Darf der AG von einer Teilzeitkraft (20 Std) verlangen, dass sie an einem Tag nur für 2 Stunden
(zum Team) in die Einrichtung kommt, wenn dies vertraglich nicht geregelt ist.
Einfache Fahrstrecke ca. 18 km
Wie verhält es sich an diesem Tag bei Krankheit oder Urlaub? Wird dies als kompletter Arbeitstag
gerechnet?
Vielen Dank
Gruß WUG
Ist eine Arbeitszeit von 2 Std (nur Team) bei Teilzeitarbeit zulässig?
Was steht zu Arbeitszeiten GENAU im Arbeitsvertrag?
Zitat :Darf der AG von einer Teilzeitkraft (20 Std) verlangen, dass sie an einem Tag nur für 2 Stunden
(zum Team) in die Einrichtung kommt, wenn dies vertraglich nicht geregelt ist.
Ja. 2 Stunden gelten landläufig als Minimum
Zitat :Wie verhält es sich an diesem Tag bei Krankheit oder Urlaub? Wird dies als kompletter Arbeitstag
gerechnet?
Bei Krankheit oder Urlaub gelten die normalen Regelungen die es für jeden anderen Tag im für den AN gibt
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Wenn dies vertraglich nicht anders geregelt ist, kann der AG die Anwesenheit verlangen - warum auch nicht.
Wenn du für den Tag 'krank gemeldet' sein solltest oder in Urlaub, natürlich nicht - Krankheit und Urlaub begründen erlaubte Abwesenheit und befreien von der Arbeitspflicht. Solltest du für den Tag krank werden, gelten die beiden für die Besprechung angesetzten Stunden als AZ - nicht anders als auch sonst, wenn du zur Arbeit eingeteilt bist.
In Deutschland wird Urlaub nicht stundenweise gewährt, ebenso wenig wird stundenweise arbeitsunfähig geschrieben. Wenn der AN also an diesen Tagen ausfällt, sind das volle Tage, die zur Anrechnung kommen.
wirdwerden
Gewagte Behauptung, ohne den konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags zu kennen.Zitat :Wenn der AN also an diesen Tagen ausfällt, sind das volle Tage, die zur Anrechnung kommen.
Zitat :Gewagte Behauptung, ohne den konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags zu kennen.
Da in dem beiden Fällen einfach ein Blick ins Gesetz genügt, benötigt man keine Formulierungen aus dem Arbeitsvertrag, da diese denknotwendigerweise nichtig wären.
Zitat :Darf der AG von einer Teilzeitkraft (20 Std) verlangen
Bekanntermaßen kann man ja fast alles verlangen.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit.
Falls dann keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
Zitat :wenn dies vertraglich nicht geregelt ist.
Es gibt das sogenannt "Direktionsrecht" - damit kann der AG durchaus Vorgänge veranlassen, die so nicht im Arbeitsvertrag stehen.
Zitat :Darf der AG von einer [ Angestellten ] verlangen, dass sie an einem [ im Dienstplan als "frei" eingetragenem ] Tag ... in die Einrichtung kommt [ wenn die Angestellte im Wohnheim auf dem Einrichtungsgelände wohnt
Nein.
Zitat :Darf der AG einer [ Angestellten ] dienstplanmäßig Arbeit von Sonntag 3:00 bis 4:00 anordnen bei einer Anfahrtsstrecke von 150km?
Ja ...
§ 106 Gewerbeordnung
"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind."
Wenn der Arbeitgeber bei seiner Anweisung seine betrieblichen Interessen mit denen der Angestellten gerecht ( = "billig" ) abgewogen hat, dann wäre seine Anordnung einer 1-stündigen Sonntag-Nachtarbeitszeit zulässig.
§ 87 Betriebsverfassungsgesetz
"Der Betriebsrat hat ... mitzubestimmen:
(...) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage"
Falls die Angestellte sich an ihren Betriebsrat wendet und dieser a) der Aufstellung eines Dienstplans oder b) der Änderung eines Dienstplans ( statt "FREI" Teambesprechung von 11:00-13:00 ) nicht zustimmt, dann kann die Angestellte das Verlangen ihres Arbeitgebers nach Teilnahme an der 2-stündigen Teambesprechung ohne Konsequenzen unbeachtet lassen.
RK
@ortmann
... woher ziehst du die Zitate von WUG (Anordnung von Dienst bei eingetragenem Frei und Wohnstätte in der Einrichtung / Anordnung von Nachtdienst 1 h bei einer Anfahrt von 150 km)?
In der Eingangsanfrage hier ist von einem Mittwoch die Rede und von Teambesprechung für 2 h, Anfahrt 18 km.
Von welchem Mittwoch?Zitat :In der Eingangsanfrage hier ist von einem Mittwoch die Rede und von Teambesprechung für 2 h, Anfahrt 18 km.
a) Es sind drei Fragestellungen im Sachverhalt. Nicht rein digital tickende User würden diese auch ohne Fragezeichen erkennen.Zitat :Da in dem beiden Fällen einfach ein Blick ins Gesetz genügt, benötigt man keine Formulierungen aus dem Arbeitsvertrag, da diese denknotwendigerweise nichtig wären.
b) Und die Antworten auf die Fragen sind sehr wohl vom Inhalt des Arbeitsvertrags abhängig.
Zitat :Es sind drei Fragestellungen im Sachverhalt.
Nur das Dein Kommentar sich eindeutig auf die Stückelung der Urlaubs- und Krankheitstage bezog und nicht auf drei Fragestellungen im Sachverhalt.
Und jetzt?
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