Job nach gewonnener Kündigungsschutzklage

15. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Maximus123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Job nach gewonnener Kündigungsschutzklage

Hallo Miteinander,
folgendes Szenario: eine sehr gute Freundin hat in einer Werbeagentur gearbeitet und wurde zuerst ordentlich, danach außerordentlich, also fristlos und verhaltensbedingt (wegen angeblichen Betrug) gekündigt.
Dagegen hat sie erfolgreich geklagt, beide Kündigungen wurden vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt.
Parallel hat Ihr Arbeitgeber, gegen Unbekannt und wegen Verleumdung Anzeige erstattet, sie wurde als Beschuldigte aufgeführt. Somit wurde alles versucht um eine Wiedereinstellung zu verhindern.
Das Verfahren wurde von der Staatsanwalt kurz darauf eingestellt.
Ihr AG wird jetzt in das Berufungsverfahren gehen und will zur Vermeidung eines hohen Annahmeverzugslohns meiner Freundin neuerdings die Prozessbeschäftigung, befristet, anbieten.

Sie möchte aus verständlichen Gründen nicht zurück, ist sowas nach der fristlosen Kündigung, Anzeige, etc überhaupt zumutbar?, muss Sie das annehmen? Danach erwartet Ihr Bossing der Extra Klasse...
und falls nein, was wird aus dem ALG1 Anspruch? wird weitergezahlt weil für sie gesundheitlich nicht zumutbar für sie ist dort weiterzuarbeiten? Also ich kenne nur einen Fall aus meiner Ausbildungszeit das ein Kollege sowas ähnliches erlebt hat und der da in einem Kämmerlein saß und den ganzen Tag nur Listen aus den Drucker geholt und überprüft hat, das ging fast 2 Jahre lang, der war vor Einkaufsleiter, hatte aber keine Befugnis mehr und als das Berufungsverfahren dann zu seinen Gunsten gewonnen war hat er die Abfindung mitgenommen und war dann weg. Das ist aber schon fast 25 Jahre her.





-- Editiert von Maximus123mitglied am 15.04.2021 09:17

-- Editiert von Maximus123mitglied am 15.04.2021 09:17

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Maximus123mitglied):
eine sehr gute Freundin hat in einer Werbeagentur gearbeitet und wurde zuerst ordentlich, danach außerordentlich, also fristlos und verhaltensbedingt (wegen angeblichen Betrug) gekündigt.
Dagegen hat sie erfolgreich geklagt, beide Kündigungen wurden vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt.
Parallel hat Ihr Arbeitgeber, gegen Unbekannt und wegen Verleumdung Anzeige erstattet, sie wurde als Beschuldigte aufgeführt. Somit wurde alles versucht um eine Wiedereinstellung zu verhindern.
Das Verfahren wurde von der Staatsanwalt kurz darauf eingestellt.
Ihr AG wird jetzt in das Berufungsverfahren gehen und will zur Vermeidung eines hohen Annahmeverzugslohns meiner Freundin neuerdings die Prozessbeschäftigung, befristet, anbieten.

Sie möchte aus verständlichen Gründen nicht zurück, ist sowas nach der fristlosen Kündigung, Anzeige, etc überhaupt zumutbar?, muss Sie das annehmen? Danach erwartet Ihr Bossing der Extra Klasse...

Also:

- sie wird gefeuert und wegen Betrugs angezeigt
- das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs wird eingestellt
- sie geht vors Arbeitsgericht und gewinnt den Kündigungsschutzprozess, hat also Anspruch auf Weiterbeschäftigung
- und jetzt will sie nicht weiterbeschäftigt werden

Wenn sie gar nicht weiter dort arbeiten will, wieso hat sie dann überhaupt gegen die Kündigung geklagt? Wieso war das Ziel nicht von Anfang an eine ordentliche Abfindung?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Also: der Begriff 'Kündigungsschutzklage' beinhaltet es schon - AN klagt gegen die Kündigung. ArbG stellt fest, dass die Kündigung(en) nicht rechtens waren/sind. Sie sind nichtig, nicht existent. Daraus folgt: der AV besteht weiter fort. Damit erledigt ist das Thema Zumutbarkeit, dort weiter arbeiten zu sollen.
Soweit die reine Lehre.
Die Praxis, leider oft genug: das Leiden geht weiter und es ist und bleibt dann doch das Ziel des AG, sich des MA zu entledigen. Die Lehre daraus: es braucht da schon starke Nerven, das durchzustehen.

'Prozessbeschäftigung' habe ich erst googeln müssen - der AG ist offenbar ein harter Hund und mit allen Wassern gewaschen. Aber anscheinend sollte AN eher annehmen als ablehnen. Lies

https://rechtecheck.de/arbeitsrecht/kuendigung/prozessbeschaeftigung/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-prozessbeschaeftigung-zur-vermeidung-des-annahmeverzugslohnes_064509.html

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#3
 Von 
Maximus123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wenn sie gar nicht weiter dort arbeiten will, wieso hat sie dann überhaupt gegen die Kündigung geklagt? Wieso war das Ziel nicht von Anfang an eine ordentliche Abfindung?


Das war ja auch das Ziel, aber Ihr Arbeitgeber hat das kategorisch ausgeschlossen, deshalb.
Außerdem kam ja die fristlose Kündigung NACH der ordentlichen Kündigung die betriebsbedingt begründet war und gegen die wurde geklagt, und als sie geklagt hat, kam die fristlose wegen Betrugs, da wurde auch gegen geklagt, danach noch die Anzeige, das ist ja so vom Arbeitgeber eskaliert um sie ja nicht wieder einzustellen.

Und jetzt wieder einstellen? was für eine Logik? da zerschießt man sich doch auch den Kündigungsgrund in dem Berufungsverfahren

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#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Maximus123mitglied):
Und jetzt wieder einstellen? was für eine Logik? da zerschießt man sich doch auch den Kündigungsgrund in dem Berufungsverfahren


Es geht aber nur um wieder einstellen in einem Kündigungsschutzverfahren.
Alles andere ist Verhandlungssache, die Verhandlungen sind offensichtlich gescheitert.

Zitat (von Maximus123mitglied):
und falls nein, was wird aus dem ALG1 Anspruch?


Wenn sie einfach nicht mehr zur Arbeit geht, obwohl sie noch ungekündigt ist, bekommt sie kein ALG1.

Der AG sitzt IMMER am längeren Hebel. In der Regel ist es wirtschaftlich schlauer, eine Abfindung zu zahlen und zur Tagesordnung über zu gehen. Aber wenn der AG durch alle Instanzen geht und auch nicht davor zurück schreckt, den AN vorübergehend wieder zu beschäftigen, dann wird der AN nur verlieren können.

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#5
 Von 
Maximus123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Verhaltensbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber, der durch eine verhaltensbedingte Kündigung zum Ausdruck bringt, das Verhalten des Arbeitnehmers nicht mehr dulden zu wollen, wird regelmäßig eine Weiterbeschäftigung nicht wünschen. Jedoch wird auch hier nach der Art der Verfehlung und nach Einschätzung des Prozessausgangs zu differenzieren sein. Geht der Arbeitgeber nach anwaltlicher Beratung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen im Prozess aus, ist ein Verzicht auf die Weiterbeschäftigung ratsam. Sind die Kündigungsgründe nach Einschätzung des Beraters eher unzureichend zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird der Arbeitgeber zwischen seinem Annahmeverzugsrisiko und seinem Interesse, den Arbeitnehmer nicht im Betrieb dulden zu wollen, abwägen müssen. So sind beispielsweise bei Störungen der betrieblichen Ordnung oder im Vertrauensbereich die Gefahren weiterer Verfehlungen zu erwägen. Auch hier sollte bei der Abwägung nicht vergessen werden, dass allein durch die faktische Ausgliederung des Arbeit nehmers sich i.d.R. auch die Einigungsbereitschaft des Arbeitnehmers zur Aufgabe des Arbeitsplatzes (ggf. gegen Zahlung einer Abfindung) erhöhen wird. Mithin wird hier nur ausnahmsweise zu einer Aufforderung zur Weiterbeschäftigung zu raten sein.


Dann kann ich ihr doch nur Raten evtl. mit dem Arbeitgeber nochmal zu verhandeln, das wenigstens den Verzugslohn und eine kleine Abfindung zu bekommen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Maximus123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wenn sie einfach nicht mehr zur Arbeit geht, obwohl sie noch ungekündigt ist, bekommt sie kein ALG1.

Der AG sitzt IMMER am längeren Hebel. In der Regel ist es wirtschaftlich schlauer, eine Abfindung zu zahlen und zur Tagesordnung über zu gehen. Aber wenn der AG durch alle Instanzen geht und auch nicht davor zurück schreckt, den AN vorübergehend wieder zu beschäftigen, dann wird der AN nur verlieren können.


Also müsste sie in den sauren Apfel beißen und weitermachen, aber was ist mit Mobbing, etc., wenn jemanden
das Leben dann zur Hölle gemacht wird, die Werbeagentur ist ja nicht riesig.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Das ist halt das Problem:
Wenn der Arbeitgeber merkt, dass der Arbeitnehmer gar nicht wieder arbeiten will, dann wird er auch keine Abfindung anbieten.
Um die eigene Verhandlungsposition nicht zu schwächen, wird man also wieder arbeiten gehen müssen.
Verweigert man die Arbeit, liefert man wieder einen neuen Kündigungsgrund (nämlich die Arbeitsverweigerung). Und bei Kündigung wegen Arbeitsverweigerung sieht es auch mit ALG1 schlecht aus (Sperrfrist).
Wenn man sowieso keinesfall auf den Arbeitsplatz zurück will, hätte man sich die Kündigungsschutzklage sparen können, zumindest die Klage gegen die ordentliche Kündigung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Maximus123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

D

Zitat:
as ist halt das Problem:
Wenn der Arbeitgeber merkt, dass der Arbeitnehmer gar nicht wieder arbeiten will, dann wird er auch keine Abfindung anbieten.
Um die eigene Verhandlungsposition nicht zu schwächen, wird man also wieder arbeiten gehen müssen.
Verweigert man die Arbeit, liefert man wieder einen neuen Kündigungsgrund (nämlich die Arbeitsverweigerung). Und bei Kündigung wegen Arbeitsverweigerung sieht es auch mit ALG1 schlecht aus (Sperrfrist).
Wenn man sowieso keinesfall auf den Arbeitsplatz zurück will, hätte man sich die Kündigungsschutzklage sparen können, zumindest die Klage gegen die ordentliche Kündigung.


Gut dann soll sie wieder arbeiten und falls sie gemobbt wird muss sie halt zum Arzt bzw. später selber kündigen bzw. muss sie das nicht annehmen und das mit der Arge klären bzw. ein neuen Job finden.

-- Editiert von Maximus123mitglied am 15.04.2021 11:12

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Maximus123mitglied):
Ihr AG wird jetzt in das Berufungsverfahren gehen
Als Klägerin würde ich abwarten, was der Beklagte tatsächlich anbietet. Bisher liegt weder die Berufung beim Gericht noch ist das Angebot für diesen Job lesbar.
Oder?
Zitat (von Maximus123mitglied):
das mit der Arge klären
Mit der ARGE?
Zitat (von Maximus123mitglied):
und falls nein, was wird aus dem ALG1 Anspruch?
Die Agentur muss über den Verfahrensstand informiert werden. Wenn die Berufung läuft... läuft das Verfahren weiter.

Ich hab n Freund, dem passierte ähnliches. Nicht vor 25 Jahren... Der ging als Kläger selbst in die Berufung.

Das Verfahren ging bis zum LAG, dort hat das Gericht einen *gerichtlichen Vergleich* --- über den Tisch geschoben---, weil Kläger und Beklagter AG und deren Anwälte keinen annehmbaren Vergleich fanden.
Mit einer sehr annehmbaren Abfindung, einem wohlwollenden Zeugnis (aber erst nach Klageandrohung des RA) und ohne Bossing oder Mobbing war Ende nach knapp 2 Jahren. Verzögerung einiger Monate entstand, weil die Richterin in Mutterschutz und Elternzeit ging und erst ein *Nachrücker-Richter* gefunden werden musste.

Zunächst hat die Arbeitsagentur wegen Sperrzeit nicht zahlen wollen, dann aber doch, dann nach dem Kammertermin nicht mehr, dann aber doch. Dann hat der Freund über Selbständigkeit und Förderung mit Gründungszuschuss nachgedacht, hat rechtzeitig genickt und ist noch heute gut selbständig.
Hat zum Glück seine frw. Alo-Versicherung bisher nicht benötigt.
Manchmal muss man durchhalten.
Manchmal finden sich bei den Arbeitsagenturen auch gute und pfiffige Berater. Muss alles zusammenpassen... woher könnte man das sonst selbst wissen...wenn Anwälte auch nicht...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Maximus123mitglied):
Und jetzt wieder einstellen? was für eine Logik? da zerschießt man sich doch auch den Kündigungsgrund in dem Berufungsverfahren

Ich las nichts davon das er sie wieder einstellen will? Nur das er eine Prozessbeschäftigung anbietet...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Maximus123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

UPDATE: für alle die es zu diesem Thema interessiert.
Thema Prozessbeschäftigung ist es tatsächlich so das der AN dem fristlos gekündigt wurde, in dem Fall eine Freundin von mir,
auch bei einem Prozessbeschäftigungsangebot nicht zurück zum Arbeitgeber und während des Kündigungsschutzverfahren arbeiten muss.

Nur wenn sie explizit auf Wiedereinstellung geklagt hat, hier ist das aber nicht der Fall. Die Prozessbeschäftigung ist ihr unzumutbar, da sie fristlos gekündigt wurde und noch zusätzlich eine Anzeige im Raum stand, das Verfahren ist von der Staatsanwalt Mittlerweilen eingestellt worden.

Der AG ist in Berufung gegangen, die Verhandlung ist für November angesetzt.

Bei einer Einigung, bzw. Vergleich in dem die Kündigung dann unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist z.b. zum 31.12.
ordentlich gekündigt wird, wie verhält es sich mit der Abfindung und den ALG 1 und dem Verzugslohn der dann bis dahin gezahlt wurde? Was wird wie von was abgezogen, das ist mir noch nicht so richtig klar.

Wenn sagen wir mal der Vergleich mit ordentlicher Kündigung zum 31.12 geschlossen wird und sagen wir mal so, meine Freundin
wie folgt ihr Lohn bekommen hat:

Verzugslohn : 1500 EUR die Ihr zustehen, diese werden wie folgt bezahlt

1000 EUR durch das ALG 1
500 EUR Differenz vom AG, (der AG zahlt die Differenz von 1000 EUR ans Arbeitsamt)

wenn sie jetzt eine Abfindung erhält, wird der Verzugslohn und das ALG 1 dann mit der Abfindung verrechnet?, falls ja müsste sie doch dann auch der Anspruch des Arbeitslosengelds wieder auf vollen Zeitraum stellen oder? Weil das Arbeitsamt Ihr Arbeitslosengeld vom Verzugslohn des AG erhalten hat. Ich konnte ihr das nicht genau erklären und hoffe einer kann mir da weiterhelfen.

Danke :-)




0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Deine Frage hat mit Arbeitsrecht nichts mehr zu tun.
Alles zu ALG usw. ist Sozialrecht.

Zitat (von Maximus123mitglied):
wie verhält es sich mit der Abfindung
Welche Abfindung?
Zitat (von Maximus123mitglied):
und den ALG 1 und dem Verzugslohn der dann bis dahin gezahlt wurde?
Wenn sie Lohneinkommen bis 31.12. hat und zum 31.12. ordentlich gekündigt wird, beginnt ihre Arbeitslosigkeit am 1.1.22.
Ab diesem Tag wird sie Anspruch auf ALG haben.

Was im November verglichen und verhandelt wird, weiß man nicht.

Bitte frag dann--- unter Sozialrecht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AN-Interessen123
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 17x hilfreich)

Ja, manchmal muss man als AN wenigstens zeitweise durchhalten.

Wer deutlich macht, dass er nicht zurück, sondern eine „ordentliche Abfindung" möchte, schwächt seine Verhandlungsposition. Die Verhandlung ist nämlich durch ein Paradoxon bestimmt:

Der AG droht dem AN damit, dass er ihn zurücknimmt, obwohl der AG dies meist nicht wünscht – sonst hätte er ja nicht gekündigt. Der AN droht dem AG mit seiner Rückkehr in den Betrieb, obwohl er dies meist ebenfalls nicht wünscht, da er Schlechtbehandlung fürchtet.

Diese Situation muss man kapieren, wenn man seinen Kündigungsschutz zu Geld machen möchte … AG wissen das praktisch immer, AN oft nicht.

Das Kräfteverhältnis ist aber für den rechtlich gebildeten und kampfbereiten AN keineswegs so ungünstig wie hier z.T. suggeriert. Für den AG ist es nämlich auch ziemlich unangenehm, einen fristlos gekündigten AN, den man hier zudem mit einer unbegründeten Klage überzogen hat, wieder im Betrieb zu sehen.

Es sind nicht nur rechtliche Fragen; es ist im Arbeitsrecht immer auch eine Frage der Nerven und der Taktik!

(Sehr frei und sehr verkürzt nach Paul Anton Andreotti)

-- Editiert von AN-Interessen123 am 01.10.2021 08:32

-- Editiert von AN-Interessen123 am 01.10.2021 08:38

2x Hilfreiche Antwort

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