20KSchG,1%20Satz%202%20KSchG.

BITTE: Verkneif es dir, jedes Mal den Beitrag zuvor in voller Länge zu zitieren - das bläht die Konversation auf und macht die Sache nur mühsam. Eine einigermaßen neue Mode, vollkommen unnütz.

-- Editiert von blaubär+ am 24.12.2020 13:44

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Es wäre ja der absolute Hammer wenn Mitarbeiter bei Discountern wie Aldi, Lidl und Co. - keinen Kündigungsschutz erhielten weil Sie Kleinbetriebe sind und weniger als 10 Mitarbeiter haben - was vermutlich in der Realität häufig der Fall ist.
> dann wäre ja das KüschutzG das Papier nicht wert auf dem es gedruckt ist. Allein Aldi und Lidl haben mehr als 100.000 Mitarbeiter in Deutschland... Vermutlich hat der Lebensmitteleinzelhandel 0,5 -1 Mio. Beschäftige - die sollen alle keinen Kündigungsschutz haben (jetzt extra provokativ formuliert - natürlich sind die MA in den Konzernzentralen/Verwaltung evtl. anders zu betrachten).


Kennt sich hier jemand aus?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Frage: Meine Freundin, welche über 3 Jahre immer wieder befristet beschäftigt war wurde ja per 17.12. zum 15.01.2021 gekündigt.

Ziel einer Kündigungsschutzklage wäre:
- Lohn bis 31.01.2021 (gesetzlich vorgeschrieben)
- gutes Zeugnis
- evtl. kleine Abfindung

>bei Ihr war es die Regel, dass Mitarbeiter trotz Krankschreibung von der Filialleitung aufgefordert wurden zur Arbeit zu kommen - per whatsapp - kann Sie also beweisen
> die Mitarbeiter waren immer alleine in der Filiale, d.h. eine Person die Kasse, auffüllen, Lager, etc. alles alleine macht. Dadurch waren keine Pausen möglich - selbst ein Toilettenbesuch war idR nicht drin - die Mitarbeiter haben einfach nichts getrunken.... (ohne Worte)
> bei fehlenden Beträgen in der Kasse ist es die Regel, dass der verantwortliche MA das Geld aus eigener Tasche einzahlen musste - wer sich weigerte wurde massiv von der Filailleitung unter Druck gesetzt - in einer Whatsapp Gruppe - sicher alles nachweisbar.
> illegale Kettenbefristungen nicht zu vergessen

Aus diesen ganzen Fakten, welche ja nachweisbar sind, müsste ein guter Anwalt doch den Discounter im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ordentlich unter Druck setzten können, oder nicht??
Dem Discounter dürfte doch einiges daran liegen, dass es zu keinem Urteil und damit einem "Präzedenzfall" kommt - oder denke ich hier falsch?

-- Editiert von str516605-53 am 26.12.2020 12:36

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
bei Ihr war es die Regel...die Mitarbeiter waren immer alleine in der Filiale...bei fehlenden Beträgen
Hat alles nichts mit der Frage zu tun.
Zitat (von str516605-53):
Ergebnis Kündigung mit 2 wöchiger Frist.
Dagegen geht die KS-Klage.
Zitat (von str516605-53):
illegale Kettenbefristungen nicht zu vergessen
Wie kommst du auf Präzedenzfall?

Der Anwalt tut, was er für möglich hält... wenn er denn ein Mandat deiner Freundin erhält.
Zitat (von str516605-53):
oder denke ich hier falsch?
Ja. Auf jeden Fall. Ein Präzedenzfall ist nicht zu sehen.

Also, bitte nochmal prüfen, gegen was hier geklagt werden will. Und bitte nichts vermischen.

Auch Werkstudenten-Jobs und Minijobs sind ganz normale Beschäftigungsverhältnisse, die sowohl mit Probezeit und Befristung vereinbart werden können. Die auch gekündigt werden können.

Deine Freundin hat vermutlich eine ordentliche und fristgerechte Kündigung innerhalb der Probezeit erhalten. Dagegen kann sie klagen.
Meist und vermutlich auch hier endet das Verfahren mit einem Vergleich. Das Ziel der Klage sollte aber ein anderes sein als oben genannt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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