A hat zum hat zum 30.04.2013 den Job (Vollzeit) beim derzeitigen Arbeitgeber B gekündigt. Ein neuer Arbeitsvertrag bei Firma C (auch Vollzeit)ist unterschrieben. Die Arbeit wird zum 01.05.2013 aufgenommen.
Jetzt möchte C, dass A bereits ab dem 25.04. für ihn tätig wird. A hat in dieser Zeit Resturlaub aus dem Vertrag mit B.
Frage: Kann A bereits vor Vertragsende mit B bei C tätig werden? Was ist aus Versicherungsgründen bzw. hins. Arbeitsrecht zu beachten?
Job beginnt innerhalb Kündigungsfrist des alten
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?

A muß das Bundesurlaubsgesetz beachten:
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Die Aufnahme der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber während des Urlaubs ist verboten.
Das müsste der neue Arbeitgeber eigentlich auch wissen.
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Hamburgerin01 hat die grundsätzliche Rechtslage erklärt. Dazu gibt es noch drei Anmerkungen: Versicherungstechnisch ist das völlig unproblematisch und wo kein Kläger, da kein Richter. Von dem Verdienst wird man aber nicht so viel haben, da in dem Fall die Steuerklasse 6 zuschlägt. Sollte man sich also überlegen.
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Okay aber was ist wenn A einen Arbeitunfall hatt in der Zeit.
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Das prinzipielle Arbeitsverbot existiert so nicht. Es ist durchaus möglich, während des Urlaubs zu arbeiten, sofern der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Ganz typisch: Man hat neben dem Hauptjob noch einen Nebenjob. Den kann man natürlich auch während des Urlaubs weiter ausführen. Ist nicht verboten.
Die Steuerklasse VI ist letztlich auch wurscht. Fakt ist, dass sich das ja mit der Einkommenssteuererklärung Anfang nächsten Jahres zurecht ruckelt. Spielt also letztlich auch keine Rolle, selbst wenn jetzt nicht viel übrig bleibt vom Verdienst.
So viel dazu. Natürlich führt der neue Arbeitgeber auch ganz normal die Beiträge ab, die abgeführt werden müssen. Damit bist Du dann auch versichert.
Nur, was ich nicht kapiere: wieso bittest Du Deinen Noch-Arbeitgeber nicht, Dich eine Woche früher aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen? Er hat doch nur Vorteile davon. Spart sich die Bezahlung für eine Woche, die Du ohnehin nicht mehr da bist.
wirdwerden
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Selbstverständlich darf ein Arbeitnehmer keinen bezahlten Urlaub nehmen und gleichzeitig in Vollzeit beim neuen Arbeitgeber anfangen zu arbeiten.
Dies widerspricht dem Bundesurlaubsgesetz.
https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/urlaubsanspruch/arbeiten-im-urlaub.aspx :
quote:
Widersprechen tut die Erwerbstätigkeit dem Urlaubszweck, wenn sie annähernd in demselben zeitlichen Umfang wie die eigentliche Arbeit wahrgenommen wird und den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Unter dem Link ist gut erläutert, was erlaubt ist und was nicht.
Wenn A arbeitsunfähig geschrieben ist, darf er auch nicht beim neuen Arbeitgeber anfangen. Der gleichzeitige Bezug von Verletztengeld und Gehalt dürfte rechtwidrig sein.
-- Editiert hamburgerin01 am 05.04.2013 05:00
Zitat:Selbstverständlich darf ein Arbeitnehmer keinen bezahlten Urlaub nehmen und gleichzeitig in Vollzeit beim neuen Arbeitgeber anfangen zu arbeiten.
Dies widerspricht dem Bundesurlaubsgesetz.
Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Sanktionen nicht gesetzlich bestimmt sind.
Welche Sanktionen kämen hier in Frage?
Kein Gehalt vom alten AG für diese Zeit?
Wohl kaum, denn wenn das Arbeitsverhältnis vorher enden würde, würde der Anspruch des AN finanziell abgegolten werden, was finanziell dem Fall entsprechen würde, wenn man über einem kurzen Zeitraum zwei Gehälter bekommen würde.
Nach Treu und Glauben müsste der alte AG das Gehalt weiter zahlen, genau so wie der neue.
quote:
Wenn A arbeitsunfähig geschrieben ist, darf er auch nicht beim neuen Arbeitgeber anfangen. Der gleichzeitige Bezug von Verletztengeld und Gehalt dürfte rechtwidrig sein.
Das ist ein anderer Fall, hier belastet man unrechtmäßig einen Dritten oder den AG selber aus Fortzahlungsgründen, hier ist die Sanktion klar, die Rückerstattung der von der Krankenkasse oder AG gezahlten Beträge. Das ergibt sich zumindest aus Treu und Glauben.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert MitEtwasErfahrung am 05.04.2013 09:40
quote:
Wohl kaum, denn wenn das Arbeitsverhältnis vorher enden würde, würde der Anspruch des AN finanziell abgegolten werden, was finanziell dem Fall entsprechen würde, wenn man über einem kurzen Zeitraum zwei Gehälter bekommen würde.
Und genau das wäre der Punkt, den man ins Feld führen kann...
Siehe Vorschlag von wirdwerden.
Den alten Arbeitgeber anbieten, ohne Ausgleich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Woche früher zu datieren. Den neuen Arbeitgeber informieren, dass man, sobald der alte AG zugestimmt hat, auch eine Woche früher anfangen kann und das dann aber auch hinsichtlich Lohns berücksichtigen lassen, also auch schriftlich bestätigen lassen, dass der neue AG diese eine Woche Lohn zahlt.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
-- Editiert mepeisen am 05.04.2013 10:45
Danke für die Antworten. Falls aber eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnbisses erfolgt, dann verfallen doch auch die (bezahlten) Urlaubstage, auf die A einen Anspruch hat?
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Resturlaub kann ausgezahlt werden (Bundesurlaubsgesetz: §7 (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.)
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Bitte eröffnen Sie einen eigenen Thread. Die Moderation Auch wenn das Thema schon älter ist, trifft es meine offene Frage zu dem Thema ganz gut. Also eine Beschäftigung während des gesetztlichen Urlaubsanspruches ist untersagt, soweit hab ich das verstanden.
Aber folgende Veränderung: Kündigung mit ende Juni (Kundigungsfrist 3 Monate) Arbeitsvertrag endet mit 30. September. Anfangen würde ich dann gerne schon ab 09.09 beim neuen Job. Diese 3 Wochen werden mit Überstunden und Resturlaub genommen.
a) Abbau von Überstunden und gleichzeitiger neuer Job problematisch?
aa) bei "verheimlichung" beim alten Arbeitgeber?
ab) mit Zustimmung des alten Arbeitgebers?
b) Resturlaub, aber ich hab davor schon mehr als 25d Urlaub in denselben Jahr genommen. sprich es handelt sich um Urlaub der nicht dem Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz entspricht. Darf ich hier trotzdem nicht während des Urlaubs einer neuen Vollzeitbeschäftigung nachgehen?
Weil wenn das gesetztlich gar nicht geht, brauch ich es dem alten Arbeitgeber schon zweimal nicht vorschlagen.
Also was denkt ihr so darüber?
Besten Dank
-- Editiert von Moderator am 03.05.2019 16:55
Ob das Thema trifft oder nicht - es ist eine ziemliche Zumutung, auch nur durch solche Uralt-Anfragen zu scrollen um dann irgendwann zu erfahren, was aktuell ist.
Du hättest leicht eine eigene Anfrage starten können.
Abgesehen davon, dass du dir deine Frage auch selbst beantworten kannst mit ein bisschen Überlegung.
Und jetzt?
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