Arbeitnehmer A arbeitet als Integrationshelfer für Arbeitgeber B. Verträge laufen immer über ein Jahr und sind immer personenbezogen, also immer auf das zu betreuende Kind.
Mitten im Schuljahr fällt nun für A das zu betreuende Kind weg und man bietet ihm ein Kind an mit 10 Stunden weniger in der Woche.
Muss A das so hinnehmen oder ist der Vertrag bis zum 31.7. für den Arbeitgeber bindend und er muss A weiterhin den vollen Lohn zahlen?
Lieben Dank fürs Antworten
Jahresvertrag einseitig kürzen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Zitatman bietet ihm ein Kind an mit 10 Stunden weniger in der Woche. :
... zu ergänzen vermutlich: 10 Stunden weniger Betreuungsbedarf.
Anbieten kann wer wem immer etwas - die andere Frage ist, ob AN sich darauf einlassen muss.
Und da hilft nur das Studium des bestehenden Vertrages. Ob der vorzeitig gekündigt werden kann, was vereinbart ist für den Fall, dass der Betreuungsbedarf wegfällt ....
ZitatVerträge laufen immer über ein Jahr und sind immer personenbezogen, also immer auf das zu betreuende Kind. :
Bedeutet, fällt das Kind weg, fällt auch die Geschäftsgrundlage für den Arbeitsvertrag weg (§ 313 BGB). Das könnte dann zum Ende des Vertrages führen.
Zitatman bietet ihm ein Kind an mit 10 Stunden weniger in der Woche. :
Das wäre dann die nach § 313 BGB gebotene Anpassung des Vertrags.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ok, der Arbeitsvertrag sagt, in dem Falle erlischt das Arbeitsverhältnis. Nun aber mal die nächste Frage. Bedeutet dies für A, dass er von heute auf morgen seinen Job verliert, wenn das Kind wegfällt und kein adäquater Ersatz gefunden werden kann oder gelten auch hier die gesetzlichen Kündigungsfristen?
Zitat... in dem Falle erlischt das Arbeitsverhältnis. ... Bedeutet dies für A, dass er von heute auf morgen seinen Job verliert, :
'Erlöschen' spricht für jetzt auf gleich, der AV könnte aber eine Auslauffrist beinhalten. Da du davon nichts erwähnst, spricht das für jetzt auf gleich - dieses fallbeilartige Erlöschen wiederum könnte unbillig sein, insofern ein unsteuerbares Ereignis den AN unangemessen benachteiligt, was aber nur auf dem Klageweg zu klären sein wird.
Grundsätzlich sind solche Sachgrundbefristungen zulässig.
Nach §15(2) TzBfG endet das Arbeitsverhältnis 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer schriftlich(!) über die "Zweckerreichung" informiert wurde.
D.h. ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie schriftlich über den "Wegfall" des zu betreuenden Kindes informiert wurden, läuft der Vertrag noch zwei Wochen.
Erfolgt die Information also mindestens 2 Wochen bevor das Kind tatsächlich wegfällt, sind Sie tatsächlich in dem Moment raus, wenn das Kind nicht mehr betreut werden muss. Die zweiwöchige Ankündigungsfrist ist dann eingehalten.
Erfolgt die Information über den Wegfall des Kindes mit weniger als 2 Wochen Vorlauf, müssen Sie bis zum Ablauf der 2 Wochen weiter bezahlt werden.
ZitatA arbeitet als Integrationshelfer für Arbeitgeber B. Verträge laufen immer über ein Jahr :
Es wäre zu prüfen, ob es einen sachlichen Grund für die Befristung gibt:
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend
NEIN. Der Arbeitgeber hat dauerhaft betrieblichen Bedarf an der Zurverfügungstellung von Arbeitskraft für die Erbringung von Betreuungsdienstleistungen.
- die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung.
NEIN.
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung
NEIN. ( Ein rechtfertigender persönlicher Befristungsgrund könnte die Mitteilung des Arbeitnehmers sein, dass er laut seinen behandelnden Ärzten eine Lebenserwartung von nur noch höchstens 10 Monaten hat. )
- der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird entsprechend beschäftigt
?
Wenn ein sachlicher Grund für eine Befristung (auch) darin besteht, dass die Tätigkeit auf die Erreichung eines Zwecks abzielt, dann wäre der Vertrag mit erreichtem Zweck beendet.
ZitatVerträge laufen immer über ein Jahr und sind immer personenbezogen, also immer auf das zu betreuende Kind. :
Das scheint eine Kombination aus ( sachgrundlos bis zu zwei Jahre zulässiger ) kalendermäßiger Befristung zu sein, und einer Art "künstlicher sachlicher" Befristung: wenn der Arbeitgeber Bedarf hat an Betreuungs-Dienstleistungen gegenüber einer Anzahl von Betreuungsbedürftigen, dann rechtfertigt das eher keine Befristung mit der Begründung "Wegfall des Betreuungsbedarfs des Betreuungsbedürftigen X". Arbeitgeber B könnte sonst sein unternehmerisches Risiko einfach auf seine Arbeitnehmer abwälzen.
Zitatder Arbeitsvertrag sagt, in dem Falle erlischt das Arbeitsverhältnis. :
Auf jeden Fall ist bei befristeten Beschäftigungsverhältnisse gesetzlich eine schriftliche Klarstellung ( im Arbeitsvertrag, ansonsten kurzfristig nachzureichen ) vorgeschrieben:
"bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses", § 2 Abs. 1 Satz 3 Nachweisgesetz.
ZitatBedeutet dies für A, dass er von heute auf morgen seinen Job verliert, wenn das Kind wegfällt und kein adäquater Ersatz gefunden werden kann :
Allein diese Frage macht deutlich, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht zum Nachweis der wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht nachgekommen sein kann.
ZitatNach §15(2) TzBfG endet das Arbeitsverhältnis 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer schriftlich(!) über die "Zweckerreichung" informiert wurde. :
Erstens dürfte hier überhaupt kein eine Befristung rechtfertigender Zweck vereinbart sein, mit dessen Erreichung die Befristung beendet sein könnte. Und zweitens liegt in der Erbringung einer auf Dauer geschuldeten (Betreuungs-)Dienstleistung kein eine Befristung rechtfertigender (Selbst-)Zweck, der mit einem "Wegfall" der betreuten Person als "Zweckerreichung" gewertet werden könnte und dadurch ein Beschäftigungsende herbeiführen könnte.
Außerdem dürfte sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gemacht haben durch die unterbliebene Information über End-Datum bzw. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
RK
Um es mal deutlicher zu machen.
Der Arbeitnehmer arbeitet im öffentlichen Dienst für ein Unternehmen, welches mit A anfängt und O endet.
Es ist in dieser Branche absolut üblich, immer nur Jahresverträge abzuschliessen, da die Jugend- oder Sozialämter die Hilfen für die Kinder immer nur für ein Jahr genehmigen. Danach wird wieder neu geprüft.
Da die Arbeitsverträge nur für das jeweilige Kind gelten, rechtfertigt das wohl die ständige Befristung.
Im besagten Fall wurde A krank und fiel 3 Wochen aus. Das Kind bekam eine Vertretung. Da die Mutter wohl gut mit der Vertretung klar kam, trat man an den Arbeitgeber mit der Bitte, A abzuziehen und die Vertretung nun dauerhaft das Kind betreuen zu lassen.
Da die Eltern sich den Träger selber aussuchen dürfen, hatte der Arbeitgeber wohl Angst, den Klient zu verlieren und informierte A darüber per Telefon.
A soll ab Mittwoch ein anderes Kind betreuen. Dafür gäbe es dann einen Änderungsvertrag, allerding auch mit weniger Stunden.
A hat anscheinend nur die Option, die Pille zu schlucken oder zu gehen.
Im Vertrag steht nur, dass der Vertrag automatisch mit Erreichen des Enddatums oder Wegfall des Betreuungsgrundes (also des Kindes) erlischt.
Für A sieht es so aus, als entscheide hier eine Mutter darüber, ob A am nächsten Tag arbeitslos ist oder wie in diesem Falle mal eben 400 Euro weniger verdient.
Wenn durch so eine Entscheidung das gesetzliche Kündigungsrecht ausgehebelt werden kann, dann Gute Nacht.
Letzte Frage: A besitzt noch keinen Änderungsvertrag. Es wurde nur darüber telefoniert und A bekam eine Mail, in der der Name des Kindes stand und die Telefonnummer des Vaters, damit A vorab mit ihm in Kontakt treten kann.
Wenn A wirklich fristlos evtl ohne Job dastehen könnte, wäre es für A dann nicht von Vorteil, er würde selber kündigen, denn die Kündigungsfrist ist laut Tarifvertrag 6 Wochen zum Monatsende. Wenn er am Mittwoch kündigen würde, dann ginge die Kündigungsfrist bis Ende April. Er hätte genug Zeit, sich etwas neues suchen zu können. Oder zählt hier nicht, wer zuerst kündigt, dessen Kündigung zählt?
Die Mutter kann jederzeit beim Arbeitgeber B des Arbeitnehmers den Betreuungsvertrag auch ohne Frist kündigen. Daran besteht kein Zweifel - §627 BGB
Die einzige Frage ist, ob der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber B und Arbeitnehmer A auf zulässige Weise sachgrundbefristet ist.
ZitatOder zählt hier nicht, wer zuerst kündigt, dessen Kündigung zählt? :
Nein - aber wenn der Vertrag auf zulässige Weise sachgrundbefristet ist, dann hilft dem Arbeitnehmer eine eigene Kündigung auch nicht.
Der Arbeitgeber braucht gar nicht kündigen, weil der Vertrag automatisch ausläuft. Das ändert sich auch nicht durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers.
ZitatZitat (von Tom2601): :
Oder zählt hier nicht, wer zuerst kündigt, dessen Kündigung zählt?
Nein - aber wenn der Vertrag auf zulässige Weise sachgrundbefristet ist, dann hilft dem Arbeitnehmer eine eigene Kündigung auch nicht.
Der Arbeitgeber braucht gar nicht kündigen, weil der Vertrag automatisch ausläuft. Das ändert sich auch nicht durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers.
Bedeutet dies im Umkehrschluss: A möchte aus dem Vertrag raus und kündigt dem AG mit der ordentlichen Frist. Der Arbeitgeber hingegen geht einfach am nächsten Tag hin und kündigt dem A fristlos, weil das Kind ab sofort jemand anders betreut.
Ich finde, das ist schon irgendwie mindestens grenzwertig, so das Gesetz zu verbeugen.
Zitatda die Jugend- oder Sozialämter die Hilfen für die Kinder immer nur für ein Jahr genehmigen. :
Also Befristung mit Sachgrund, hier: Finanzierung.
ZitatIm Vertrag steht nur, dass der Vertrag automatisch mit Erreichen des Enddatums oder Wegfall des Betreuungsgrundes (also des Kindes) erlischt. ... ... Wenn durch so eine Entscheidung das gesetzliche Kündigungsrecht ausgehebelt werden kann, dann Gute Nacht. :
Welches Kündigungsrecht? Wovon sprichst du?
Richtig ist offenbar, dass die Eltern deine Vertretung wollen für den Rest der Zeit und anscheinend den 'Wegfall des Betreuungsgrundes' durch Kündigung erzwingen können. Damit stehst du vor der Tür. Dein AG versucht nun, dir immerhin den Arbeitsplatz zu erhalten.
Du musst da nicht mitspielen, wie wahr.
ZitatWelches Kündigungsrecht? Wovon sprichst du? :
Richtig ist offenbar, dass die Eltern deine Vertretung wollen für den Rest der Zeit und anscheinend den 'Wegfall des Betreuungsgrundes' durch Kündigung erzwingen können. Damit stehst du vor der Tür. Dein AG versucht nun, dir immerhin den Arbeitsplatz zu erhalten.
Du musst da nicht mitspielen, wie wahr.
Also 1. bin es nicht ich, sondern A ;-)
und zweitens liegt das Problem darin, dass mein Arbeitgeber so gnädig ist und mir einen anderen Job anbietet. Alles schön und gut, aber 400 Euro weniger zu verdienen von jetzt auf gleich mag für Dich kein Problem darstellen, für A auf alle Fälle.
Und davon ab, diese Gefahr besteht ja nun bei jedem weiteren Kind. Planungssicherheit gleich Null. Ich berichte morgen mal, was der Arbeitgeber von A zu der ganzen Geschichte sagt.
Okay - wenn es nicht um dich geht, könntest und solltest du emotional ein wenig mehr Distanz haben.
Dann reden wir hier aber nicht über eine individuelle Ungerechtigkeit, sondern von dem Prekären derartiger befristeter AV in Kette.
Zitatin Kette :
Du meinst bestimmt in Reihe ;-)
ZitatDu meinst bestimmt in Reihe ;-) :
Nö
Wenn mehrere befristete Arbeitsverträge zeitlich so aneinander gereiht werden, dass sich nahtlos ein nächstes befristetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber anschließt, sind das Kettenarbeitsverträge.
ZitatAlles schön und gut, aber 400 Euro weniger zu verdienen von jetzt auf gleich mag für Dich kein Problem darstellen, für A auf alle Fälle. :
Ein Problem das grundsätzlich jeder Arbeitnehmer hat, Arbeitsplätze können jederzeit wegfallen oder im Umfang reduziert werden.
Hier ist es jetzt sehr kurzfristig, aber man hat den Vertrag nun mal mit so kurzen Fristen abgeschlossen. In dem Bereich wird man bis auf ganz wenige Ausnahmen auch keine anderen Verträge finden, denn es stehen immer noch genug bereit, die bereit sind zu ungünstigen Konditionen zu arbeiten.
Zitat:Also 1. bin es nicht ich, sondern A ;-)
Zitat:
mein Arbeitgeber so gnädig ist und mir einen anderen Job anbietet.
Was denn nun?
Zitat:dann Gute Nacht.
Warum hat man den Vertrag denn unterschrieben, wenn einem die Konditionen nicht passen? Jetzt mal frech direkt gefragt…
Ich hänge noch ein wenig bei der Tatsache, dass die Mutter des Kindes eine andere Betreuung gewünscht hat.
Ich habe verstanden, dass A einen Arbeitsvertrag für dieses eine Kind hat.
Aber hat die Mutter denn einen Vertrag über Betreuung des Kindes durch eine Betreuungskraft oder einen Vertrag über Betreuung durch Betreuungskraft A?
Wenn ersteres zutrifft, dann hätte der AG ja mutwillig die Vertragsgrundlage entzogen.
Mich interessiert, ob das durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist oder nicht. Wie lautet die entsprechende Passage im Wortlaut?
ZitatWenn ersteres zutrifft, dann hätte der AG ja mutwillig die Vertragsgrundlage entzogen. :
Nö.
Wie soll es denn da zu einem mutwilligen Entzug kommen?
Zitat:Wie soll es denn da zu einem mutwilligen Entzug kommen
Ich gebe gern zu, dass mein Gedankengang weit hergeholt ist.
Er basiert darauf, dass der AG den MA A ohne Not vom Kind abzieht - und deshalb seinen Vertrag mit A nicht mehr einhalten kann.
Das unternehmerische Risiko (= Kundin kündigt den Vertrag, wenn das überhaupt vertraglich vorgesehen ist) wird somit auf MA A abgewälzt.
Das Konstrukt mutet stark einseitig zu Lasten des AN an…
Wie auch immer…
ZitatEr basiert darauf, dass der AG den MA A ohne Not vom Kind abzieht :
Das liegt hier ja gar nicht vor.
Aber wenn es vorliegen würde, dann könnte das dem G Probleme bereiten.
ZitatDas unternehmerische Risiko (= Kundin kündigt den Vertrag, wenn das überhaupt vertraglich vorgesehen ist) wird somit auf MA A abgewälzt. :
Das Konstrukt mutet stark einseitig zu Lasten des AN an…
Ja, aber wenn das - so wie hier - im Gesetz steht, dann hat der AN schlechte Karten.
Und die Neigung des Gesetzgeber das zu ändern, ist aktuell eher gering, denn er ist der größte Profiteur davon.
ZitatDer Arbeitgeber hingegen geht einfach am nächsten Tag hin und kündigt dem A fristlos, weil das Kind ab sofort jemand anders betreut. :
Nein - die 2 Wochen Vorankündigungsfrist muss der Arbeitgeber schon einhalten.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
22 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten