Jahrelang Urlaub verweigert

28. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Dig
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Jahrelang Urlaub verweigert

Hallo zusammen,
ich suche einen Rat, wie ich vorgehen kann.
von 2001 -2011 habe ich einen Minijob ausgeübt.
Mir wurde trotz Nachfrage kein Urlaub gewährt, dass sei unüblich in diesem Gewerbe und mir wurde
mit der Kündigung gedroht. Ich war in einer Notlage und habe dies damals hingenommen.
Seit 2023 gibt es ein Gesetz über den Verfall bzw. nicht Verfall von Urlaub.
Hab ich das Recht, das Entgelt für entgangenen Urlaub einzufordern ?
Der damalige AG hat seine Firma (Personenfirma) nicht mehr.
Wie könnte ich vorgehen ? (Privat ohne Anwalt)
Vielen Dank
Dig

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von Dig):
Wie könnte ich vorgehen ?
Um den Urlaub noch bezahlt zu bekommen? Gar nicht.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18529 Beiträge, 6780x hilfreich)

Zitat (von Dig):
Hab ich das Recht, das Entgelt für entgangenen Urlaub einzufordern ?

Zumindest für 2022 wäre das noch möglich.
Allerdings: Wenn es die Firma nicht mehr gibt - wer soll dann der Adressat deiner Forderung sein? Ob die dein Chef privat dafür gerade zu stehen hat, müsste wohl geklärt werden.
Und: um wie viel mag es gehen bei Urlaubsanspruch im Minijob? Ob der Aufwand lohnt??

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8538 Beiträge, 1798x hilfreich)

Zitat (von Dig):
Wie könnte ich vorgehen ? (Privat ohne Anwalt)


ich sehe da kaum chancen. Zumal in dem Urteil auch die dreijährige Verjährung angesprochen wird. Du bist deutlich über drei Jahre

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/eugh-zur-verjaehrung-von-urlaubsanspruechen_76_566368.html

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35916 Beiträge, 6095x hilfreich)

Zitat (von Dig):
Hab ich das Recht, das Entgelt für entgangenen Urlaub einzufordern ?
Einfordern kannst du, aber zahlen wird dir niemand was.
Welches Gesetz meinst du? Ein Gesetz, was einem AN noch rückwirkend einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu zahlen hat (aus Zeiten der Beschäftigung vor 2011) ? Das wäre mir neu.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Dig
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an Alle, die geantwortet haben.
Der damalige Chef hat jetzt eine neue Firma.
Der Streitwert der gesamten Jahre läge wohl bei 2.800,--. Zzgl. Zinsen ??

Ich bezog mich auf das BAG Urteil vom 29.12.22 AZ 9AZR 266/20
Indem steht, dass Urlaubsansprüche nicht verjähren, wenn der AG den AN nicht explizit darauf hinweist,
dass Urlaub verfällt.
Dann gibt es noch das Urteil vom Europäischen Gerichthof von 2022
Az.: C-120/21; C-518/20; C-727/20 dem das BAG gefolgt ist.

Nun, ich bin juristisch nicht gebildet und im Netz steht viel. Deshalb wende ich mich an Wissende.
DIG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Zumindest für 2022 wäre das noch möglich.
???
Zitat (von Dig):
von 2001 -2011 habe ich einen Minijob ausgeübt

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von Dig):
Ich bezog mich auf das BAG Urteil vom 29.12.22 AZ 9AZR 266/20
Indem steht, dass Urlaubsansprüche nicht verjähren, wenn der AG den AN nicht explizit darauf hinweist,
dass Urlaub verfällt.


Zitat (von https://www.hensche.de/urlaubsansprueche-verjaehren-nicht-bag-urteil-vom-20.12.2022-9-azr-266-20.html):

Denn die vom BAG vorgenommene Begrenzung der Verjährung betrifft nur den Anspruch auf den Urlaub selbst, d.h. auf eine bezahlte Freistellung während des (noch bestehenden) Arbeitsverhältnisses. Die verjährungsrechtlichen Aussagen des BAG betreffen dagegen nicht den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und keine oder eine zu gering berechnete Urlaubsabgeltung erhalten haben, können sich daher nicht auf das BAG-Urteil berufen. Denn nach der BAG-Rechtsprechung ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch. Er unterliegt sowohl der Verjährung und auch arbeits- und/oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen.


-- Editiert von User am 28. Juni 2023 14:44

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18529 Beiträge, 6780x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
???

.. ich konnte es nicht mehr korrigieren - Lesefehler, bzw. gemäß Erwartung ...

und @dig
Zitat (von BGB):
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


-- Editiert von User am 28. Juni 2023 15:38

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127487 Beiträge, 40818x hilfreich)

Zitat (von Dig):
Seit 2023 gibt es ein Gesetz über den Verfall bzw. nicht Verfall von Urlaub.

Nein, gibt es nicht.



Zitat (von Dig):
Der damalige AG hat seine Firma (Personenfirma) nicht mehr.

Dann ist eh Ende der Fahnenstage.
Und nach 12 Jahren wird man damit rechnen können, daß die Gegenseite auch Verjährung geltend machen wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17808 Beiträge, 9735x hilfreich)

Zitat (von Dig):
Indem steht, dass Urlaubsansprüche nicht verjähren, wenn der AG den AN nicht explizit darauf hinweist,
dass Urlaub verfällt

Ja - aber nur so lange das Arbeitsverhältnis besteht.
Mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Auszahlungsanspruch - und für den läuft diereguläre, gesetzliche Verjährungsfrist, beginnend mit dem letzten Arbeitstag.
Wenn der letzte Arbeitstag 2011 war, dann ist am 1.1.2015 Verjährung eingetreten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127487 Beiträge, 40818x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
dann ist am 1.1.2015 Verjährung eingetreten.

Nö, da ist kein Automatismus.
Ab dem 1.1.2015 könnte man als Schuldner die Einrede der Verjährung erfolgreich tätigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40275 Beiträge, 14325x hilfreich)

Also, wir haben eine Einrede, keine Einwendung. Dies bedeutet, da der Anspruch zwar noch besteht, aber nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann, sofern die Gegenseite die Einrede erhebt. Davon kann man ausgehen. Kann aber auch dahingestellt bleiben, denn der Vertragspartner existiert ja juristisch gesehen gar nicht mehr, also wer soll bitte die gegnerische Partei sein? Und dann nach so langer Zeit schlüssige nachvollziehbare Beweise liefern, das wird auch nicht funktionieren.

wirdwerden

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