Ist eine Jahressonderzahlung und Weihnachtsgeld das gleiche?

26. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Hotel Koch
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist eine Jahressonderzahlung und Weihnachtsgeld das gleiche?

hi!

erfreulicher weise habe ich mit der gehaltsabrechnung november 2005 eine jahressonderzahlung in höhe von 695,20€ erhalten. zu der abrechnung bekam ich noch ein schreiben in dem folgendes steht:

"sehr geehreter herr *******,
mit der novemberabrechnung erhalten sie eine jahressonderzuwendung. diese sonderzahlung ist eine freiwillige leistung ihres arbeitgebers. mit dieser zahlung entsteht kein automatischer rechtsanspruch auf künftige und gleichartige zahlungen.

mfg

die direktion"


in der lohnabrechnung november 2005 wird diese als jahressonderzuwendung beschriebene zahlung als jahressonderzahlung deklariert.

mitte dezember kam es nun zu einem zwischenfall mit meinem vorgesetzten, was mich dazu bewog fristgerecht zum 31.01.2006 zu kündigen.

nun bekam ich meine lohnabrechnung für dezember 2005. in dieser wird die summe die im vormat jahresonderzahlung genannt wurde in weihnachtsgeld umdeklariert und in voller höhe vom lohn einbehalten.

ich wurde weder darüber informiert, das das hotel den betrag zurückfordert, noch das es sofort mit der lohnabrechnung dezember und dazu in voller höhe erfolgt. es gibt bis heute keine stellungname zu diesem vorgang. in meinem arbeitsvertrag gibt es keine rückforderungsklausel für sonderzahlungen oder weihnachtsgeld



nun tun sich mir folgende 3 fragen auf:

1. hat der betrieb sich korrekt verhalten ?

2. habe ich wirklich keinen anspruch auf vorherige information und eventuell auf eine rückführung in raten?

3. gibt es eine möglichkeit das geld zurückzufordern und zu behalten ?




diese aktion hat mich diesen monat wirklich in eine sehr schwierige finazlage gebracht, da mein lohn sich nun fast halbiert hat.

bitte helft mir, ich bin für jeden guten rat sehr dankbar.

gruß

h.c.b.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

zu 1.: Nein. So eine Zahlung darf nur dann zurückgefordert werden, wenn das vereinbart bzw. bei der zahlung vorbehalten wurde. Das ist hier aber nicht der Fall.

zu 2.: Antwort erübrigt sich

zu 3.: Da der AG das geld unrechtmäßig einbehalten hat, kannst Du es natürlich zurückfordern.

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#2
 Von 
Hotel Koch
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die schnelle antwort. ich bin jetzt echt erleichtert.

kann mir aber vielleicht noch jemand sagen welche paragraphen oder formulierungen ich einfließen lassen kann, die meinem arbeitgeber keine wahl lassen ohne großen rechtsstreit und möglichst umgehend das zu unrecht einbehaltene geld zurück zu erstatten???

gruß h.c.b.;)

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#3
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

@hh: Das sehe ich wieder einmal anders. hre ANtwort stimmt, wenn es sich tatsächlich um eine Gratifikation oder Sonderzahlung handelt.

Sollte es sich um Weihnachtsgeld handeln, sieht es etwas anders aus.

Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld unter Umständen zurückfordern. Dann nämlich, wenn der Anspruch eines Arbeitnehmers, einer Arbeitnehmerin auf das Weihnachtsgeld nachträglich erlischt. Das ist dann der Fall, wenn die Beschäftigten vorzeitig, das heißt vor Ende März des Folgejahres, kündigen. Die Rückforderung ist auch dann möglich, wenn der Tarifvertrag sie nicht ausdrücklich vorsieht. Es genügt, wenn der tarifliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. März des Folgejahres ungekündigt besteht.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 1998 -
8 Sa 1095/96

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Das stimmt, wenn ein TARIFVERTRAG für das Arbeitsverhältnis gilt. Ansonsten siehe hhs Antwort.

Und wenn es sich nicht,
wie in Hotel Kochs Arbeitsvertrag, um eine Jahressonderzahlung handelt, was ja nun als solche vereinbart war.



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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

@murgab
Du schreibst ja selbst:
Es genügt, wenn der tarifliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. März des Folgejahres ungekündigt besteht.

So etwas ist doch ein Vorbehalt bei der Zahlung.

Hier geht es aber sowieso nicht um tarifliches Weihnachtsgeld, da sich der AG ansonsten den Hinweis auf künftige Ansprüche hätte sparen können.

Ich bleibe dabei: Eine Rückforderung ist im konkreten Fall nicht möglich.

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