Kündigung durch AN - Gehalt?

27. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
DrPCox
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung durch AN - Gehalt?

Ich hätte da mal eine Frage, die ich recht anonym formulieren möchte:

Angenommen ein AG kündigt einen Azubi fristlos, weil der Azubi versucht hat mit den Fehlzeiten zu tricksen. Daran ist ja nichts zu drehen. Allerdings gibt der AG dem Azubi die Möglichkeit seinerseits mit sofortiger Wirkung zu kündigen, da dies ja immerhim im Sinne der Vita des Azubis ist. Wie sieht das nun mit der Vergütung für den Monat der Kündigung aus?

Das Vergürungssystem sieht wie folgt aus: Der Azubi erhält am letzten Werktag des Monats sein Gehalt für eben diesen zurückliegenden Monat (BeispieL: Er kriegt am 31. Juni das Gehalt für den Monat Juni)
Die Kündigung war so um den 25 des Monats erfolgt.

Dieser Azubi wäre für eine Antwort echt dankbar, da Google zu diesem Thema nicht wirklich ergiebig war.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Angenommen ein AG kündigt einen Azubi fristlos, weil der Azubi versucht hat mit den Fehlzeiten zu tricksen. Daran ist ja nichts zu drehen.

Dies ist eine schwere Verfehlung, aber es ist zu beachten das bei einer Berufsausbildung ein junger Mensch geformt werden muss. Also muss die Kündigung je nach Einzelfall nicht unbedingt begründet sein. Also den Fall mal schildern, ....

Bei einer fristlosen Kündigung endet das ArbVerhältnis sofort allerdings ab Zugang, also jetzt um 9:50 Uhr. Der Monat ist dann anteilig zu berechnen nach Tagen, wobei man sich streiten kann wie der tage der kündigung zu berechnen ist, also bei 9:50 uhr für den Tag etwa 10/24 des Tages. Ggf. hat für den letzten tag und Rundungsvorschriften der AG ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB .

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... ich hätte zweifel an der berechtigung einer fristlosen kündigung. die kündigung erfolgt offenkundig aus verhaltensgründen, und da wäre i.d.r. die abmahnung erforderlich, es sei denn, das fehlverhalten wäre der art, dass die vertrauensbasis zerstört wäre.
zu einer fristlosen eigenkündigung gibt es überhaupt keinen anlass. würde auch nicht stand halten.
das gehalt - eigentlich: ausbildungsvergütung - ist bis zum ende der beschäftigung zu zahlen

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#3
 Von 
DrPCox
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Auszubildende hat mehrwöchig unentschuldigt gefehlt. Das dürfte ja unter "massives, persönliches Fehlverhalten" fallen...von einer Vertrauensbasis brauchen wir gar nicht erst anzufangen...

Danke aber schonmal für eure Hilfe. ich werde die infos an den betreffenden weiterleiten.

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