Ist es rechtens einem Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag zu drohen ?

19. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
angel2011
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist es rechtens einem Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag zu drohen ?

Guten Abend,

ist es rechtens einem Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag zu drohen ?

Natürlich ist es selbstverständlich besser, als Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, außer man hat einen neue berufliche Perspektive, da einem ansonsten die Bezüge vom Arbeitsamt gestrichen werden bzw. eine Sperrfrist erhält.

Wenn man jedoch keinem Aufhebungsvertrag zustimmt, da man keine beruflich neue Perspektive zur Verfügung hat können einem dennoch vom Arbeitsamt Bezüge gestrichen werden ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8075x hilfreich)

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag.html#tocitem7 :

"Seit Ende 2008 kann man auch im Falle eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit vermeiden, falls der Arbeitgeber vor dem Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt hat und der Arbeitnehmer eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr erhält."

Soviel zur Sperre mit Aufhebungsvertrag.



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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1841 Beiträge, 485x hilfreich)

Leider liegen hier zu wenig Informationen vor.

Ein AG kann mit einem Aufhebungsvertrag doch nicht drohen. Er kann beispielsweise mit einer vielleicht verhaltensbedingten Kündigung drohen, wenn der AN nicht den Auflösungsvertrag unterzeichnet.

Ansonsten kann er natürlich auch mit einer betriebsbedingten (also ohne Abfindung) Kündigung drohen.

Wenn hinter dem Auflösungsvertrag verhaltensbedingte Gründe hinterstehen, und man stimmt dem Auflösungsvertrag nicht zu und der AG kündigt daher verhaltensbedingt, droht eine Sperre von 12 Wochen.

Das sicherste Mittel eine Sperre zu vermeiden, ist die Kündigung abzuwarten und dann eine Klage gegen diese bei Gericht zu erheben. Wenn dann in der Güteverhandlung (ca. 4 Wochen nach Klageerhebung) ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird, kommt es in der Regel nicht zu einer Sperre.


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